Anregung einer rechtlichen Betreuung

Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, können Sie eine Betreuung anregen.

Beschreibung

Mit einer Betreuungsanregung können Sie ein Verfahren in Gang setzen, in dem geprüft wird, ob für eine volljährige Person eine rechtliche Betreuung angeordnet werden muss. Die gesetzliche Vertretung regelt die Angelegenheiten (Aufgabenbereiche) der betroffenen Person, die diese nicht mehr eigenverantwortlich erledigen kann. Das heißt, ein*e gerichtlich bestellte*r Betreuer*in kann stellvertretend für die betroffene Person entscheiden.

Die Kontrolle im gesamten Betreuungsverfahren obliegt dem Amtsgericht/Betreuungsgericht.

Für die Betreuungsführung wird möglichst eine geeignete Person aus dem Angehörigen-/ Verwandtenkreis oder eine andere Vertrauensperson ausgewählt. Voraussetzung ist, dass keine Interessenkonflikte bestehen. Ist keine ehrenamtliche Betreuung möglich, wird ein*e Berufsbetreuer*in bestellt.
Wenngleich die Wünsche der betroffenen Person vorrangig berücksichtigt werden, kann die gerichtliche Entscheidung vom ursprünglichen Vorschlag abweichen. Beachten Sie auch, dass Sie die Anregung nicht mehr zurückziehen können, sobald das Verfahren läuft.

Bitte informieren Sie die betroffene Person über die Betreuungsanregung, denn sie hat ein Recht darauf zu erfahren, wer die Betreuung angeregt hat.

Bedenken Sie, dass eine rechtliche Betreuung für das Leben der betroffenen Person einen tiefgreifenden Einschnitt bedeutet. Bitte regen Sie eine Betreuung daher nur nach sorgsamer Abwägung an. Zusammen mit den Münchner Betreuungsvereinen informieren wir Sie hierzu gerne.

Voraussetzungen

Sie können eine Betreuung für Angehörige oder andere Personen in Ihrem Umfeld schriftlich anregen. Das Betreuungsgericht kann eine*n rechtliche*n Betreuer*in bestellen, wenn die betroffene Person

  • volljährig ist,
  • an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leidet,
  • ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann,
  • keinen entgegenstehenden freien Willen äußert,
  • keine ausreichenden Vollmachten erteilt hat und
  • über keine weiteren Hilfsmöglichkeiten (etwa durch soziale Dienste) verfügt.

Benötigte Unterlagen

Das Amtsgericht München stellt ein Formblatt zur Anregung einer Betreuung bereit. Bei Bedarf können Sozialdienste oder ähnliche Stellen beim Ausfüllen unterstützen.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Ein*e gesetzliche*r Vertreter*in kann erst bestellt werden, wenn ein fachärztliches Gutachten vorliegt und die betroffene Person vom Gericht persönlich angehört wurde. Ein Betreuungsverfahren kann daher bis zu drei Monate dauern.

Wird sofort eine Betreuung benötigt, kann nach Vorlage eines ärztlichen Attestes eine vorläufige, zeitlich bis zu sechs Monate befristete, Betreuung angeordnet werden. Die Eilbedürftigkeit muss dann ausführlich mit einer aussagekräftigen Diagnose begründet werden.

Gebührenrahmen

Mit dem Betreuungsverfahren sind folgende Kosten verbunden:

  • Verfügt die betroffene Person über ein Vermögen von mehr als 10.000 Euro, muss sie die Kosten für Berufsbetreuer*innen selbst tragen. Deren Vergütung ist nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG, Abschnitt 3) geregelt. Ehrenamtliche Betreuungspersonen können beim Betreuungsgericht jährlich eine Aufwandspauschale von 399 Euro (oder alternativ eine Aufwandsentschädigung gegen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten) geltend machen.
  • Verfügt die betroffene Person über ein Vermögen von mehr als 25.000 Euro, muss sie zusätzlich die Kosten des Gutachtens und die Gerichtskosten selbst zahlen. Hinzu kommt eine Jahresgebühr: Pro angefangene 5.000 Euro jenseits der Freibetragsgrenze wird eine Summe von 10 Euro erhoben (mindestens 200 Euro).

Die Höhe des Vermögens der betreuten Person wird vom Betreuungsgericht ermittelt. Dabei wird selbst genutztes Immobilieneigentum nicht angerechnet. Bei Mittellosigkeit übernimmt der Staat die Kosten.


Bitte beachten Sie, dass anfallende Gerichtskosten bei willkürlicher Anregung einer Betreuung der anregenden Person in Rechnung gestellt werden können.

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§ 1814 ff. BGB

Landeshauptstadt München

Sozialreferat
Schuldner- und Insolvenzberatung, Betreuungsstelle

Post

Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Schuldner- und Insolvenzberatung, Betreuungsstelle

Mathildenstraße 3a
80336 München

Fax: +49 89 233-25056

Adresse

Mathildenstraße 3a
80336 München

Telefonische Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 9 bis 12 Uhr
Donnerstag: 14 bis 16 Uhr

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