Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
Ausländische Familienangehörige von Deutschen erhalten einen Aufenthalt zum Familiennachzug.
Wer kann die Aufenthaltserlaubnis beantragen?
Staatsangehörige aus Drittstaaten. Als Drittstaatsangehörige gelten Staatsangehörige aus allen Ländern, mit Ausnahme der EU, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.
Visumverfahren
In der Regel brauchen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Für das Visum müssen Sie sich an die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat in Ihrem Heimatland wenden. Das Auswärtige Amt (www.auswaertiges-amt.de) informiert Sie darüber, ob Sie mit oder ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen.
Nach der Einreise
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden. Dort bekommen Sie eine Meldebestätigung. Diese Bestätigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen verlangt, als Beweis dafür, dass Sie in München gemeldet sind.
Im Anschluss können Sie bei der Ausländerbehörde ihre Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Gültigkeitsdauer:
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag verlängert. Bei Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft ist in der Regel keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich.
Beschäftigungsmöglichkeit:
Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist jede unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit gestattet. Diese Information ist auf dem elektronischen Aufenthaltstitel oder dem Zusatzblatt angegeben.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem in Deutschland lebenden Deutschen ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr und längstens für drei Jahre erteilt und kann verlängert werden.
Voraussetzungen
Der Hauptzweck des Aufenthaltes muss das Führen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit sein (deutscher Ehegatte oder Lebenspartner, deutscher Elternteil oder deutsches, minderjähriges, lediges Kind), welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
- Volljährigkeit beider Eheleute oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner*innen. Beide Eheleute oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner*innen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Einfache deutsche Sprachkenntnisse. Der ausländische Staatsangehörige muss über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1) verfügen.
- Hauptwohnsitz der Lebensgemeinschaft muss in München sein
Benötigte Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Pass oder Passersatz
- biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs (sofern erforderlich)
- aktueller Bescheid des Sozialbürgerhauses, bei Erhalt von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII
Weitere Unterlagen (je nach Aufenthaltszweck):
Bei einer Ehe/ gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit
- Heiratsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation),
- Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse Stufe A1
- persönliche Vorsprache mit Partner*in
Bei einem minderjährigen, ledigen Kind eines Deutschen
- Geburtsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation),
- Nachweis über das Sorgerecht für das Kind,
- persönliche Vorsprache mit dem Elternteil
Bei einem Elternteil eines ledigen, minderjährigen Deutschen
- Geburtsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation),
- Kinderreisepass des deutschen Kindes,
- Nachweis über das Sorgerecht für das deutsche Kind, gegebenenfalls Nachweise über erfolgte Unterhaltszahlungen der letzten 12 Monate
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
Kinder und Jugendliche: bis 50 Euro
Verlängerung:
Kinder und Jugendliche: bis 48 Euro
Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige zahlen höchstens 28,80 Euro
Ausländische Staatsangehörige, die ihren Lebensunterhalt mit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder des Sozialbürgerhauses muss vorgelegt werden.
Rechtliche Grundlagen
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Bitte beachten Sie die Corona-Bestimmungen
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
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Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
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Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr
Nur mit Termin