Niederlassungserlaubnis mit Blauer Karte EU

Sie haben eine Blaue Karte EU? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Beschreibung

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung in Deutschland leben und arbeiten können. Inhabenden einer Blauen Karte EU kann unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Beschäftigungszeit von 21 beziehungsweise 33 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Antragstellung und Termin

Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Voraussetzungen

  • Sie sind in München gemeldet.
  • Sie besitzen eine gültige Blaue Karte EU
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Sie haben eine qualifizierte Beschäftigung von mindestens 33 Monaten und einfache Kenntnisse der deutschen Sprache (A1).
  • Die Frist verkürzt sich auf 21 Monate, wenn Sie ausreichende Kenntnisse (B1) der deutschen Sprache vorweisen können.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen.
  • Sie haben keine Vorstrafen.

Benötigte Unterlagen

Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt:

Nachweis über ausreichenden Wohnraum und die monatlichen Kosten:

  • Erklärung über die häusliche Gemeinschaft
  • Bei Mietwohnungen: Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und Kontoauszüge über die Miethöhe oder eine Wohnraumbescheinigung
  • Bei Eigentumswohnungen: Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und gegebenenfalls ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld/ Hausgeld.

Nachweise über eine ausreichende Altersversorgung:

  • Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung (mindestens 33 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise 21 Monate, wenn ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden). Informationen zur Wartezeitauskunft erteilt auch das städtische Versicherungsamt im Kreisverwaltungsreferat

oder

  • Nachweis eines Anspruchs auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens.

Nachweise über deutsche Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland:

  • Sprachzertifikat über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1 bei 21 Monaten Aufenthalt) beziehungsweise über einfache Sprachkenntnisse (Niveau A1 bei 33 Monaten Aufenthalt) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen eines ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbieters (Goethe-Institut, TestDAF-Institut, telc GmbH, ÖSD, ECL)

oder

  • Zeugnis über den Schul-, Studienkolleg-, Berufs- oder Hochschulsabschluss in deutscher Sprache


Hinweis

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

20 Wochen

Gebührenrahmen

  • 113 Euro
  • Türkische Staatsangehörige: 37 Euro (ab 24 Jahren) oder 22,80 Euro (bis 24 Jahre)

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Ihre Niederlassungserlaubnis ist weiterhin auch dann gültig, wenn Ihr bisheriger Reisepass abgelaufen ist und Sie bereits einen neuen Reisepass erhalten haben. Sie müssen hierfür Ihren alten und neuen Reisepass sowie Ihre bisherige Niederlassungserlaubnis vorzeigen. Informationen zum Passübertrag finden Sie hier.

Ihr Aufenthaltstitel erlischt in der Regel, wenn:

  • Sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen, zum Beispiel:
    • Schulbesuch im Ausland
    • Arbeiten im Ausland
    • Pflege eines Familienangehörigen im Ausland 
    • Heirat im Ausland
    • Niederlassen im Ausland
  • Sie ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen (Ausnahme: Sie erfüllen einen vorgeschriebenen Wehrdienst in Ihrem Heimatland und reisen innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung wieder nach Deutschland ein).

Nähere Informationen dazu gibt es hier.

Es gibt auch noch den Daueraufenthalt-EU. Ob für Sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU empfehlenswert ist, hängt von den individuellen Lebensumständen ab. Die Ausländerbehörde informiert Sie gerne.

Rechtliche Grundlagen

§ 18c Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
EU-Richtlinie 2009/50/EG (Hochqualifiziertenrichtlinie)

Landeshauptstadt München

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Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
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