Aufenthaltserlaubnis – Studienvorbereitung
Wenn Sie sich mit einem Deutschintensivkurs, Studienkolleg oder Vorpraktikum auf ein Studium in Deutschland vorbereiten, brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Beschreibung
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung setzt voraus, dass Sie entweder eine Hochschulzugangsberechtigung oder eine bedingte Hochschulzulassung besitzen.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung kann für maximal 2 Jahre, zum Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses für maximal 18 Monate erteilt werden. Eine Verlängerung darüber hinaus ist zum selben Zweck nicht möglich.
Für einen Intensivsprachkurs zum Erlernen einer Fremdsprache (beispielsweise Englisch) kann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der gewünschte Studiengang nur in dieser Fremdsprache angeboten wird.
Visumspflicht
Staatsangehörige von außerhalb der EU brauchen für die Studienvorbereitung ein entsprechendes Visum. Dies gilt auch für diejenigen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (Positivstaater) für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen von der Visumspflicht befreit sind. Ein Wechsel vom Besuchsaufenthalt in die Studienvorbereitung ist grundsätzlich nicht möglich.
Wer braucht eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung?
Staatsangehörige von außerhalb der EU mit Ausnahme der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.
Für welche Staatsangehörigen bestehen Ausnahmen von der Visumspflicht?
Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein Aufenthaltstitel zur Studienvorbereitung muss innerhalb von 90 Tagen ab Einreise im Bundesgebiet eingeholt werden.
Weitere Informationen darüber, ob Sie mit oder ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Nach der Einreise
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antrag auf Aufenthaltstitel
Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums/ Aufenthaltstitels beantragen. Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis / Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Voraussetzungen
- Hochschulzugangsberechtigung
- Zulassung zum Studium an einer Universität oder Hochschule oder
- Besitz einer Immatrikulationsbescheinigung
- Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§5 AufenthG).
Benötigte Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Pass oder Passersatz
- ein biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
- gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Studienvorbereitung, sofern erforderlich
- Hochschulzugangsberechtigung oder Immatrikulationsbescheinigung oder (bedingter) Zulassungsbescheid einer deutschen Universität/ Hochschule
- Vertrag mit einer Sprachschule (mindestens 18 Stunden pro Woche) oder Zulassung zum Studienkolleg
- Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte)
- von einer gesetzlichen Krankenversicherung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Die Versicherung muss mindestens sechs Monate gültig sein. Eine Reisekrankenversicherung reicht nicht aus. Mehr Infos finden Sie hier.
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto einer deutschen Bank über mindestens 10.332 Euro oder eine Verpflichtungserklärung oder Stipendiumsbescheinigung oder notariell beglaubigte Erklärung der Eltern, für die Dauer des Studiums den Lebensunterhalt zu sichern, mit Nachweisen über das Einkommen der Eltern der letzten drei Monate
Fragen & Antworten
Wenn Sie eine Hochschulzulassung haben oder immatrikuliert sind (§ 16 Abs. 1 AufenthG):
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung dürfen Sie eine Beschäftigung ausüben. Diese darf 120 ganze Tage oder 240 halbe Tage pro Jahr nicht überschreiten. Im ersten Jahr des Aufenthaltes dürfen Sie in diesem Umfang nur während der Ferien arbeiten. Weitere Information zum Thema Arbeiten während des Studiums finden Sie hier.
Wenn Sie lediglich eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen (§ 16 Abs. 6 AufenthG):
Während des Aufnahmeprozesses für das Studienkolleg und der Teilnahme an der Feststellungsprüfung dürfen Sie nicht arbeiten.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs sowie zum Praktikum berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt jedoch nur während der Ferienzeiten.
Rechtliche Grundlagen
§ 16 Abs. 1 AufenthG
§ 16 Abs. 6 AufenthG
§ 16 Abs. 3 AufenthG
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