Bodenmarkierungen vor Einfahrten
Die Zulässigkeit der Aufbringung einer Bodenmarkierung vor Einfahrten zu privaten Grundstücken bedarf einer Prüfung und Genehmigung des Mobilitätsreferates.
Beschreibung
Nach § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt vor Grundstücksein- und -ausfahrten ein allgemeines Parkverbot. Auf schmalen Fahrbahnen gilt das Parkverbot auch auf der gegenüberliegenden Seite. Die gängige Rechtsprechung geht davon aus, dass mehrmaliges Rangieren zumutbar ist. Im Einzelfall kann das generelle Parkverbot vor Einfahrten mit einer weißen Zick-Zack Markierung verlängert oder verdeutlicht werden.
Die Maßnahme ist kostenpflichtig. Die Aufbringung der Markierung ist eine hoheitliche Aufgabe und wird von einer vom Baureferat beauftragten Firma durchgeführt.
Voraussetzungen
Im Einzellfall kann das generelle Parkverbot vor Einfahrten mit einer weißen Zick-Zack Markierung verlängert oder verdeutlicht werden. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Breite der Grundstückzufahrt und die Breite der Straße sind so gering, dass die Zufahrt zum Grundstück unzumutbar eingeschränkt wird.
- Den Antrag darf nur der Grundstückeigentümer oder eine Hausverwaltung stellen, nicht aber ein Mieter.
- Bei einer doppelten Grundstückszufahrt müssen die beiden betroffenen Eigentümer jeweils einen eigenen Antrag unterschreiben.
Benötigte Unterlagen
- Formloser schriftlicher Antrag mit Schilderung der Situation
- Foto der Örtlichkeit
- Ihre ausdrückliche Erklärung, dass Sie bereit sind, die Kosten für die Markierung zu übernehmen (Kostenübernahmeerklärung)
Rechtliche Grundlagen
Zeichen 299 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)