Fahrtkostenerstattung Schulweg
Münchner Schüler*innen können für ihren Schulweg eine Kostenbefreiung oder die Rückerstattung von Fahrtkosten für den öffentlichen Nahverkehr beantragen.
Beschreibung
Die Schülerbeförderung in Bayern ist gesetzlich geregelt.
Dabei beginnt der Anspruch der Kostenfreiheit des Schulwegs mit dem Zeitpunkt der Antragsstellung, frühestens jedoch zum Beginn des Schuljahres. Wenn der Antrag genehmigt wurde, erhalten Schüler*innen ein kostenfreies 365-Euro-Ticket. In der Regel wird die Beförderung mit Hilfe öffentlicher Verkehrsmittel (MVV) durchgeführt.
Sie haben Ihre Fahrkarte verloren? Für schnellstmöglichen Ersatz wenden Sie sich an das Schulsekretariat.
Voraussetzungen
Schüler*innen mit gewöhnlichen Aufenthalt in München können unter folgenden Voraussetzungen eine kostenlose MVV-Zeitkarte beantragen:
- Jahrgangsstufen 1 - 4: Die Schüler*innen haben einen Schulweg von mehr als zwei Kilometern und besuchen ihre Sprengelschule.
- Jahrgangsstufen 5 - 10: Die Schüler*innen haben einen Schulweg von mehr als drei Kilometern und besuchen ihre nächstgelegene Schule.
- Ab Jahrgangsstufe 11: Ab der Jahrgangsstufe 11 untersteht die Kostenfreiheit des Schulweges der sogenannten Sozialklausel. Einen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges können Schüler*innen nur aus wirtschaftlicher und sozialer Notwendigkeit geltend machen. Entsprechende Nachweise (siehe unter "Fragen und Antworten") müssen mit der Antragsstellung vorgelegt werden.
Fragen & Antworten
Gerade zum Beginn des Schuljahres erhalten wir eine große Zahl von Anträgen. Wir bitten Sie um Verständnis, dass aus diesem Grund die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Für alle weiterführenden Fragen schreiben Sie uns eine E-Mail.
Bitte geben Sie in Ihrer E-Mail immer den Vornamen, den Nachnamen, das Geburtsdatum Ihres Kindes sowie die besuchte Schule an.
Für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, keine Unterlagen zur Beantragung benötigt.
Ab der 11. Jahrgangsstufe haben Schüler*innen weiterhin einen Anspruch im Sinne des Gesetzes auf Kostenfreiheit des Schulwegs, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen zum Schulweg zusammen mit der Antragsstellung einer der folgenden Nachweise vorgelegt wird:
- Nachweis über den Bezug von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) für drei oder mehr Kinder (Stand: August vor Schulbeginn)
- Nachweis über den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II, XII oder BuT), Stand: August vor Schulbeginn
- Nachweis über den Bezug von Leistungen nach dem Asylgesetz
Schüler*innen haben unabhängig von der Schulweglänge einen möglichen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges, wenn Sie einen der folgenden Nachweise vorlegen können:
- Beförderungsbedarf aufgrund einer anerkannten Behinderung
- Nachweis einer Nichtaufnahme oder Überfüllungsbestätigung
- Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten
Alle erforderlichen Nachweise können über den Upload bei der Antragstellung eingereicht werden.
Grundsätzlich bekommen Sie die aufgewendeten Fahrtkosten nur im Rahmen einer Genehmigung der Kostenfreiheit des Schulwegs zurückerstattet. Dabei werden die anteiligen Kosten des 365-Euro-Tickets (36,50 Euro pro Anspruchsmonat) erstattet - ab Anspruchsbeginn bis Gültigkeitsbeginn der kostenfreien Fahrkarte.
Wenn Sie vorab privat eine Fahrkarte oder ein Abonnement erworben haben, können Sie diese in der Regel unter Berufung auf die Genehmigung der Kostenfreiheit des Schulwegs mit einem Sonderkündigungsrecht gegenüber der MVG kündigen.
Achtung: Wenn der Antrag abgelehnt wird, werden die Kosten nicht erstattet und es besteht kein Sonderkündigungsrecht für privat gekaufte Fahrkarten.
Hinweis: Es empfiehlt sich unter Umständen ein 49-Euro-Ticket zu kaufen, um über Kündigungskonditionen zu verfügen - unabhängig von der Genehmigung der Kostenfreiheit des Schulwegs.
Eine Rückerstattung von Fahrtkosten für das vergangene Schuljahr ist nur ab der 11. Jahrgangsstufe möglich. Die Frist dafür endet mit dem Oktober des darauffolgenden Schuljahres.
Nein. Sie müssen keine Fahrkarten einreichen, da die aufgewendeten Fahrtkosten im Falle einer Genehmigung pauschal erstattet werden.
Achtung: Wenn der Antrag abgelehnt wird, werden die Kosten nicht erstattet und es besteht kein Sonderkündigungsrecht privat gekaufter Fahrkarten.
Sie erhalten den Bescheid per Post. Haben Sie im Antrag zugestimmt, dass der Bescheid auf elektronischen Weg zugestellt werden darf, bekommen Sie im Fall einer Bewilligung der Kostenfreiheit des Schulwegs das Genehmigungsschreiben per E-Mail.
Die Fahrkarte kann in der Schule von ihrem Kind im Sekretariat abholt werden und ist spätestens am letzten Schultag vor Beginn der Gültigkeit der Fahrkarte abholbereit.
Die Familienbelastungsgrenze beträgt seit dem Schuljahr 2023/2024 320 Euro pro Schüler*in beziehungsweise 490 Euro pro Familie und Schuljahr. Erstattet wird, was diese Beträge an aufgewendeten und anzuerkennenden Gesamtkosten der Beförderung in einem Schuljahr übersteigt. Voraussetzung ist, dass die nächstgelegene, öffentliche und staatlich anerkannte Schule besucht wird und der kürzeste mögliche Schulweg länger ist als 3 Kilometer.
Bitte stellen Sie einen Rückerstattungsantrag und laden die Nachweise hoch. Dieser kann bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr eingereicht werden.
Referat für Bildung und Sport
Gast- und Vertragsschulwesen, Kostenfreiheit des Schulweges
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