Hilfen in Anlagen des Seniorenwohnens
Wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug in eine Anlage des betreuten Seniorenwohnens notwendig wird, hilft Ihnen das Amt für Soziale Sicherung weiter.
Beschreibung
Leistung:
- Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung
Leistungsempfänger:
Nicht pflegebedürftige Personen (unterhalb Pflegegrad 2).
Zuständigkeiten:
Für Bewohner der vier MÜNCHENSTIFT gGmbH-Häuser Karl-Rudolf-Schulte-Haus, Margarete-von-Siemens-Haus, Münchener Bürgerheim und Mathildenstift sowie Bewohner von Seniorenwohnanlagen mit Voll- oder Teilversorgung ist das Amt für Soziale Sicherung, Wirtschaftliche Hilfen (siehe Kontakt) zuständig.
Besonderheiten:
- Bei den ambulant betreuten Wohnformen kommt es auf die Vertragsgestaltung der jeweiligen Seniorenwohnanlage an.
- Was den Einsatz von Einkommen und Vermögen betrifft, gelten die sozialhilferechtlichen Bestimmungen.
- Eigenes Einkommen ist vorrangig einzusetzen.
- Vorhandenes Vermögen muss ebenfalls bis auf einen geschützten Vermögensfreibetrag für die Kosten verwendet werden.
Benötigte Unterlagen
- Gutachten zur Pflegebedürftigkeit
- Einkommens- und Vermögensnachweise
- Miet- und Betreuungsvertrag
Fragen & Antworten
An wen kann ich mich wenden, wenn ein Angehöriger in ein stationäres (Pflege-)heim einziehen muss und die anfallenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden können?
An den Bezirk Oberbayern (überörtlichen Sozialhilfeträger).
An wen kann ich mich wenden, wenn ein nicht pflegebedürftiger Angehöriger in eine ambulant betreute Senioreneinrichtung einziehen muss und die anfallenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden können?
An das Amt für Soziale Sicherung, Wirtschaftliche Hilfen. (siehe Kontakt)
An wen kann ich mich bei Pflegebedürftigkeit ab Grad 2 wenden?
Pflegebedürftige Personen, d.h. Personen bei denen der Medizinische Dienst (MDK) bei gesetzlich Krankenversicherten oder der Medicproof bei privat Krankenversicherten festgestellt hat, dass der Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt, können sich an den Bezirk Oberbayern wenden. Die Servicestelle des Bezirks Oberbayern ist erste Anlaufstelle für Fragen zur Gewährung der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen. Kontakt: servicestelle@bezirk-oberbayern.de
Rechtliche Grundlagen
§§ 41 ff. und 73 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)