Schwerbehindertenausweis
Mit dem Schwerbehindertenausweis können sich Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ausweisen.
Beschreibung
Der Schwerbehindertenausweis dient dazu, sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und so weiter als schwerbehinderter Mensch ausweisen zu können.
Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt.
Der GdB wird auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Er kann auch nachträglich noch verändert werden, aber nur nach einer erneuten Prüfung.
Der Schwerbehindertenausweis wird längstens für fünf Jahre ausgestellt. Nur in den Fällen, in denen eine Neufeststellung des GdB wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Auf jeden Fall sollte man rechtzeitig an die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises denken - etwa drei Monate vor Ablauf sollte man sich darum kümmern.
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Oberbayern
Internet
Telefon
Post
Fax: 089 18966-1499
Adresse
Bayerstraße 32
80335 München
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr