Bohranzeige Brunnen – Wärmepumpe/ Kühlanlage bis 50kW
Bohrungen zur Errichtung von Förder- und Schluckbrunnen für Grundwasserwärmepumpen oder Kühlanlagen sind rechtzeitig vor Beginn der Bohrarbeiten anzuzeigen.
Beschreibung
Bohrung, die nur die quartären Kiese erschließen und nicht im Wasserschutzgebiet liegen, dürfen einen Monat nach Eingang der Anzeige mit vollständigen Unterlagen begonnen werden, sofern die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht untersagt wurden. Bohrungen, die mehrere Meter in die tieferen tertiären Schichten (Ton, Schluff, Sand) gehen benötigen neben der Bohranzeige auch eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Für den Betrieb der Grundwasserwärmepumpe oder Kühlanlage wird eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis benötigt.
Benötigte Unterlagen
Alle Unterlagen werden in Papier in zweifacher Ausfertigung sowie zusätzlich digital benötigt.
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Übersichtslageplan M 1:25.000 mit Markierung des Vorhabensstandortes
- Detaillageplan M 1:5.000 oder M 1:1.000 mit Eintragung der Brunnenstandorte
Rechtliche Grundlagen
§ 49 Wasserhaushaltgesetz (WHG)
Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht
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Landeshauptstadt München
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht
Bayerstraße 28a
80335 München
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