Schwarzarbeit

Wir überwachen, ob die notwendige Gewerbeanmeldung oder Reisegewerbekarte vorliegt und ob eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgt ist.

Beschreibung

Der Begriff der Schwarzarbeit wird im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung ausführlich definiert.
In der Regel versteht man darunter die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen

  • unter Verstoß gegen Steuerrecht
  • unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
  • unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern und/oder
  • ohne Gewerbeanmeldung oder. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird.


Illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern (zum Beispiel Haushaltshilfen) unterliegt der Zuständigkeit des Hauptzollamtes München, Finanzkontrolle Schwarzarbeit , Landsberger Str. 124, 80339 München.

Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden, wenn die dabei erbrachten Dienst- oder Werkleistungen einen erheblichen Umfang haben. Liegt kein erheblicher Umfang vor, können die Verstöße im Rahmen der Gewerbeordnung (GewO) oder als unerlaubte Handwerksausübung im Rahmen der Handwerksordnung (HandwO) geahndet werden.

Fragen & Antworten

Wann liegt keine Schwarzarbeit vor?
Keine Schwarzarbeit sind Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeiten, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

Wann liegt Nachbarschaftshilfe vor?

Wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

  • eine gewisse räumliche Nähe besteht, zum Beispiel wenn die Wohnungen innerhalb desselben Straßenzuges oder Ortsbereiches liegen oder
  • persönliche Beziehungen bestehen, zum Beispiel Mitgliedschaft beim gleichen Verein und
  • eine gewisse Gegenseitigkeit der Leistungen zumindest erwartet werden kann und
  • keine Entlohnung im Sinne einer vertraglichen Gegenleistung erfolgt (grundsätzlich unentgeltlich oder nur geringes Entgelt) und
  • die erbrachte "Hilfe" keine Beihilfe zu einer gewerblichen Tätigkeit darstellt.
Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
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