Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Für Leistungsberechtigte, Auszubildende und Inhaber*innen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen RF ist eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich.

Beschreibung

Leistungsberechtigte nach folgenden Vorschriften können vom Rundfunkbeitrag befreit werden:

  • Arbeitslosengeld II (SGB II)
  • Sozialhilfe (3. Kapitel SGB XII)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
  • Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)

Außerdem ist unter anderem auch in folgenden Fällen eine Befreiung oder Ermäßigung möglich:

  • Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Auszubildende, die eine Ausbildungsbeihilfe erhalten (BAB, BAFöG)
  • Inhaber eines Schwerbehindertenausweises (Merkzeichen RF)

Vorgehen:

  • Der Antrag Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist im Sozialbürgerhaus erhältlich. Zusammen mit einem Bewilligungsbescheid nach den oben genannten Vorschriften wird auch eine Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice versandt.
  • Der Antrag und die Bescheinigung sind direkt von den Leistungsberechtigten beim Beitragsservice (ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln) einzureichen oder können auf Wunsch von Ihrem Sozialbürgerhaus weitergeleitet werden. Der Beitragsservice entscheidet über den Antrag auf Befreiung.

Benötigte Unterlagen

Bei Leistungsbezug nach dem SGB II oder SGB XII sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Keine Angaben möglich, da Entscheidung durch den Beitragsservice.

Fragen & Antworten

Ist eine Befreiung von den Rundfunkgebühren auch bei geringem Einkommen - ohne Leistungsbezug nach den o.g. Vorschriften möglich?
Nach den neuen Regelungen ist in Härtefällen eine Befreiung möglich. Darüber entscheidet der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Rechtliche Grundlagen

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)

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