Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte aus dem Ausland zur akademischen Beschäftigung.
Beschreibung
Visumverfahren
Wenn Sie einem Drittstaat ( nicht der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz) angehören, brauchen Sie für die Einreise zum Zweck der Beschäftigung in der Regel ein Visum, welches bei der Deutschen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Das Visum ist für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nicht erforderlich.
Nach der Einreise
Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antrag auf Blaue Karte EU
Sie müssen vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums/ Aufenthaltstitels die Blaue Karte EU beantragen. Können Sie zu diesem Zweck visafrei einreisen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Gültigkeitsdauer
Die Blaue Karte EU gilt maximal vier Jahre. Wenn Sie einen Arbeitsvertrag von weniger als vier Jahren haben, dann gilt die Blaue Karte EU so lange wie der Arbeitsvertrag (plus drei Monate).
Anzeige des Arbeitsplatzwechsels
Inhaber*innen einer Blauen Karte EU müssen einen Arbeitsplatzwechsel in den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen. Übersenden Sie uns hierfür bitte per Online-Service oder Post
- die Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses,
- Ihren neuen Arbeitsvertrag mit detaillierter Stellenbeschreibung und
- das ausgefüllte Formular " Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis"
Sie benötigen keine Erlaubnis für einen Arbeitsplatzswechsel und können sofort mit der neuen Arbeit beginnen. Die Ausländerbehörde kann den Arbeitsplatzwechsel allerdings für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieser Frist ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU mit der neuen Beschäftigung nicht erfüllt sind. In diesem Fall erhalten Sie von der Ausländerbehörde eine schriftliche Erklärung über die Aussetzungs des Arbeitsplatzwechsels. Nach den ersten 12 Monaten ist bei einem Arbeitsplatzwechsel keine Anzeige bei der Ausländerbehörde erforderlich
Voraussetzungen
- Sie haben folgende Qualifikation:
- Sie haben einen deutschen Hochschulabschluss oder
- Einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist (siehe anabin H+ bei Hochschule und Abschluss oder eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ZAB) oder
- Einen in Deutschland anerkannten tertiären Bildungsabschluss der Stufe 6 des ISCED 2011 oder der Stufe 6 des EQR (Europäischer Referenzrahmen) wie Meister*in, Fachwirt*in, Techniker*in, Erzieher*in, Heilerziehungspfleger*in (Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die einem Hochschulabschluss entspricht) oder
- 3 Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der letzten 7 Jahre als IT-Fachkraft.
- Sie haben ein Jahresbruttogehalt von derzeit mindestens 45.300 Euro. Ihr Bruttogehalt muss mindestens 41.041,80 Euro betragen, wenn die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Beschäftigung zugestimmt hat und
- Sie in einem Engpassberuf arbeiten oder
- Sie als Berufsanfänger*in Ihren Hochschulabschluss innerhalb der letzten 3 Jahre erworben haben.
Die Gehaltsgrenze muss unabhängig vom Arbeitszeitmodell erreicht werden. Es erfolgt keine anteilige Berechnung bei Teilzeitstellen. Die Gehaltsgrenzen gelten für das Jahr 2024 und können sich jedes Jahr ändern.
- Die Beschäftigungsdauer Ihres Arbeitsplatzangebots beträgt mindestens sechs Monate.
- Ihr Arbeitsplatz muss Ihrer Qualifikation (Hochschulabschluss) angemessen sein.
- Gültiges Visum zur Einreise zur Beschäftigung mit Blauer Karte EU (soweit erforderlich).
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Reisepass oder Passersatz
- Gültiges Visum zur Einreise zur Ausübung der qualifizierten Beschäftigung sowie Einreisestempel (soweit erforderlich, nur bei Erstantrag)
- Biometrisches Passfoto (erst beim Termin, Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
- Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot
- Vollständig ausgefüllte Versicherung zur Ausübung der Beschäftigung (bitte zusammen mit dem Arbeitsvertrag hochladen)
- Aktuelle und vollständig ausgefüllte "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis"
- Bei einer Verlängerung: Gehaltsnachweise der ersten zwei und letzten zwei Monate
Zur Qualifikation (beim Erstantrag)
- Hochschulabschlusszeugnis: Bei ausländischem Zeugnis müssen Sie eine beglaubigte deutsche oder englische Übersetzung vorlegen und zur Anerkennung einen Auszug aus anabin (H+ bei Hochschule und Abschluss) oder eine Zeugnisbewertung der ZAB
Oder - Abschlusszeugnis eines tertiären Bildungsprogramms und Anerkennung des Abschlusses ( Zeugnisbewertung der KMK oder ein Anabinauszug)
Oder - Bei IT-Fachkräften ohne formalen Bildungsabschluss: Nachweise über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten 7 Jahre im IT-Bereich sowie einen Lebenslauf
- Berufsausübungserlaubnis (bei reglementierten Berufen)
Hinweis
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Fragen & Antworten
Die Blaue Karte EU ist weiterhin gültig, wenn Sie aus Deutschland ausreisen und innerhalb von zwölf Monaten wieder einreisen. Diese Frist gilt auch für Ihre Familienangehörigen, wenn diese eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen haben. Nach 12 Monaten ist die Blaue Karte EU nicht mehr gültig.
- Akademische Fachkräfte in Naturwissenschaften, Mathematik oder Ingenieurswesen
- Lehr- und Erziehungskräfte
- Fach- und Führungskräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie
- Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik oder in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen (wie Kinder- oder Altenbetreuung, Gesundheits- oder Bildungswesen, Sozialfürsorge oder auf Filialebene bei Finanz- und Versicherungsdienstleistungen)
- Ärztinnen und Ärzte in den Bereichen Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin
- Fachkräfte in der Umwelt- oder Arbeitsmedizin
- Gesundheitsberufe wie Physiotherapie, Diätologie, Ernährungsberatung, Audiologie, Sprachtherapie oder Optometrie und Orthoptik
- Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
- Apotheker*innen
Für die Ausübung eines reglementierten Berufs (beispielsweise medizinische oder pädagogische Berufe) ist eine staatliche Berufsausübungserlaubnis zwingend erforderlich. Bei nicht-reglementierten Berufen (beispielsweise Softwareentwicklung) reicht hingegen ein Nachweis der Vergleichbarkeit des ausländischen Abschlusses mit dem jeweiligen deutschen Referenzabschluss für die Ausübung der Tätigkeit aus.
Alle Informationen finden Sie hier.
Sie können eine Leiharbeit aufnehmen, wenn Sie mindestens ein Jahresbruttogehalt von 45.300 Euro haben.
Rechtliche Grundlagen
EU-Richtlinie 2009/50/EG (Hochqualifiziertenrichtlinie)
§ 18g AufenthG
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
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Dienstag 7.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 7.30 bis 15.30 Uhr
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