Geschützte Tierarten in München

In München leben viele geschützte Tierarten. Erfahren Sie, welche Arten unter Schutz stehen und was der gesetzliche Schutz für diese Tiere bedeutet.

Wichtiger Hinweis

Hinweis

Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, besonders geschützte Arten zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu stören oder ihre Lebensräume zu beschädigen oder zu zerstören.

Zugriffsverbote

Igel am Gehölzrand
pixabay

Die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schützen nicht nur wild lebende Tiere und Pflanzen, sondern auch deren Lebensräume und Standorte.

Konkret bedeutet das:

  • Besonders geschützte Tiere dürfen nicht verfolgt, gefangen, verletzt oder getötet werden. Auch ihre Entwicklungsformen (z. B. Eier, Larven) dürfen nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.

  • Streng geschützte Tiere und alle europäische Vogelarten dürfen während sensibler Zeiten – also Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser, Überwinterung und Wanderung – nicht erheblich gestört werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.

  • Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Nester, Höhlen oder Quartiere) von besonders geschützten Tieren dürfen weder entfernt, beschädigt noch zerstört werden.

  • Besonders geschützte Pflanzen sowie ihre Entwicklungsformen dürfen nicht aus der Natur entnommen werden. Auch ihre Standorte dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden.

Diese Verbote gelten grundsätzlich überall – sowohl in der freien Natur als auch im besiedelten Bereich. Das heißt: Auch wenn sich Tiere, Pflanzen oder ihre Lebensstätten unmittelbar im Einflussbereich des Menschen befinden, etwa in Gärten, an Gebäuden oder sogar in Häusern, sind sie durch das Gesetz geschützt.

Welche Tierarten sind besonders geschützt?

Besonders geschützte Tierarten sind Arten, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder der Bundesartenschutzverordnung einen besonderen Schutzstatus haben. Dazu gehören viele heimische Arten wie Fledermäuse, Greifvögel, Amphibien, Reptilien, bestimmte Insekten und auch einige Säugetiere wie Biber und Fischotter. Der Schutz umfasst auch bestimmte Entwicklungsstadien wie Eier und Jungtiere sowie deren Lebensräume.

Besonders geschützte Tierarten umfassen:

  • Säugetiere: z.B. Igel, Eichhörnchen, Fledermäuse, Biber , Fischotter, Siebenschläfer
  • Vögel: alle europäischen Vogelarten, z.B. Spechte, Mauersegler, Saatkrähen
  • Reptilien: z.B. Zauneidechse, Ringelnatter, Schlingnatter
  • Amphibien: alle, z.B. Erdkröte, Wechselkröte, Laubfrosch, Kammmolch
  • Insekten: z.B. Hornissen , Wildbienen, Eremit

Was tun bei ...

Der Siebenschläfer ist eine besonders geschützte Tierart.

Das bedeutet, es ist grundsätzlich verboten, Siebenschläfer zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Auch ihre Ruhe- und Fortpflanzungsorte dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden.

In bestimmten Fällen kann jedoch eine Ausnahme von diesen Regeln gemacht werden, wenn die Einhaltung der Verbote eine unzumutbare Belastung darstellt und der Eingriff mit den Zielen des Naturschutzes vereinbar ist. Eine solche Ausnahmegenehmigung muss bei der Regierung von Oberbayern beantragt werden.

Die Anträge für eine Ausnahmegenehmigung können bei der Regierung von Oberbayern (E-Mail: naturschutzrecht@reg-ob.bayern.de) stellen.

Marder und Füchse unterliegen dem Jagdrecht. Bitte wenden Sie sich für eine Beratung direkt an die Untere Jagdbehörde im Kreisverwaltungsreferat (KVR).

Diese erreichen Sie per E-Mail unter waffen.kvr@muenchen.de

Informationen zu Wespen und Hornissen finden Sie auf unserer Seite "Wespen und Hornissen".

Informationen zu Vögeln und Fledermäusen im Wohnumfeld erhalten Sie auf unserer Seite "Gebäudebrüter"

Der Specht ist eine besonders geschützte Tierart.

Das bedeutet, es ist grundsätzlich verboten, Spechte zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Auch ihre Ruhe- und Fortpflanzungsorte dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden.

In bestimmten Fällen kann jedoch eine Ausnahme von diesen Regeln gemacht werden, wenn die Einhaltung der Verbote eine unzumutbare Belastung darstellt und der Eingriff mit den Zielen des Naturschutzes vereinbar ist. Eine solche Ausnahmegenehmigung muss bei der Regierung von Oberbayern beantragt werden.

Die Anträge für eine Ausnahmegenehmigung können bei der Regierung von Oberbayern (E-Mail: naturschutzrecht@reg-ob.bayern.de) stellen.

Hinweis: Manche verlassenen Spechtlöcher haben neue "Untermieter". Vor dem Verschließen ist die Höhlung auf andere Tierarten hin zu untersuchen, z.B. Eichhörnchen, Siebenschläfer, Vögel etc.

Weitere Informationen des Landesbund für Vogelschutzes (LBV) zu Spechten finden Sie hier.

Stadttauben sind nicht artenschutzrechtlich geschützt. Daher hat die untere Naturschutzbehörde hier keine Handlungsmöglichkeiten.

Weitere Informationen zu Stadttauben finden Sie hier.

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