Genehmigung Amalgamabscheider

Betreiben Sie eine Zahnarztpraxis, so dürfen keine als gefährlich eingestuften Flüssigkeiten oder Stoffe in die städtische Entwässerungseinrichtung geleitet werden.

Beschreibung

​In die städtische Entwässerungseinrichtung dürfen keine Flüssigkeiten oder Stoffe eingeleitet werden, die nach der städtischen Entwässerungssatzung (EWS) als gefährlich eingestuft werden.

Amalgam ist ein gefährlicher Stoff, deshalb ist amalgamhaltiges Abwasser vorzubehandeln und die Einleitung nach der städtischen Entwässerungssatzung genehmigungspflichtig. Außerdem bedarf die Einleitung solcher Abwässer von Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken einer zusätzlichen wasserrechtlichen Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), da nach Anhang 50 zur Abwasserverordnung (AbwV) des Bundes Anforderungen an den Ort des Abwasseranfalls gestellt werden (§ 58 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz).

​Sollte es sich bei Ihrer Praxis um eine Gemeinschaftspraxis oder eine Praxisgemeinschaft handeln, bitten wir Sie, einen Vertreter zu bestellen, dem die Genehmigung einschließlich Zahlungsaufforderung zugestellt werden kann.

Landeshauptstadt München

Münchner Stadtentwässerung (MSE)
SG Genehmigung und Betriebsüberwachung (MSE-41-GB)

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