Hilfen im Haushalt

Hilfe für Menschen, die zur Weiterführung des Haushaltes oder körperbezogenen Maßnahmen Unterstützung durch Andere benötigen.

Beschreibung

Bezirkssozialarbeit beziehungsweise Fachdienst Pflege stellen den Bedarf an häuslichen Unterstützungsleistungen fest.

Werden Hilfen zur Weiterführung des Haushalts benötigt, stellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirkssozialarbeit.

im Rahmen eines Hausbesuchs den erforderlichen Bedarf fest. Bei Personen, die neben den Hilfen zur Weiterführung des Haushalts zusätzlich noch körperbezogene Maßnahmen bzw. Betreuungsmaßnahmen benötigen, erfolgt die Feststellung des Bedarfs im Rahmen eines Hausbesuchs durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienst Pflege.

Besondere Anlaufstellen

Bei den Häuslichen Unterstützungsleistungen handelt es sich um eine Hilfeart für Menschen, die einen Bedarf bei der Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes oder körperbezogenen Maßnahmen oder Betreuungsmaßnahmen haben und deshalb Hilfe durch Andere benötigen. Diese Leistungen werden im Rahmen des 9. Kapitels nach §§ 70, 71 SGB XII gewährt.

Voraussetzungen

Unterstützung ist möglich für Personen

  • die noch keinen Pflegegrad 2 oder höher haben oder
  • Hilfe in der oben geschilderten Art brauchen und diese
  • Hilfe nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können.

Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach 3. bzw. 4. Kapitel SGB XII haben oder über ein geringes Einkommen verfügen, bei dem sich ein Eigenanteil aufgrund einer Einkommensgrenzenberechnung nach § 85 SGB XII errechnet hat, können, sofern die weiteren sozialhilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen, Leistungen als Hilfen in anderen Lebenslagen erhalten.

Benötigte Unterlagen

  • Ausweis/Pass
  • Mietvertrag
  • Rentenbescheid, ggf. Lohn- oder Gehaltsnachweis
  • Nachweis über Kranken-/Pflegeversicherung
  • Kontoauszüge
  • Sparbücher

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

kostenlos

Fragen & Antworten

Die Hilfe kann durch eine private Person durchgeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein ambulanter Dienst die Versorgung übernimmt. Hierzu können Sie sich

beraten lassen.

Damit ein ambulanter Dienst häusliche Unterstützungsleistungen an Bürgerinnen und Bürgern ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 erbringen kann, benötigt er eine mit der Landeshauptstadt München abgeschlossene Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach den §§ 75 ff. SGB XII. Für Fragen steht Ihnen das Sozialbürgerhaus zur Verfügung.


  • Anträge stellen Sie bitte in Ihrem zuständigen Sozialbürgerhaus.
  • Wohnungslose Menschen sowie Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, wenden sich an das Amt für Wohnen und Migration.
  • Gehörlose und hörbehinderte Personen aus dem ganzen Stadtgebiet vereinbaren einen Termin mit dem Sozialdienst für Gehörlose.
  • Personen, die einen Pflegegrad 2 oder höher haben und Unterstützung in Form von häuslichen Unterstützungsleistungen benötigen, wenden sich direkt an den Bezirk Oberbayern, da es sich dann um einen Leistungsanspruch im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII handelt.

Rechtliche Grundlagen

§§ 70, 71 Sozialgesetzbuch (SGB XII)

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