Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II
Wenn Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II verloren ist, müssen Sie an der Zulassungsstelle Ihres Wohnsitzes eine neue beantragen.
Beschreibung
Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) darf erst nach Ablauf der sogenannten Aufbietung beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ausgestellt und ausgehändigt oder per Einschreiben zugesandt werden. Die Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt dauert in der Regel drei bis vier Wochen.
Für die Beantragung und persönliche Abholung vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Voraussetzungen
Der Fahrzeugbrief (ZB II) wurde verloren oder gestohlen. Für eine Neuausstellung muss ein Briefaufgebot bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Hierfür ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der eingetragenen Person notwendig.
Informationen zur eidesstattlichen Versicherung:
Für die Verlustmeldung der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief) ist für das Briefaufgebot eine Versicherung an Eides statt erforderlich. Diese kann nur persönlich in der Behörde abgegeben werden. Eine Vorlage einer selbst verfassten Versicherung an Eides statt genügt nicht. Zur Vorlage ohne persönliche Vorsprache genügt ausschließlich die vor einem Notar abgelegte und damit notariell bestätigte Versicherung an Eides statt.
- Bei der notariellen Versicherung müssen folgende Angaben enthalten sein:
Information zum Verlust des Dokuments - Zusicherung, dass das Dokument an die Zulassungsbehörde zurückgegeben wird, wenn es wieder gefunden werden sollte
- die Eid-Formel: „Ich erkläre an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, so ist dies durch einen Sorgerechtsbeschluss oder ein Gerichtsurteil nachzuweisen.
- Bei Betreuungen für "Behörden- und Verwaltungsangelegenheiten": Betreuerausweis
- Bei Vertretungen: schriftliche Vollmacht (im Original) sowie Ausweis des Bevollmächtigten (im Original) und Ausweis des Vollmachtgebers (in Kopie)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein), sofern diese noch vorhanden ist.
- Prüfbericht oder Eintrag im Fahrzeugschein über gültige Hauptuntersuchung
außer bei Fahrzeugen, die außer Betrieb gesetzt sind. - Falls Sie bei der Polizei eine Diebstahlanzeige gemacht haben, dann bringen Sie diese bitte mit.
- Bei Nutzkraftwagen: Sicherheitsprüfung
- Im Erbfall: bitte Erbschein Vorlegen
Gerne können Sie uns für konkrete Auskünfte eine Anfrage über das Kontaktformular zukommen lassen.
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