Beglaubigung einer Betreuungsverfügung
Wenn Sie festlegen wollen, wer bei Bedarf die rechtliche Betreuung für Sie übernehmen soll, benötigen Sie eine Betreuungsverfügung, die wir auf Wunsch beglaubigen.
Beschreibung
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wird vom Gericht eine gesetzliche Vertretung (Betreuung) angeordnet. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer in diesem Fall Ihre Betreuung übernehmen soll oder wen Sie als Betreuer*in ausschließen möchten.
Die Beglaubigung kann durch eine*n Notar*in oder durch die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München erfolgen. Die Betreuungsverfügung ist aber auch ohne Beglaubigung wirksam.
Voraussetzungen
Jede Person kann in der Betreuungsverfügung festlegen, von wem sie betreut werden möchte. Das gilt auch für Personen, die nicht mehr oder nur teilweise geschäftsfähig sind.
Benötigte Unterlagen
Bringen Sie Ihre schriftliche Betreuungsverfügung in die Betreuungsstelle mit.
Sie können die Vorlage der Münchner Betreuungsstelle nutzen oder ein eigenes Dokument schreiben. Daraus muss eindeutig hervorgehen, wen Sie sich als gesetzliche*n Vertreter*in wünschen (oder wen nicht).
Die Vorlage ist im „Formularsatz der Münchner Betreuungsstelle“ enthalten, die Sie unter „Formulare und Links“ herunterladen können. Gedruckte Exemplare erhalten Sie bei der Betreuungsstelle oder an den Infotheken der Sozialbürgerhäuser.
Wir schicken Ihnen bis zu zwei Vollmachten mit der Post zu, wenn Sie uns einen mit 1,60 Euro frankierten Rückumschlag zuschicken.
Fragen & Antworten
Kann ich mehrere Personen als Betreuer*innen benennen?Sie können eine Person Ihres Vertrauens als Wunschbetreuer*in angeben. Sollte diese Person die Aufgabe nicht übernehmen können oder wollen, können Sie eine Ersatzperson benennen.
Brauche ich zusätzlich eine Vorsorgevollmacht?
Eine Betreuungsverfügung kann unabhängig von einer Vorsorgevollmacht ausgefüllt und beglaubigt werden. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, berücksichtigt das Gericht die Festlegungen aus Ihrer Betreuungsverfügung.
Wo muss ich die Betreuungsverfügung aufbewahren?
Sie können die Betreuungsverfügung an einem beliebigen Ort aufbewahren oder einer Vertrauensperson geben. Ihre gewünschte Betreuungsperson sollte den Aufbewahrungsort kennen. Sie können Ihre Betreuungsverfügung zusätzlich im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So kann im Bedarfsfall Ihre Betreuungsperson zeitnah ausfindig gemacht werden.
Wo kann ich mich persönlich beraten lassen?
Die Münchner Betreuungsvereine informieren Sie individuell, wohnortnah und kostenfrei. Auskunft erhalten Sie auch bei der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München.
Rechtliche Grundlagen
- §§ 1814 ff. BGB
- Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Sozialgesetzbücher
Sozialreferat
Schuldner- und Insolvenzberatung, Betreuungsstelle
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