Biberberatung in München

Hier finden Sie Informationen zum Biber in München sowie Informationen zu Schadensersatzansprüchen bei Biberschäden.

Der Biber

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Der Europäische Biber ist das größte einheimische Nagetier und kann ein Gewicht von bis zu 30 Kilogramm erreichen. Seine Körperlänge kann bis zu 130 Centimeter betragen, wovon bis zu 30 Centimeter auf den abgeflachten beschuppten Schwanz entfallen können. Der haarlose flache Schwanz und die Körpergröße sind die besten Unterscheidungsmerkmale zu den ähnlich aussehenden Bisamratten und Nutrias.

Biber sind reine Pflanzenfresser und machen keinen Winterschlaf. Daher haben sie die Fähigkeit entwickelt Rinde und Zweige von Bäumen zu fressen.

Biber sind am Gewässer geschickte Baumeister. Sie bauen ihre Schlaf- und Vermehrungsstätten so, dass sie hinein schwimmen können, innen aber Atemluft haben. Mit ihren ständig nachwachsenden, scharfen Schneidezähnen fällen sie Gehölz und Bäume. Biber zerbeißen nicht den gesamten Gehölzbestand, sie sorgen vielmehr für unterschiedliche Verjüngungsstadien.

Ursprünglich waren Biber in ganz Europa mit Ausnahme von Island und Irland zuhause.

In Bayern kamen sie bis auf die höheren Lagen der Mittelgebirge und der Alpen flächendeckend vor. Mitte des 19. Jahrhunderts wurden sie ausgerottet. Biberpelz, das Fleisch und das als Arzneimittel verwendete Bibergeil ließen sich gut vermarkten. Heute, über 40 Jahre nach der Wiedereinbürgerung an der Donau, sind sie in Bayern wieder weit verbreitet.

Im Stadtgebiet Münchens zeigen sich erst etwa seit dem Jahr 2000 wieder Spuren, der hier vor allem nachts aktiven Biber. Der Biber, der auf der Museumsinsel in der Nähe des Deutschen Museums in der Kleinen Isar lebt, ist wohl das bekannteste Tier.

Der Biber ist nach europäischem Recht durch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL Anhang II und IV) und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützt.

Laut Paragraf 44 BNatSchG ist es verboten Exemplaren der geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ebenfalls verboten ist das Stören während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Der gesetzliche Schutz erstreckt sich dabei nicht nur auf das Tier selbst, sondern auch auf dessen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten. Neben Biberburgen und –bauten, umfasst das Verbot ausdrücklich auch die Beschädigung oder Zerstörung von Biberdämmen. Verstöße gegen diese Vorschriften sind strafrechtlich relevant.

Unter bestimmten Voraussetzungen können im Einzelfall Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des Paragraf 44 BNatSchG auf Antrag erteilt werden.

Rechtmäßig aus der Natur entnommene Tiere sind vom Besitzverbot ausgenommen, dürfen aber nicht vermarktet werden.

Da der Biber auch in Anhang II der FFH-Richtlinie geführt wird, besteht für die Mitgliedsstaaten der EU die Verpflichtung, die Biberpopulation in FFH-Gebieten in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren bzw. diesen wieder herzustellen.

Biber in München

Nahaufnahme eines Biber an der Isar
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Konflikte mit Bibern entstehen unter anderem, wenn die Tiere am Ufer graben, durch den Dammbau das Wasser aufgestaut wird und Bäume gefällt werden.

In Bayern gibt es daher ein Bibermanagement und einen Schadensfond. Ziel ist es, die Biber zu erhalten und Schäden zu minimieren beziehungsweise zu verhindern.

Hauptamtliche "Bibermanager*innen" beraten und unterstützen bayernweit besonders schwierige Problemfälle, sie bilden ehrenamtlich tätige Biberberater*innen aus und betreiben Öffentlichkeitsarbeit.

Biberberatung bei der Stadt München in der Unteren Naturschutzbehörde:

Unsere hauptamtlichen Biberberater*innen erreichen Sie per Mail (naturschutz.rku@muenchen.de) sowie telefonisch

Herr von Peter: 089 233 26538
Herr Marhold: 089 233 22747
Frau Roemer: 089 233 24929

Biberschäden

Der Schaden muss

  • innerhalb einer Woche, nachdem er zur Kenntnis genommen wurde,
  • schriftlich oder per E-Mail (naturschutz.rku@muenchen.de),
  • mit nachvollziehbaren Angaben von Ort und Zeitpunkt der Schadensentstehung,
  • sowie mit Angaben zu Art und Umfang des Schadens

bei der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden.

In einfachen oder eindeutigen Fällen erfolgt nach Eingang der Schadensmeldung die Ortseinsicht durch die Untere Naturschutzbehörde. Dabei wird Schadensursache und -umfang geprüft, bestätigt und die Schadenshöhe ermittelt.

Dies erfolgt bei Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen anhand der vom Bayerischen Bauernverband (BBV) und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) erarbeiteten Schätzungsrichtlinien. Bei forstwirtschaftlichen Schäden nach dem Leitfaden der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF).

Bei Maschinenschäden ist der Schadenshergang glaubhaft zu machen (mittels Fotos, Benennung von unabhängigen Zeugen oder Ortseinsicht) und ein Kostenvoranschlag oder eine vergleichbare Kostenschätzung vorzulegen. Für die endgültige Schadensabrechnung ist die Reparaturrechnung maßgeblich. Schäden sind so kostengünstig wie möglich zu beheben. Absichtliche Falschangaben werden sanktioniert.

Keinen Anspruch haben sonstige Schäden wie Verkehrsunfälle, Personenschäden, sonstige Schäden von Gewässernutzungsberechtigten oder Ähnliches.

Ebenfalls Schäden, die dem Staat, den Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auch soweit diese Unternehmen in Privatrechtsform betreiben, entstehen.

Kennt man die Biber und ihre Lebensweise, ist es oft möglich, Schäden zu vermeiden oder zu vermindern.

So können wertvolle Einzelgehölze mit festem Drahtzaun (zum Beispiel Estrichmatten) oder durch den Anstrich mit einem Verbissschutzmittel mit Quarzsand vor dem Biber geschützt werden.

Es ist nicht sinnvoll vom Biber gefällte Bäume sofort zu entfernen, da dieser dann weitere Bäume fällt, um an Nahrung oder Baumaterial zu gelangen.

Nutzungsfreie Uferrandstreifen könnten viele Probleme erst gar nicht entstehen lassen.

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Baumschäden auf öffentlichen Grünflächen

Sie möchten einen Biberschaden an einem Baum an der Isar oder in einem Park melden?

Bitte senden Sie Fotos des Baums sowie den konkreten Standort, z.B. anhand der Koordinaten oder eines Screenshots auf Maps, an bau-g@muenchen.de.

Die zuständigen Kolleg*innen vom Baureferat, Abteilung Gartenbau, werden Ihre Meldung prüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.

Biberschäden auf Privatgrundstücken

Sie haben einen Biberschaden an einem Baum auf Ihrem Grundstück?

Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Baumeigentümer. Bitte lassen Sie den Baum von einer Baumpflege- oder Garten- und Landschaftsbaufirma auf die Bruch- und Standsicherheit überprüfen. Sollte sich herausstellen, dass der Baum gefällt werden muss, können Sie hier einen Antrag auf Baumfällung bei der Unteren Naturschutzbehörde stellen.

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