Sperrzeiten
Für alle Gaststätten gilt die gesetzliche Sperrzeit. Im Einzelfall kann das Kreisverwaltungsreferat eine andere Regelung genehmigen.
Beschreibung
Die gesetzliche Sperrzeit dauert von 5 bis 6 Uhr.
Für Spielhallen gelten Sperrzeiten von 3 bis 9 Uhr.
Sonderregelungen für das Stadtgebiet München:
In den Nächten zu den letzten vier Faschingstagen, also von Freitag auf Samstag, Samstag auf Sonntag, Sonntag auf Rosenmontag und Rosenmontag auf Faschingsdienstag, ist die Sperrzeit generell aufgehoben.
Freiluftgastronomie im Stadtgebiet München:
Freischankflächen (Bewirtungsfläche auf öffentlichem Verkehrsgrund) dürfen seit 2001 von 6 bis 23 Uhr geöffnet haben. Der Münchner Stadtrat hat diese Betriebszeitenregelung am 8. Oktober 2002 auch auf Außengastronomiebereiche auf Privatgrund ausgeweitet. Dies bedeutet, dass seither auch Wirtschaftsgärten, Terrassen, Vorgärten und Biergärten in der Zeit von 6 bis 23 Uhr geöffnet sein dürfen, sofern auch für den eigentlichen Gaststättenbetrieb eine Öffnungszeit bis mindestens 23 Uhr gilt. Betriebe, die als Öffnungszeit nur die "gesetzliche Ladenöffnungszeit" oder eine Betriebszeit von 6 bis 22 Uhr haben, profitieren von dieser Regelung also nicht.
Der Betrieb von Freischankflächen und von straßenseitiger Außengastronomie auf Privatgrund kann - sofern baurechtliche Belange nicht entgegenstehen - in den Monaten April, Mai, Juni, Juli, August und September an Freitagen, Samstagen und Tagen vor Feiertagen grundsätzlich bis 0 Uhr gestattet werden.
Dies gilt jedoch nicht für Innenhöfe.
Sofern die Außengastronomie auf Privatgrund an der Straße beginnt und sich nach hinten (neben dem Gebäude) fortsetzt, ist diese nicht automatisch einbezogen. Diese Flächen bedürfen einer Einzelfallentscheidung, gemessen an der konkreten Wohn- und Lärmsituation vor Ort.
Rechtliche Grundlagen
Die Sperrzeitregelung stützt sich auf § 18 GastG in Verbindung mit § 8 GastV.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Grundsatz Gaststätten u.
Spielhallen, Sportwetten
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Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Grundsatz Gaststätten u.
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