Beglaubigung einer Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer im Falle der Notwendigkeit einer Betreuung diese Aufgabe übernehmen soll – oder nicht übernehmen soll.
Beschreibung
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wird vom Gericht eine gesetzliche Vertretung (Betreuung) angeordnet. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer in diesem Fall Ihre Betreuung übernehmen soll oder wen Sie als Betreuer*in ausschließen möchten.
Die Beglaubigung kann durch eine*n Notar*in oder durch die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München erfolgen. Die Betreuungsverfügung ist aber auch ohne Beglaubigung wirksam.
Benötigte Unterlagen
Bringen Sie Ihre schriftliche Betreuungsverfügung in die Betreuungsstelle mit.
Sie können die Vorlage der Münchner Betreuungsstelle nutzen oder ein eigenes Dokument erstellen, aus dem eindeutig hervorgehen muss, wen Sie sich als gesetzliche*n Betreuer*in wünschen – oder wen Sie ausschließen möchten.
Die Vorlage ist im „Formularsatz der Münchner Betreuungsstelle“ enthalten, die Sie unter „Formulare und Links“ herunterladen können. Gedruckte Exemplare erhalten Sie bei der Betreuungsstelle oder an den Infotheken der Sozialbürgerhäuser. Wir können Ihnen auch bis zu zwei Exemplare per Post zusenden.
Fragen & Antworten
Sie können eine Person Ihres Vertrauens als Wunschbetreuer*in angeben. Sollte diese Person die Aufgabe nicht übernehmen können oder wollen, können Sie eine Ersatzperson benennen.
Eine Betreuungsverfügung kann unabhängig von einer Vorsorgevollmacht ausgefüllt und beglaubigt werden. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, berücksichtigt das Gericht die Festlegungen aus Ihrer Betreuungsverfügung.
Sie können die Betreuungsverfügung an einem beliebigen Ort aufbewahren oder einer Vertrauensperson geben. Ihre gewünschte Betreuungsperson sollte den Aufbewahrungsort kennen. Sie können Ihre Betreuungsverfügung zusätzlich im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So kann im Bedarfsfall Ihre Betreuungsperson zeitnah ausfindig gemacht werden.
Die Münchner Betreuungsvereine informieren Sie individuell, wohnortnah und kostenfrei. Auskunft erhalten Sie auch bei der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München.
Rechtliche Grundlagen
- §§ 1814 ff. BGB
- Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Sozialgesetzbücher
Sozialreferat
Schuldner- und Insolvenzberatung, Betreuungsstelle
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