Beschäftigungsmöglichkeiten für internationale Studierende

120-Tage-Regelung, Praktika, Ausnahmen für studentische Hilfskräfte: Informationen zu Arbeitsmöglichkeiten für internationale Studierende.

Selbständige Erwerbstätigkeit

Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die selbstständig oder freiberuflich tätig werden wollen, benötigen hierfür die Genehmigung der Ausländerbehörde. Diese Tätigkeit kann nur erlaubt werden, wenn sie im Grunde wie eine abhängige Beschäftigung ausgestaltet ist (beispielsweise als Honorarkraft, studentische Hilfskraft). Diese kann im Rahmen der 120-Tage-Regelung zugelassen werden. Allerdings nur, wenn dadurch der Abschluss des Studiums nicht gefährdet wird und sie einen Zusammenhang zwischen der von Ihnen auszuführenden Tätigkeit und Ihrem Studium erkennen lässt.

Praktikum während des Studiums

Ebenfalls zugelassen sind Pflichtpraktika, die in der Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studienganges als verpflichtender Teil des Studiums vorgeschrieben sind. Diese werden nicht auf die 120 Tage angerechnet.

Ein freiwilliges Praktikum, welches nicht in der Prüfungsordnung als verpflichtender Bestandteil Ihres Studiums vorgeschrieben ist, muss im Rahmen der 120 Tage Regelung angerechnet werden. Hier spielt es keine Rolle, ob das Praktikum bezahlt oder unbezahlt ist.

Arbeiten während des Studiums

Während des Studiums dürfen Sie grundsätzlich eine Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsverwaltung ausüben. Sie dürfen pro Kalenderjahr nicht mehr als 120 Tage oder 240 halbe Tage arbeiten.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Aufenthaltstitel immer auch Regelungen zur Arbeitsaufnahme enthält, die möglicherweise von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

Ein Verweis in Ihrer Aufenthaltserlaubnis auf die Regelungen des § 16b Abs. 3 AufenthG bezieht sich auf die gesetzliche 120-Tage-Regelung.

Ganze Tage/ halbe Tage

Arbeiten bis zur Hälfte der üblichen Tagesarbeitszeit gelten als halbe Tage. In der Regel beträgt die übliche Tagesarbeitszeit 8 Stunden. Demzufolge gilt: Tage an denen Sie vier oder mehr Stunden arbeiten zählen als volle Arbeitstage, Tage an denen sie bis zu vier Stunden arbeiten zählen als halbe Arbeitstage.

Es werden nur die Tage angerechnet, an denen Sie tatsächlich arbeiten. Bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage werden demzufolge nicht auf die 120 Tage/ 240 halben Tage angerechnet. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr. Haben Sie beispielsweise im August bereits 120 Tage gearbeitet und möchten Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern, erhalten Sie nicht automatisch erneut 120 Tage, sondern dürfen erst ab Januar des Folgejahres wieder arbeiten.

Bezüglich der beabsichtigten Beschäftigung gelten – außer dem gesetzlichen Mindestlohn – keine Höchst- oder Mindestgehaltsgrenzen. Sie müssen lediglich darauf achten, dass Sie die Begrenzung von 120 Tagen beziehungsweise 240 halben Tagen nicht überschreiten.

Überschreitung der 120-Tage-Regelung

Sollten Sie mehr als 120 Tage im Jahr arbeiten wollen, brauchen Sie hierfür vor Beginn der Beschäftigung die Genehmigung der Ausländerbehörde, die hierfür die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen muss. Eine Genehmigung kann nur in Fällen der besonderen finanziellen Not ausgestellt werden.

Ob die 120 Tage bereits aufgebraucht sind, müssen Arbeitnehmende sowie Arbeitgebende selbst kontrollieren.

Beschäftigung als studentische Hilfskraft

Unter einer studentischen Nebentätigkeiten/ Hilfskraft versteht man die Beschäftigung an einer Hochschule, Universität oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die nicht unmittelbar an der Hochschule oder wissenschaftlichen Einrichtung erfolgen, aber im fachlichen Umfeld des Studiums dem Ausbildungszweck dienen. Dazu gehören zum Beispiel hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen (wie Tutorschaften in Wohnheimen der Studentenwerke und Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Allgemeinen Studierendenausschüsse (AStA) und des World University Service).

Eine gesonderte Zustimmung oder Genehmigung der Arbeitsverwaltung ist nicht erforderlich. Diese Tätigkeiten werden nicht auf die 120-Tage-Regelung angerechnet.

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