ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer)
Die ICT-Karte ist eine befristete Aufenthaltserlaubnis für europaweite firmeninterne Transfers.
Beschreibung
Die ICT Karte ermöglicht Führungskräften, Spezialist*innen oder Trainees für einen gewissen Zeitraum in einer deutschen Niederlassung tätig zu werden
Visumverfahren
Wenn Sie einem Drittstaat ( nicht der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz) angehören, brauchen Sie für die Einreise zum Zweck der Beschäftigung in der Regel ein Visum, welches bei der Deutschen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Nach der Einreise
Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antrag auf ICT-Karte
Sie müssen vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums/ Aufenthaltstitels die ICT-Karte beantragen.
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Gültigkeitsdauer
Die ICT-Karte ist für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch drei Jahre gültig (Trainees: ein Jahr) und kann sich gegebenenfalls nach der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit richten.
Der Gesamtaufenthalt in Deutschland darf jedoch bei Trainees ein Jahr nicht überschreiten.
Voraussetzungen
ICT-Karte:
- Sie müssen im Ursprungsunternehmen vor Beginn des Transfers seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sein.
- Die Niederlassung in Deutschland muss Teil desselben Unternehmens sein.
- Die Dauer des unternehmensinternen Transfers beträgt mindestens 90 Tage.
- Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig sein.
- Nachweis der beruflichen Qualifikationen, eines gültigen Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls eines Abordnungsschreibens.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder Befreiung von der Zustimmungspflicht. Die Zustimmung wird durch die deutsche Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde eingeholt.
Kurzfristige Mobilität:
- Besitz eines Aufenthaltstitels ICT in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- Niederlassung in Deutschland ist Teil desselben Unternehmens, dem Sie angehören.
- Das während des Transfers erhaltene Arbeitsentgelt ist mit dem deutschen Gehalt vergleichbar.
- Der Transfer dauert maximal 90 Tage, innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen. Dabei sind mehrere Einreisen und kurzfristige Aufenthalte bis zu einer Gesamtdauer von 90 Tagen möglich.
- Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Mobilität
Mobiler-ICT-Karte:
- Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat für die Dauer des Antragsverfahrens, eines gültigen Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls Nachweis eines Abordnungsschreibens
- Tätigkeit in aufnehmender Niederlassung als Führungskraft, Spezialist*in oder Trainee
- Transfer dauert länger als 90 Tage, jedoch kürzer als die Aufenthaltsdauer im anderen EU-Mitgliedsstaat
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder Befreiung für die entsprechende Tätigkeit. Die Zustimmung wird durch die Ausländerbehörde eingeholt.
- Beantragung aus dem EU-Ausland mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland oder
- Beantragung in Deutschland nach der Einreise, wenn vor der Einreise bereits eine Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingegangen ist. Der Antrag ist 20 Tage vor Ablauf der Erlaubnis zur kurzfristigen Mobilität zu stellen. Eine zeitgleiche Beantragung von kurzfristiger und langfristiger Mobilität führt zur Ablehnung der langfristigen Mobilität.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Biometrisches Passfoto (erst beim Termin, Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
- Gültiges Visum zur Einreise „Unternehmesinterner Transfer - ICT“ (nur bei Erstantrag)
- Arbeitsvertrag
- Vollständig ausgefüllte Versicherung der Ausübung der Beschäftigung (nur bei Erstantrag, bitte zusammen mit dem Arbeitsvertrag hochladen)
Hinweis:
Im Einzelfall, insbesondere bei kurzfristiger oder langfristiger Mobilität können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Fragen & Antworten
Führungskräfte sind in einer Schlüsselposition beschäftigte Personen, die in erster Linie eine Niederlassung, eine Abteilung oder eine Unterabteilung der Firma leiten.
Spezialisten verfügen über unerlässliche Spezialkenntnisse eines Tätigkeitsbereichs, eines Verfahrens oder der Verwaltung der Niederlassung, in der sie eingesetzt werden sollen.
Trainees sind Hochschulabsolventen, die ein Nachwuchsförderungsprogramm eines Unternehmens absolvieren, um sich dadurch Schlüsselfertigkeiten für zukünftige Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe anzueignen.
Die Gültigkeit einer ICT-Karte erlischt nicht , wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
Ein Zweckwechsel ist möglich.
Rechtliche Grundlagen
§ 19, 19a, 19b AufenthG
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
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