Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

2029 werden ehrenamtliche Richter*innen für das Bayerische Verwaltungsgericht München gewählt. Sie können sich ab sofort für dieses Ehrenamt vormerken lassen.

Beschreibung

​Ehrenamtliche Richter*innen am Verwaltungsgericht nehmen bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung in gleichem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die Berufsrichter*innen teil und tragen dieselbe Verantwortung für die Entscheidung. Sie unterliegen somit einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue.

Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig. Die Hauptaufgabe der Verwaltungsgerichte liegt darin, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, durch die Rechte von Bürger*innen betroffen sind, zu kontrollieren.

Klassische Gebiete der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind beispielsweise das Baurecht, Straßenrecht, Umweltrecht, Beamtenrecht, Kommunalrecht, Polizeirecht, Ausländer- und Asylrecht, Schul- und Hochschulrecht, Wasserrecht und Streitigkeiten um kommunale Abgaben.

Thema einer Verhandlung kann somit zum Beispiel ein Bauantrag sein, eine Streitigkeit um die Vergabe von Studienplätzen oder es werden Führerscheinangelegenheiten behandelt.

Gerade weil die Verwaltungsgerichte über Fälle des täglichen Lebens zu entscheiden haben, wirken Laienrichter*innen neben den Berufsrichter*innen an der Rechtsprechung mit.

Die Erstellung der Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter*innen für die Amtsperiode 2025 bis 2030 ist abgeschlossen.

Die Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter*innen für die nächste Amtsperiode vom 1. April 2030 bis 31. März 2035 läuft in einem zweistufigen Verfahren ab.

  • Ab voraussichtlich Juni 2029 erstellt das Kreisverwaltungsreferat anhand der eingehenden Erklärungen eine Vorschlagsliste aus allen wählbaren Bürger*innen Münchens. Der Beschluss über diese Vorschlagsliste wird vom Stadtrat gefasst.
  • Die endgültige Auswahl trifft im Anschluss der Wahlausschuss beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Nur Personen, die auf der Vorschlagsliste stehen, können gewählt werden.

​Die Benachrichtigung der ernannten Personen erfolgt direkt durch das Bayerische Verwaltungsgericht München.

Wenn Sie Interesse an diesem Ehrenamt haben, können Sie sich ab sofort bei uns unverbindlich vormerken lassen.

Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind in den jeweils aktuellen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Amtsperiode 2025 bis 2030 bestanden folgende Voraussetzungen (§20 bis §22 VwGO):

  • Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft
  • Haupt- oder Nebenwohnsitz ist in München
  • Zu Beginn der Amtsperiode am 1. April 2020 müssen Sie mindestens 25 Jahre alt sein

​Außerdem sollten Sie die deutsche Sprache verstehen und sprechen, um aktiv an den Verhandlungen teilnehmen zu können, sowie gesundheitlich in der Lage sein, das Ehrenamt auszuüben.

Folgende Personen können nicht berufen werden:

  • Personen, die hauptamtlich in oder für die Justiz tätig sind (zum Beispiel Richter*innen, Notare, Rechtsanwälte sowie Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen)
  • Beamt*innen und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind
  • Berufssoldat*innen und Soldat*innen auf Zeit
  • Mitglieder des Bundestags, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes (Landtag), der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  • Personen, denen die Fähigkeit ein öffentliches Amt auszuüben durch ein Gericht abgesprochen wurde, oder gegen die ein Ermittlungsverfahren mit der möglichen Folge schwebt
  • Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
  • Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften besitzen
  • Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben
  • Personen, die hauptamtlich oder inoffiziell Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR tätig waren

​Auch sollten sich Bewerber nicht in einer Insolvenz befinden und auch keine eidesstattliche Versicherung über Ihr Vermögen abgegeben haben.

Benötigte Unterlagen

Für eine unverbindliche Vormerkung nutzen Sie bitte das Kontaktformular.

Voraussichtlich im Juni oder Juli 2025 liegen die neuen Formulare für die Aufnahme in die Vorschlagsliste vor. Wir senden Ihnen diese dann automatisch zu.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

gebührenfrei

Fragen & Antworten

Arbeitgeber dürfen Verwaltungsrichter*innen nicht kündigen oder anderweitig benachteiligen, nur weil sie das Amt übernommen haben oder ausüben.

Eine Befreiung von einer Sitzung ist nur möglich, wenn durch die Teilnahme ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil entstehen würde.

Ehrenamtliche Richter*innen erhalten nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) eine Entschädigung (beispielsweise Verdienstausfall, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung, Fahrkostenersatz).

Wird die Zahl an nötigen ehrenamtlichen Richter*innen nicht durch Freiwillige erreicht, werden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Personen aus dem Münchner Melderegister gezogen. Grundsätzlich ist jede*r, der die nötigen Voraussetzungen erfüllt, verpflichtet, das Amt anzunehmen und ausüben.

Wenn Sie zum folgenden Personenkreis gehören, können Sie das Amt ablehnen:

  • Geistliche und Religionsdiener*innen

  • Schöff*innen und ehrenamtliche Richter*innen anderer Gerichtszweige

  • Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter*innen bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind

  • Ärzt*innen, Krankenschwestern oder Krankenpfleger*innen, Hebammen

  • Apothekenleiter*innen, die keinen weiteren Apotheker*innen beschäftigen

  • Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sozialgesetzbuch erreicht haben (65 Jahre oder älter)

Sie werden auf ihre Aufgabe vorbereitet. In einer Schulung erhalten Sie Informationen über ihre Aufgabe, ihre Rechte und Pflichten.

Die Zahl der Sitzungstage ist so bemessen, dass jede*r ehrenamtliche Richter*in oder jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich zu höchstens zwölf Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

Von einem bestimmten Verhandlungstag können sich Personen, die das Ehrenamt ausüben, aus zwingenden Gründen befreien lassen, (zum Beispiel Krankheit, Unfall, Urlaub oder unvermeidbare und vorrangige beruflicher Pflichten). Die Entscheidung trifft die*der Vorsitzende des Gerichts.

 

Rechtliche Grundlagen

  • Artikel 33 Grundgesetz
  • Staatsbürgerliche Rechte: § 28  und §§ 20 – 22 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Bürgerbüro Auskünfte, Sperren

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Ruppertstraße 19
80466 München

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Barrierefreiheit

  • Vorhanden:Stufenloser Zugang
  • Nicht vorhanden:Behindertenparkplätze

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