Ehegattennachzug aus dem Ausland
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, dann können Sie in der Regel Ihre ausländischen Ehepartner*in/ eingetragenen Lebenspartner*in nachziehen lassen
Visumverfahren:
Bevor Ihr*e ausländische*r Ehepartner*in/ eingetragene Lebenspartner nach Deutschland reisen können, benötigen diese ein Visum zum Familiennachzug (Ehegattenachzug). Sollte die Eheschließung/ Eintragung der Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet geplant sein, ist dafür ein entsprechendes Visum nötig. Dieses kann bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland beantragt werden. Sobald uns der Visumantrag von der zuständigen Auslandsvertretung vorliegt, müssen Sie je nach Grund für den Familiennachzug noch weitere Unterlagen bei uns einreichen. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea sowie aus Brasilien und El Salvador benötigen kein Visum.
Nach der Einreise:
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden. Dort bekommen Sie eine Meldebescheinigung. Diese Bescheinigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen verlangt, als Beweis dafür, dass Sie in München gemeldet sind.
Voraussetzungen
Bei der Einreise zum Zweck der Eheschließung/ Eintragung der Lebenspartnerschaft/ Familiennachzug (Ehegattennachzug) müssen Sie folgendes beachten:
- Beide Ehepartner*innen/ Lebenspartner*innen müssen 18 Jahre alt sein.
- Nachziehende Ehepartner*in/ Lebenspartner*in muss sich vor der Einreise auf einfache Art in deutscher Sprache (A1) verständigen können.
Für eventuelle Ausnahmen wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung. Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt.
Benötigte Unterlagen
Visumverfahren für eine geplante Eheschließung/ Lebenspartnerschaft:
- Bescheinigung des Standesamtes, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Eheschließung/ eingetragene Lebenspartnerschaft von beiden gemeinsam im Standesamt angemeldet werden kann.
- Verpflichtungserklärung oder anderer Nachweis, dass der Lebensunterhalt der einreisenden Person in Deutschland gesichert ist.
Visumverfahren für den Nachzug der*des Ehepartner*in/ Lebenspartner*in:
- Heiratsurkunde oder Urkunde über die Lebenspartnerschaft im Original oder als Ausfertigung (auch mit Apostille oder Legalisation). Wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch in Deutschland beeidigte Übersetzer*innen.
Aufenthaltserlaubnis:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Pass oder Passersatz beider Eheleute/ Lebenspartner*in
- Biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Heiratsurkunde oder Urkunde über die Lebenspartnerschaft im Original oder als Ausfertigung (auch mit Apostille oder Legalisation). Wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch in Deutschland beeidigte Übersetzer*innen
- Gegebenenfalls Nachweise über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1)
Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt:
bei Arbeitnehmer*innen:
- Gehaltsabrechnungen (Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
- Bestätigung Arbeitgeber*in über Art und Dauer der aktuellen Beschäftigung
bei Selbstständigen/ Freiberuflichen:
- Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung Steuerberater*in)
- Krankenversicherungsnachweis auch für nachziehende Partner*in beziehungsweise Nachweis über die Höhe der Krankenversicherung für den nachziehenden Ehepartner*in
- Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
- Rentenversicherungs- beziehungsweise Lebensversicherungsnachweis
Nachweise über ausreichenden Wohnraum:
Ausreichender Wohnraum ist vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume wie Küche, Bad und WC mitbenutzt werden können.
- Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße (Quadratmeterzahl)
- Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung
Bei Mietwohnungen eine aktuelle Bestätigung Vermieter*in oder Kontoauszüge über die Miethöhe; bei Eigentumswohnungen ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld.
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
100 Euro (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr)
Rechtliche Grundlagen
§29 Aufenthaltsgesetz
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
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Ausländerangelegenheiten
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