Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht
Wenn Sie einer Person die Regelung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten übertragen wollen, brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht, die wir auf Wunsch beglaubigen.
Beschreibung
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, hilft eine Vorsorgevollmacht: Die Vollmacht erlaubt es einer Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen zu handeln.
Die Beglaubigung kann durch eine*n Notar*in oder durch die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München erfolgen.
Voraussetzungen
Eine Vollmacht können Sie nur dann wirksam erteilen, wenn Sie geschäftsfähig sind. Ihnen muss zum Zeitpunkt der Niederschrift bewusst sein, dass Sie mit der Vollmacht einer anderen Person die Möglichkeit geben, an Ihrer Stelle zu handeln.
Benötigte Unterlagen
Bringen Sie Ihre schriftliche Vorsorgevollmacht in die Betreuungsstelle mit. Sie können die Vorlage „Vollmacht“ der Münchner Betreuungsstelle nutzen oder ein eigenes Dokument schreiben. Daraus muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang Ihr*e Bevollmächtigte*r für Sie handeln darf.
Die Vorlage ist im „Formularsatz der Münchner Betreuungsstelle“ enthalten, die Sie unter „Links & Downloads“ herunterladen können. Gedruckte Exemplare erhalten Sie bei der Betreuungsstelle oder an den Infotheken der Sozialbürgerhäuser.
Wir schicken Ihnen bis zu zwei Vollmachten mit der Post zu, wenn Sie uns einen mit 1,60 Euro frankierten Rückumschlag zuschicken.
Fragen & Antworten
Sie können sowohl Aufgaben auf mehrere Personen verteilen als auch mehreren Personen dieselben Vollmachten geben. In beiden Fällen sollten Sie für jede bevollmächtigte Person eine einzelne Vollmachtsurkunde ausstellen.
Da die Wirksamkeit der Vollmacht für Dritte nicht an eine Bedingung geknüpft ist, kann die bevollmächtigte Person sofort in Ihrem Namen handeln.
Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben, muss im Bedarfsfall in einem Betreuungsverfahren geklärt werden, ob eine rechtliche Vertretung erforderlich ist, wer sie übertragen bekommt und welche Aufgaben sie umfasst. Ihre Angehörigen haben nicht automatisch die Befugnis, für Sie zu entscheiden. Durch die Erteilung einer Vollmacht können Sie selbst festlegen, wen Sie bevollmächtigen möchten und was stellvertretend für Sie getan werden darf.
Die Münchner Betreuungsvereine informieren Sie individuell, wohnortnah und kostenfrei. Auskunft zur Erteilung einer Vollmacht und anderen Vorsorgeverfügungen erhalten Sie auch bei der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München.
Rechtliche Grundlagen
- §§ 1814 ff. BGB
- Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Sozialgesetzbücher
Sozialreferat
Schuldner- und Insolvenzberatung, Betreuungsstelle
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