Ehegattennachzug aus dem Ausland

Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, dann können Sie in der Regel Ihre ausländischen Ehepartner*in/ eingetragenen Lebenspartner*in nachziehen lassen

Beschreibung

Visumverfahren

Bevor Ihr*e ausländische*r Ehepartner*in/ eingetragene Lebenspartner nach Deutschland reisen können, benötigen diese ein Visum zum Familiennachzug (Ehegattenachzug). Sollte die Eheschließung/ Eintragung der Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet geplant sein, ist dafür ein entsprechendes Visum nötig. Dieses kann bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland beantragt werden. Sobald uns der  Visumantrag von der zuständigen Auslandsvertretung vorliegt, müssen Sie je nach Grund für den Familiennachzug noch weitere Unterlagen bei uns einreichen. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea sowie aus Brasilien und El Salvador benötigen kein Visum.

Nach der Einreise

Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden. Dort bekommen Sie eine  Meldebescheinigung. Diese Bescheinigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen verlangt, als Beweis dafür, dass Sie in München gemeldet sind.

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

Bevor Ihr Visum/ Aufenthaltstitel abläuft, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Können Sie zu diesem Zweck visafrei einreisen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Voraussetzungen

Bei der Einreise zum Zweck der Eheschließung/ Eintragung der Lebenspartnerschaft/ Familiennachzug (Ehegattennachzug) müssen Sie folgendes beachten:

  • Beide Ehepartner*innen/ Lebenspartner*innen müssen 18 Jahre alt sein.
  • Nachziehende Ehepartner*in/ Lebenspartner*in muss sich vor der Einreise auf einfache Art in deutscher Sprache (A1) verständigen können.

Für eventuelle Ausnahmen wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung. Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt.

Benötigte Unterlagen

Visumverfahren für eine geplante Eheschließung/ Lebenspartnerschaft:

  • Bescheinigung des Standesamtes, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Eheschließung/ eingetragene Lebenspartnerschaft von beiden gemeinsam im Standesamt angemeldet werden kann.
  • Verpflichtungserklärung oder anderer Nachweis, dass der Lebensunterhalt der einreisenden Person in Deutschland gesichert ist.

Visumverfahren für den Nachzug der*des Ehepartner*in/ Lebenspartner*in:

  • Heiratsurkunde oder Urkunde über die Lebenspartnerschaft im Original oder als Ausfertigung (auch mit Apostille oder Legalisation). Wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch in Deutschland beeidigte Übersetzer*innen.
  • Verpflichtungserklärung oder anderer Nachweis, dass der Lebensunterhalt der einreisenden Person in Deutschland gesichert ist.

Aufenthaltserlaubnis:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Pass oder Passersatz beider Eheleute/ Lebenspartner*in
  • Biometrisches Passfoto(erst beim Termin, Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
  • Gültiges Visum zur Einreise (soweit erforderlich)
  • Heiratsurkunde oder Urkunde über die Lebenspartnerschaft im Original oder als Ausfertigung (auch mit Apostille oder Legalisation). Wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch in Deutschland beeidigte Übersetzer*innen
  • Gegebenenfalls Nachweise über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1)

Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt:

bei Arbeitnehmer*innen:

bei Selbstständigen/ Freiberuflichen:

  • Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung Steuerberater*in)
  • Krankenversicherungsnachweis auch für nachziehende Partner*in beziehungsweise Nachweis über die Höhe der Krankenversicherung für den nachziehenden Ehepartner*in
  • Gewerbeanmeldung(falls gewerberechtlich erforderlich)
  • Rentenversicherungs- beziehungsweise Lebensversicherungsnachweis

Nachweise über ausreichenden Wohnraum:

Ausreichender Wohnraum ist vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume wie Küche, Bad und WC mitbenutzt werden können.

  • Erklärung über die häusliche Gemeinschaft
  • Bei Mietwohnungen: Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und Kontoauszüge über die Miethöhe oder
  • Wohnraumbescheinigungoder
  • Bei Eigentumswohnungen: Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und gegebenenfals ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld/Hausgeld.

Kein Nachweis über ausreichenden Wohnraum ist erforderlich, sollte der/die Ehepartner*in/ Lebenspartner*in im Besitz einer Blaue Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach §§ 18a, 18b, 18c Abs. 3, den §§ 18d, 18f, 19c Abs. 1 AufenthG für eine Beschäftigung als leitende*r Angestellte*r, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist*in, als Wissenschaftler*in, als Gastwissenschaftler*in oder als Lehrkraft, nach § 19c Abs. 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 AufenthG ist.

Hinweis

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

100 Euro (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr)

Rechtliche Grundlagen

§29 Aufenthaltsgesetz

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Telefon

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A
Raum: Servicepoint, Bereich 31, 3. Stock

Nur mit Termin

Nur mit Termin

Ähnliche Leistungen

Familiennachzug zu EU-Bürger*innen und Staatsangehörigen aus Norwegen, Island, Liechtenstein

Sie kommen aus einem sogenannten Drittstaat und wollen zu einem Familienmitglied ziehen, das aus einem EU-Land oder Norwegen, Island oder Liechtenstein stammt.

Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen

Ausländische Familienangehörige von Deutschen erhalten einen Aufenthalt zum Familiennachzug.

Kindernachzug aus dem Ausland

Deutsche oder Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis haben, können ihre ausländischen, minderjährigen und ledigen Kinder nachziehen lassen.

Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen

Familienangehörige von Deutschen können unter bestimmten Voraussetzungen nach drei Jahren Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis beantragen.