Kindernachzug aus dem Ausland

Deutsche oder Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis haben, können ihre ausländischen, minderjährigen und ledigen Kinder nachziehen lassen.

Beschreibung

Zum Zweck der Familienzusammenführung können deutsche oder ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, ihre ausländischen, minderjährigen und ledigen Kinder nachziehen lassen.

Für die Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (Fiktionsbescheinigung), weil zum Beispiel noch nicht alle Unterlagen vorliegen, müssen Kinder nicht persönlich anwesend sein.

Eltern können den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ihrer unter 16-jährigen Kinder auch ohne Vollmacht abholen.

Für Staatsangehörige (und ihre Familienangehörigen) aus den Mitgliedsländern der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen gelten diese Regeln für den Familiennachzug nicht.

Voraussetzungen

Visumverfahren:

Bevor ausländische Kinder nach Deutschland reisen können, benötigen sie ein Visum zum Familiennachzug, das sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) in ihrem Heimatland beantragen können.

Sobald der Visumantrag von der zuständigen Auslandsvertretung vorliegt, wird der hier lebende Familienangehörige informiert und muss  eventuell zusätzliche  Unterlagen einreichen.

Ausnahmen vom Visumsverfahren gibt es für Staatsangehörige aus diesen Ländern: Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino.

Kein Visum benötigen Staatsangehörige aus den Mitgliedsländern der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen

Nach der Einreise

Sie müssen zuerst der Wohnsitz im Bürgerbüro angemeldet werden. Kinder ab sechs Jahren müssen die Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde persönlich beantragen.

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

Bevor das Visum/ Aufenthaltstitel des Kindes abläuft, muss die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Ist eine visafreie Einreise zum Kindernachzug möglich, muss innerhalb von 90 Tagen nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Benötigte Unterlagen

Visumverfahren:

  • Geburtsurkunde und Sorgerechtsentscheidung (falls notwendig) im Original oder als Ausfertigung
  • wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer

Im Einzelfall kann die deutsche Auslandsvertretung noch weitere Unterlagen benötigen.

Nach der Einreise benötigt die Ausländerbehörde folgende Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • ein aktuelles, biometrisches Passfoto (von Kindern jeglichen Alters, die Biometrietauglichkeit kann jedoch unter Umständen vernachlässigt werden)

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

10 bis 12 Wochen

Gebührenrahmen

50 Euro

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§§ 28, 29 und 32 AufenthG

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Post

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Ruppertstraße 19
80466 München

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A
Raum: Servicepoint, Bereich 31, 3. Stock

Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr

Nur nach Terminvereinbarung

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