Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Haben deutsche Staatsangehörige im Ausland eine Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen, können Sie diese Ehe/ Lebenspartnerschaft im Inland nachbeurkunden lassen.

Beschreibung

Ausländische Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunden unterliegen der freien Beweiswürdigung deutscher Behörden und Gerichte. Die Vorschriften für eine Eheschließung sind in den meisten Ländern ähnlich. Lebenspartnerschaften sind dagegen sehr unterschiedlich geregelt. Die Beurteilung, welche Rechtsfolgen eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft hat, ist deshalb für viele Behörden schwierig.Auch wenn in einer ausländischen Urkunde der Name der Beteiligten aus Sicht des deutschen Rechts falsch wiedergegeben ist, kann es zu Problemen kommen.

In diesem Fall ist es sinnvoll, die Ehe/ Lebenspartnerschaft beim deutschen Standesamt nachbeurkunden zu lassen. Dabei werden alle Daten geprüft und bei Bedarf fehlende Erklärungen zum Ehenamen nachgeholt.Aus dem auf Antrag angelegten Ehe-/ Lebenspartnerschaftsregister werden Ehe-/ Lebenspartnerschaftsurkunden ausgestellt, die in Deutschland für und gegen jedermann beweiskräftig sind.

Es besteht aber keine Pflicht zur Nachbeurkundung.

Eine ordnungsgemäße ausländische Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde gilt als Nachweis der Heirat/ Verpartnerung. Bei einer Lebenspartnerschaft muss aber im Einzelfall deren Wirkung für den deutschen Rechtsbereich geprüft werden. Auf Wunsch ist eine Nachbeurkundung in Deutschland möglich.

Voraussetzungen

Nach einer Heirat im Ausland müssen Sie im Melderegister Ihren Familienstand ändern lassen. Dafür ist das Bürgerbüro zuständig.

Die folgenden Informationen des Standesamtes richten sich an deutsche Staatsangehörige und diesen gleichgestellten Personen: ​Auf Antrag kann Ihre im Ausland geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn in der ausländischen Urkunde Ihr Name oder andere Daten nicht korrekt eingetragen sind. Im Anschluss erhalten Sie eine deutsche Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.Der Antrag ist zulässig, wenn mindestens einer der beiden Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer*innen und ausländische Flüchtlinge.

Antragsberechtigt sind die Eheleute/ Lebenspartner. Falls beide schon verstorben sind, deren Eltern und Kinder.

Benötigte Unterlagen

Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um vorab Ihre Unterlagen einzureichen. Dies können sein:

  • Geburtsurkunde der Eheleute/ Lebenspartner*innen
  • Ausländische Ehe-/ Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Gerichtsbeschluss über eine Auflösung der Ehe/ Lebenspartnerschaft
  • Andere, einzelfallbezogene Unterlagen
  • Fremdsprachige Urkunden werden in mehrsprachiger Form oder zusammen mit einer Übersetzung durch eine*n öffentlich bestellte*n und vereidigte*n Übersetzer*innen benörigt

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

Jeder Einzelfall ist anders und unterschiedlich komplex. Sie können Ihr Anliegen mit dem Kontaktformular einreichen und Ihre Unterlagen als Upload mitschicken. Mit dem Kontaktformular stellen Sie noch keinen Antrag. Das Standesamt wird Sie zunächst über das notwendige Verfahren, die voraussichtliche Bearbeitungszeit und die Gebühren beraten. In vielen Fällen werden Sie Dokumente im Original einreichen müssen. Dafür erhalten Sie einen Vorsprachetermin.

Gebührenrahmen

  • Nachbeurkundung einer Ehe: je nach Aufwand zwischen 55 und 110 Euro.
  • Nachbeurkundung einer Lebenspartnerschaft: je nach Aufwand zwischen 50 und 100 Euro


Zahlungsarten

Fragen & Antworten

  • Wenn Sie in Deutschland wohnen, ist das Standesamt am Wohnort zuständig.
  • Wenn Sie im Ausland wohnen, ist das Standesamt an Ihrem letzten Wohnort in Deutschland zuständig.
  • Wenn Sie noch nie in Deutschland gewohnt haben, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Bei Wohnsitz im Ausland können Sie den Antrag auch bei der deutschen konsularischen Vertretung stellen. Von dort wird er an das zuständige Standesamt weitergeleitet.

Rechtliche Grundlagen

§ 34 PStG

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