Amtsärztliche Begutachtung – Notwendigkeit einer Kurmaßnahme (Beihilfe)
Nach den Beihilfeverordnungen müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die medizinische Notwendigkeit einer Kurmaßnahme vor Kurbeginn amtsärztlich prüfen lassen.
Beschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen, die in den geltenden Beihilfeverordnungen im einzelnen aufgeführt sind, ist es erforderlich, die medizinische Notwendigkeit einer Kurmaßnahme vor Antritt der Kur amtsärztlich überprüfen zu lassen.
Die Begutachtung kann auf zwei Wegen erfolgen:
-
Durch die Erhebung der Krankengeschichte und eine Untersuchung im Gesundheitsamt an einem von dort festgelegten Untersuchungstermin
oder
-
Durch Auswertung eines von der Antragsteller*in eingereichten Fragebogens sowie einer von der oder dem behandelnden Ärzt*in formulierten medizinischen Begründung.
In diesem Fall erstellt die Amtsärzt*in, wenn möglich, das Gesundheitszeugnis nach Aktenlage. Eine Untersuchung ist in vielen Fällen entbehrlich, kann aber dann notwendig werden, wenn allein aufgrund der eingereichten Unterlagen eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist.
Voraussetzungen
Eine Bearbeitung oder Terminvergabe kann nur bei Vorliegen aller Unterlagen erfolgen!
Benötigte Unterlagen
Zur Anmeldung:
- ausgefüllter Fragebogen
- ausgefüllte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
- das von der oder dem behandelnden Ärzt*in vollständig ausgefüllte Formblatt „Medizinische Begründung“, in dem der Kurort und die Art der gewünschten Maßnahme ausdrücklich benannt sein müssen. Die Kosten für die Bescheinigung können bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden.
- Kurzes Anschreiben mit vollständiger Adresse, Geburtsdatum, Telefon- bzw. Handynummer sowie ggf. mit Zeitfenster, das Auskunft über die Verfügbarkeiten der Antragsteller*in gibt.
Fragen & Antworten
Welche Infomationen enthält ein amtsärztliches Gutachten?
Grundsätzlich gelten für Amtsärzt*innen die gleichen strengen Schweigepflichtsregelungen wie für behandelnde Ärzt*innen. Die von der Abteilung erstellten amtsärztlichen Gutachten begrenzen sich auf eine zusammenfassende Beurteilung der Untersuchung unter enger Bezugnahme auf die im Auftrag gestellten Fragen. Die Auftraggeber erhalten also nur jene Untersuchungsergebnisse, die sie für ihre Personalentscheidung benötigen. Alles was darüber hinaus geht (zum Beispiel Diagnose, eigene und auswärtig erhobene Befunde) verbleibt bei unseren Unterlagen und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
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