Sperrzeiten

Für alle Gaststätten gilt die gesetzliche Sperrzeit. Im Einzelfall kann das Kreisverwaltungsreferat eine andere Regelung genehmigen.

Beschreibung

Die gesetzliche Sperrzeit dauert von 5 bis 6 Uhr.

Für Spielhallen gelten Sperrzeiten von 3 bis 9 Uhr.


Sonderregelungen für das Stadtgebiet München:
In den Nächten zu den letzten vier Faschingstagen, also von Freitag auf Samstag, Samstag auf Sonntag, Sonntag auf Rosenmontag und Rosenmontag auf Faschingsdienstag, ist die Sperrzeit generell aufgehoben.

Freiluftgastronomie im Stadtgebiet München:
Freischankflächen (Bewirtungsfläche auf öffentlichem Verkehrsgrund) dürfen seit 2001 von 6 bis 23 Uhr geöffnet haben. Der Münchner Stadtrat hat diese Betriebszeitenregelung am 8. Oktober 2002 auch auf Außengastronomiebereiche auf Privatgrund ausgeweitet. Dies bedeutet, dass seither auch Wirtschaftsgärten, Terrassen, Vorgärten und Biergärten in der Zeit von 6 bis 23 Uhr geöffnet sein dürfen, sofern auch für den eigentlichen Gaststättenbetrieb eine Öffnungszeit bis mindestens 23 Uhr gilt. Betriebe, die als Öffnungszeit nur die "gesetzliche Ladenöffnungszeit" oder eine Betriebszeit von 6 bis 22 Uhr haben, profitieren von dieser Regelung also nicht.
Der Betrieb von Freischankflächen und von straßenseitiger Außengastronomie auf Privatgrund kann - sofern baurechtliche Belange nicht entgegenstehen - in den Monaten April, Mai, Juni, Juli, August und September an Freitagen, Samstagen und Tagen vor Feiertagen grundsätzlich bis 0 Uhr gestattet werden.
Dies gilt jedoch nicht für Innenhöfe.
Sofern die Außengastronomie auf Privatgrund an der Straße beginnt und sich nach hinten (neben dem Gebäude) fortsetzt, ist diese nicht automatisch einbezogen. Diese Flächen bedürfen einer Einzelfallentscheidung, gemessen an der konkreten Wohn- und Lärmsituation vor Ort.

Rechtliche Grundlagen

Die Sperrzeitregelung stützt sich auf § 18 GastG in Verbindung mit § 8 GastV.

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Grundsatz Gaststätten u.
Spielhallen, Sportwetten

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Grundsatz Gaststätten u.
Spielhallen, Sportwetten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45139

Adresse

Implerstraße 11
81371 München

Ähnliche Leistungen

Zulassung von Lebensmittelunternehmen

Wenn Sie ein Lebensmittelunternehmen führen und dafür eine EU-Zulassung benötigen, erhalten Sie hier die entsprechenden Informationen.

Imbiss eröffnen

Wenn Sie einen mobilen Imbiss eröffnen und an wechselnden Standorten betreiben möchten, brauchen Sie eine Reisegewerbekarte.

Lebensmittelkontrolle

Die Lebensmittelüberwachung des Kreisverwaltungsreferats kontrolliert Betriebe im Stadtgebiet München, die Lebensmittel herstellen, lagern und verkaufen.

Lebensmittelunternehmen registrieren oder abmelden

Wenn Sie ein Lebensmittelunternehmen führen, das keine Gewerbemeldung braucht, können Sie dieses hier online registrieren, abmelden oder uns Änderungen mitteilen.

Rauchverbot in Gaststätten und Diskotheken – Kontrolle

In Behörden, Kinder-, Jugend-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Bier-, Wein- und Festzelten sowie in Innenräumen von Gaststätten gilt Rauchverbot.

Freischankfläche beantragen

Wenn Sie einen gastronomischen Betrieb haben, können Sie eine Freischankfläche beantragen.

Erstbelehrung bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln

Bevor Sie in einer Küche oder Gemeinschaftsverpflegung tätig werden oder sonst gewerbsmäßigen Kontakt mit Lebensmitteln haben, müssen Sie eine Belehrung erhalten.

Gaststättenerlaubnis beantragen

Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe benötigen eine Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.

Geldspielgeräte aufstellen

Wenn Sie Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, brauchen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis und eine Bestätigung zur Eignung des Aufstellortes.