Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht
Eine gesetzliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. Bevollmächtigte unterliegen keiner Kontrolle des zuständigen Amtsgerichts.
Beschreibung
Durch Unfall, Krankheit oder im Alter kann es passieren, dass Sie in die Lage kommen, nicht mehr selbst entscheiden zu können. Mit einer Vorsorgevollmacht kann die Vertrauensperson in Ihrem Interesse handeln, mit einer Betreuungsverfügung als Betreuer bestellt werden. Die Betreuungsstelle ist befugt Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen.
Die Beglaubigung kann auch durch eine*n Notar*in erfolgen.
Voraussetzungen
Eine Vollmacht können Sie nur dann wirksam erteilen, wenn Sie geschäftsfähig sind. Ihnen sollte zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung bewusst sein, dass Sie mit der Vollmacht einer anderen Person die Möglichkeit geben, an Ihrer Stelle zu handeln.
Benötigte Unterlagen
Bringen Sie Ihre schriftliche Vorsorgevollmacht in die Betreuungsstelle mit. Sie können die Vorlage „Vollmacht“ der Münchner Betreuungsstelle nutzen oder ein eigenes Dokument erstellen, aus dem eindeutig hervorgehen muss, in welchem Umfang Ihr*e Bevollmächtigte*r für Sie handeln darf.
Die Vorlage ist im „Formularsatz der Münchner Betreuungsstelle“ enthalten, die Sie unter „Links & Downloads“ herunterladen können. Gedruckte Exemplare erhalten Sie bei der Betreuungsstelle oder an den Infotheken der Sozialbürgerhäuser. Wir können Ihnen auch bis zu zwei Exemplare mit der Post zusenden.
Fragen & Antworten
Sie können sowohl Aufgaben auf mehrere Personen verteilen als auch mehreren Personen dieselben Vollmachten geben. In beiden Fällen sollten Sie für jede bevollmächtigte Person eine einzelne Vollmachtsurkunde ausstellen.
Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben, muss im Bedarfsfall in einem Betreuungsverfahren geklärt werden, ob eine rechtliche Vertretung erforderlich ist, wer sie übertragen bekommt und welche Aufgaben sie umfasst. Ihre Angehörigen haben nicht automatisch die Befugnis, für Sie zu entscheiden. Durch die Erteilung einer Vollmacht können Sie selbst festlegen, wen Sie bevollmächtigen möchten und was stellvertretend für Sie getan werden darf.
Die Münchner Betreuungsvereine informieren Sie individuell, wohnortnah und kostenfrei. Auskunft zur Erteilung einer Vollmacht und anderen Vorsorgeverfügungen erhalten Sie auch bei der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München.
Rechtliche Grundlagen
- §§ 1814 ff. BGB
- Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Sozialgesetzbücher
Sozialreferat
Schuldner- und Insolvenzberatung, Betreuungsstelle
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