Bußgeldstellen
Auflistung städtischer Bußgeldstellen sowie häufige Fragen zum Thema.
Häufig gestellte Fragen zum Thema "Bußgeld"
Was ist eine Anhörung?
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, erhalten Sie Gelegenheit, sich vor dem Erlass eines Bußgeldbescheids zu äußern.
Welchen Sinn hat die Anhörung?
Mit der Anhörung können Sie Ihre Sicht der Dinge darstellen. Möglicherweise sind Tatsachen oder Beweismittel noch nicht bekannt und die Sachlage stellt sich somit völlig anders dar. Bei der Anhörung können Sie also Verdachtsgründe, die gegen Sie sprechen, beseitigen und Tatsachen geltend machen, die zu Ihren Gunsten sprechen.
Müssen Sie sich äußern?
Es steht Ihnen frei, sich zur Beschuldigung zu äußern. Andererseits ist aber eine Überprüfung des Sachverhaltes zu Ihren Gunsten nur möglich, wenn Sie bisher nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel zu Ihrer Entlastung bekannt geben. Verpflichtet sind Sie jedoch zur Angabe Ihrer Personalien (Vor- und Zuname, Geburtsname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Geburtsdatum und -ort). Sie können Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen machen, da im Hinblick darauf die spätere Zumessung der Geldbuße erfolgt. Bitte legen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Nachweise (z. B. Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen) bei.
Wie kann eine Anhörung durchgeführt werden?
Grundsätzlich gibt es drei Arten wie die Anhörung durchgeführt werden kann:
1. Sie können direkt an Ort und Stelle zu der Ihnen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit angehört werden. Das kann zum Beispiel durch die Polizei geschehen, die den Vorfall beobachtet hat.
2. Es wird Ihnen eine Anhörung zugesandt, die Sie ausfüllen und zurückschicken.
3. Sie werden zur mündlichen Vernehmung von der Bußgeldstelle vorgeladen.
Bis wann muss ich meinen Anhörbogen zurückschicken?
Die Anhörung ist innerhalb des genannten Zeitraums zurückzusenden. Sollte nach Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme vorliegen, entscheidet die Bußgeldstelle nach Aktenlage.
Darf ich eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt hinzuziehen?
Sie können während des gesamten Bußgeldverfahrens einen Rechtsbeistand hinzuziehen, jedoch gibt es keinen Anwaltszwang.
Wann ergeht ein Bußgeldbescheid?
Ein Bescheid wird erlassen, wenn die Bußgeldstelle nach Abschluss der Ermittlungen nach wie vor der Meinung ist, dass Sie eine ahndungswürdige Ordnungswidrigkeit begangen haben.
Was enthält ein Bußgeldbescheid?
Der Bußgeldbescheid enthält insbesondere Folgendes:
- Angaben zur Person: Hier stehen Ihr Name, Anschrift etc.
- Der Tatvorwurf: Die Ordnungswidrigkeit wird konkret genannt einschließlich der Angaben zu Tatort und –zeit sowie der Vorschrift, gegen die Sie verstoßen haben.
- Kassenkonto-Nr./Verwendungszweck-Nr.: Auf diese Nummer verbucht das Kassen- und Steueramt Ihre Einzahlung. Geben Sie bitte stets diese Nummer an.
- Höhe der Geldbuße: Diese wird nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, dem Vorwurf, der Sie trifft und gegebenenfalls nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen festgelegt. Ihre Angaben in der Anhörung spielen dabei eine große Rolle.
- Gebühren: Diese sind im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verbindlich festgelegt und betragen 5 % der Geldbuße, mindestens aber 25,00 Euro.
- Auslagen: Darunter sind u.a. die Zustellungskosten des Bescheides zu verstehen.
- Die Rechtsbehelfsbelehrung: Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen.
- Die Zahlungsfälligkeit und die Zahlungsaufforderung: Hier werden Zahlungsmodalitäten genau erklärt.
Wie wird der Bescheid zugestellt?
Das geschieht in der Regel gegen Zustellungsurkunde.
Was ist ein Einspruch?
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und möchten dagegen vorgehen. Der Einspruch ist das hierfür vorgesehene Rechtsmittel.
Wer kann Einspruch einlegen?
Einspruchsberechtigt ist die Betroffene bzw. der Betroffene oder die Vertreterin bzw. der Vertreter.
In welcher Form ist der Einspruch einzulegen?
Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle eingelegt werden. Er ist in deutscher Sprache zu verfassen.
Innerhalb welcher Frist ist der Einspruch einzulegen?
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids. Am letzten Tag der Frist haben Sie noch die Möglichkeit bis 24.00 Uhr Ihren Einspruch am Rathaus (Marienplatz, Eingang Fischbrunnen) in den Nachtbriefkasten einzuwerfen. Möchten Sie Ihren Einspruch durch Niederschrift einlegen, so sind Sie an die Öffnungszeiten der jeweils zuständigen Bußgeldstelle gebunden.
Wie wird ein zulässiger Einspruch behandelt?
Nimmt die Bußgeldstelle den Bescheid nicht zurück, legt sie die Akte über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht vor.
Was geschieht, wenn der Einspruch verspätet eingelegt wurde?
