Förderprogramm Barrierefreiheit ärztlicher Praxen in München

Menschen mit Behinderungen sind oft mit Zugangsbarrieren in ärztlichen Praxen konfrontiert. Durch das Förderprogramm sollen Praxen in München inklusiver werden.

Das Wichtigste

  • Die Förderung pro Praxis für Umbaumaßnahmen oder Anschaffungen beträgt einmalig bis zu 20.000 Euro.
  • Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Landeshauptstadt München (LHM). Die Mittel sind begrenzt.
  • Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt nach zeitlichem Eingang der Anträge.

Worum geht es?

Durch Zugangsbarrieren zu ärztlichen Praxen sind Menschen mit Behinderungen in ihrer Versorgung gefährdet und in der freien Arztwahl eingeschränkt. Der gleichberechtigte Zugang zu Leistungen des Gesundheitssystems ist eine Vorgabe der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Die medizinische Regelversorgung in München soll durch das Förderprogramm der Landeshauptstadt München inklusiver werden. Es trägt damit zur Umsetzung der UN-BRK im Gesundheitswesen auf kommunaler Ebene bei.

Maßgeblich für die Förderung ist die Richtlinie zum Förderprogramm Barrierefreiheit ärztlicher Praxen in München.

Warum sollte sich eine ärztliche Praxis für das Programm bewerben?

Die Voraussetzung für eine inklusive Gesellschaft ist die Schaffung von Barrierefreiheit. Sie zielt auf Wertschätzung und Gleichberechtigung ab. Die UN-BRK formuliert als Grundprinzipien die vollständige Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und Barrierefreiheit. Artikel 25 der UN-BRK betont für Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung

  • in derselben Bandbreite,
  • von derselben Qualität,
  • und auf demselben Standard,

wie für Menschen ohne Behinderung. Von Barrierefreiheit profitieren nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern alle Menschen. Sie ist ein Qualitätskriterium für eine moderne ärztliche Praxis.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), wonach Wirtschaftsakteur*innen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten, vertreiben und anbieten müssen, ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Der Gesundheitsbereich und damit auch Arztpraxen sind hier zwar noch nicht erfasst. Es ist aber zu erwarten, dass das BFSG mittelfristig um diesen Bereich erweitert wird.

Informationen zum Förderprogramm

Im Rahmen des Förderprogramms werden Zuwendungsempfänger*innen gefördert, wenn sie

  • den Zugang zur Praxis oder
  • Bereiche innerhalb der Praxis oder
  • die Behandlungsgegebenheiten barrierefrei umbauen bzw. gestalten.

In dem Antrag muss ein in sich schlüssiges Vorhaben zur Verbesserung der Barrierefreiheit für mindestens eine Beeinträchtigungsform dargestellt werden. Gefördert werden zum Beispiel Rampen und Lifte, rollstuhlgerechte Sanitäranlagen, höhenverstellbare Untersuchungsmöbel, induktive Höranlagen und visuelle Hilfsmittel.

Zuwendungsempfänger*innen können haus- und fachärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische niedergelassene Praxen sowie (fachübergreifende) Praxisgemeinschaften, fachübergreifende sowie überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Teil-BAG, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sein, sofern sie an der vertragsärztlichen Versorgung gem. § 73 SGB V teilnehmen.

Antragsberechtigt sind die Eigentümer*innen, die Betreiber*innen, Mieter*innen und Pächter*innen der jeweiligen Praxis sowie auch Eigentümer*innen von Gebäuden, in denen ärztliche Praxen nach Ziffer 2 dieser Richtlinie mit einer Mindestlaufzeit der Miet- oder Pachtverträge von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung betrieben werden.

Die Förderung pro Praxis für Umbaumaßnahmen oder Anschaffungen beträgt einmalig bis zu 20.000 Euro. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der LHM. Die Mittel sind begrenzt: In den Jahren 2025 bis 2027 steht für das Förderprogramm eine Fördersumme in Höhe von maximal 200.000 Euro zur Verfügung.

Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt nach zeitlichem Eingang der Anträge.

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • die unterschriebene datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung (Anlage DE)
  • den Mietvertrag der Praxisräumlichkeiten, bei Eigentum ein Nachweis des Eigentums
  • den Grundriss der Räumlichkeiten
  • die Raumausstattung
  • die ärztliche Approbation
  • falls vorhanden: Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheide von Dritten bzw. entsprechende Anträge auf Zuschussgewährung
  • Planungsunterlagen, insbesondere Übersichtsplan, Lageplan, vollständige Vorentwurfszeichnungen und  bauaufsichtliche oder sonstige Genehmigungen oder Vorbescheide
  • den Kosten- und Finanzierungsplan

Das GSR kann zur Prüfung der geplanten Vorhaben weitere Unterlagen anfordern.

Der Antrag für die Förderung kann ab dem 15.09.2025 bis einschließlich 31.12.2027 beim Gesundheitsreferat eingereicht werden.

Bereits abgeschlossene Maßnahmen sind nicht förderfähig. Mit der Durchführung der Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn der Eingang des vollständigen Förderantrags vom Gesundheitsreferat als Bewilligungsbehörde bestätigt wurde.

Wo kann ich mich zum Umbau beraten lassen?

Für eine Beratung zu möglichen Umbaumaßnahmen wenden Sie sich bitte an die Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer.

Kontakt

Für Fragen zum Förderprogramm wenden Sie sich gerne an:
Landeshauptstadt München
Gesundheitsreferat
Geschäftsbereich Gesundheitsplanung
Abteilung Strategie und Grundsatz
Sachgebiet Fachstellen
fachstellen.gsr@muenchen.de, 089 233 – 7 37922

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