Ist der Einspruch nicht rechtzeitig eingelegt, so verwirft ihn die zuständige Bußgeldstelle durch Bescheid. Dieser Verwerfungsbescheid ist mit dem sog. Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Verwerfungsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle einzulegen. Die Bußgeldstelle legt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vor. Das Amtsgericht entscheidet im schriftlichen Verfahren durch Beschluss. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Sollte der Verwerfungsbescheid aufgehoben werden, wird jetzt der Einspruch als zulässig behandelt.
Was ist zu tun, wenn Sie schuldlos an der Einhaltung der Frist verhindert waren?
Sie können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Damit haben Sie die Möglichkeit, die Folgen eines unverschuldeten Fristversäumnisses zu beseitigen. Beachten Sie bitte die Antragsfrist, die eine Woche nach Wegfall des Hindernisses endet. Der Antrag ist bei der zuständigen Bußgeldstelle zu stellen und durch die Vorlage von Nachweisen glaubhaft zu machen. Es müssen das Hindernis und der Zeitpunkt seines Wegfalls angegeben werden. Ist der Antrag unbegründet, wird er durch Bescheid verworfen. Dagegen ist der sog. Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
Kann der Einspruch / der Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen werden?
Der Einspruch / der Wiedereinsetzungsantrag kann bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen werden.
Was ist bei der Einzahlung zu beachten?
Im Bußgeldbescheid werden Sie aufgefordert, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides, das sind vier Wochen nach Zustellung des Bescheids, den Gesamtbetrag der Geldbuße sowie die Kosten des Verfahrens einzuzahlen. Bei der Zahlung ist die Kassenkonto-Nr. oder die Verwendungszweck-Nr. anzugeben.
Sollte Ihnen die fristgerechte Zahlung nicht möglich sein, so können Sie beim Kassen- und Steueramt, Herzog-Wilhelm-Straße 11, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, schriftlich oder zur Niederschrift erklären, warum Ihnen die fristgerechte Zahlung nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist; bringen Sie bei der Vorsprache entsprechende Unterlagen mit.
Was ist beim Antrag auf Ratenzahlung zu beachten?
Vom Kassen- und Steueramt erhalten Sie einen Bescheid über die Zahlungserleichterung. Die darin vorgegebenen Raten sind zwingend einzuhalten, da bei Zahlungsverzug die Vergünstigung der Ratenzahlung entfällt.
Was ist Voraussetzung für die Vollstreckung?
Mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides werden die festgesetzte Geldbuße und die Kosten des Bußgeldverfahrens fällig. Geht die Zahlung zum Fälligkeitstermin nicht oder nur teilweise ein, wird die Vollstreckung eingeleitet.
Wer ist für die Vollstreckung zuständig?
Das Kassen- und Steueramt in der Herzog-Wilhelm-Straße 11, 80331 München; Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, ist für die Beitreibung der Forderung zuständig. Sollten Sie die Forderung aus einem Bußgeldbescheid nicht eingezahlt haben, beginnt das Kassen- und Steueramt mit der Vollstreckung, durch die Ihnen weitere Kosten entstehen.
Was passiert, wenn Sie sich zahlungsunwillig zeigen?
Wenn Sie auf die Maßnahmen des Kassen- und Steueramts nicht reagieren, wird Ihnen Zahlungsunwilligkeit unterstellt. Dies hat zur Folge, dass beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft gestellt werden kann. Dadurch sollen Sie zur Zahlung der Geldbuße veranlasst werden. Dies bedeutet, dass die Erzwingungshaft nicht an die Stelle der Geldbuße tritt, sondern zu deren Durchsetzung dient. Trotz einer Verbüßung der Erzwingungshaft ist also die Geldbuße zu zahlen. Durch das Amtsgericht wird hier nicht mehr der Tatvorwurf, sondern nur die Vollstreckungsvoraussetzungen geprüft.
Wie lange dauert die Erzwingungshaft?
Die Dauer der Erzwingungshaft beträgt höchstens sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen höchstens drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages nach Tagen bemessen, d. h. je höher die Geldbuße, um so mehr Tage Erzwingungshaft werden angeordnet.
Wie können Sie die Erzwingungshaft noch abwenden?
Sie erhalten vom Amtsgericht nochmals die Gelegenheit die Geldbuße einzubezahlen oder einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen, über den das Amtsgericht oder das Kassen- und Steueramt entscheidet. Falls Sie sich weiterhin zahlungsunwillig zeigen, ordnet das Amtsgericht in der Regel Erzwingungshaft an. Die Richterin bzw. der Richter beim Amtsgericht entscheidet durch Beschluss über die Dauer der Erzwingungshaft.
Wer vollstreckt die Erzwingungshaft?
Die Erzwingungshaft wird durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt. Treten Sie die Erzwingungshaft nicht freiwillig an, ergeht ein Haftbefehl, der durch die Polizei vollzogen wird. Auch die Vollstreckung kann noch durch Zahlung der Geldbuße bzw. durch einen Ratenzahlungsantrag abgewendet werden.
Welche Besonderheit gibt es hier?
Obige Ausführungen gelten auch für Jugendliche und Heranwachsende.
Besonderheit: Die Umwandlung der Geldbuße in Arbeitsauflagen durch das Amtsgericht ist möglich. Wenn Sie weder die Geldbuße bezahlen noch die vom Amtsgericht angeordneten Arbeitsauflagen erfüllen, kann Jugendarrest bis zu einer Woche verhängt werden.