Ferienreisefahrverbot – Ausnahmegenehmigung

Im Sommer gilt samstags auf einigen Autobahnen und Bundesstraßen ein Lkw-Fahrverbot. In Einzelfällen können Sie eine Ausnahme von diesem Verbot beantragen.

Beschreibung

Vom 1. Juli bis 31. August gilt an Samstagen zwischen 7 und 20 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen ein Fahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen und für alle Lkw mit Anhänger, die gewerblich Güter befördern. Unter bestimmten Vorraussetzungen können Sie für Ihren Lkw eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Voraussetzungen

Ausnahmen sind möglich, wenn der Transport dringlich ist und im öffentlichen Interesse liegt (zum Beispiel damit öffentliche Versorgungseinrichtungen aufrechterhalten werden). Die Ausnahmegenehmigung für die Lastfahrt schließt notwendige Leeranfahrten ein.

  • München ist Ihr Wohnsitz oder Sitz der Firma/ Zweigniederlassung
  • oder in München wird beladen

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis darüber, dass eine Ausweichroute nicht zumutbar ist und unbedingt die vom Fahrverbot betroffene Autobahn benutzt werden muss. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen keine Ausnahmegenehmigung.
  • Nachweis über die Dringlichkeit und das öffentliche Interesse.
  • Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

50 bis 170 Euro (je nach Aufwand, Dauer oder Geltungsbereich der Genehmigung)

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Gibt es Fälle, die generell vom Fahrverbot befreit sind?
Ja.

Typische Beispiele sind:
  • Transport von Frischmilch, Frischfleisch, Frischfisch sowie von leicht verderblichem Obst oder Gemüse
  • Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der jeweiligen Erntezeit. Dies bezieht sich auf Produkte, die sich noch im ursprünglichen Zustand befinden, also nicht bereits weiterverarbeitet sind (zum Beispiel Getreidekörner, nicht jedoch Mehl)
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp-, und Reparaturfahrzeugen (auch Leerfahrten zu oder von Einsatzstellen)
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Autokran)


Kann die Ausnahmegenehmigung auf andere Fahrzeuge übertragen werden?
Nein.


Welche Autobahnen und Bundesstraßen sind vom Fahrverbot erfasst?
Informationen hierüber finden Sie in unserem Antragsformular oder in § 1 der Ferienreiseverordnung.


Welche Anforderungen gelten für Zweigniederlassungen?
Diese muss im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen sein. Eine Zweigniederlassung ist ein räumlich getrennter Teil des Unternehmens, der als organisatorische Einheit selbstständig am Rechtsverkehr teilnimmt und an der Mitarbeitende teils abhängig von der Hauptniederlassung teils unabhängig von ihr wirken.

Es gibt generelle Ausnahmen vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung. In diesen Fällen benötigen Sie keine Ausnahmegenehmigung. Für individuelle Informationen können Sie sich direkt an uns wenden (siehe „Kontakt“).

Einige typische Beispiele sind hier aufgelistet:

  • Transport von Frischmilch, Frischfleisch, Frischfisch sowie von leicht verderblichem Obst oder Gemüse
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen (auch  Leerfahrten zu oder von Einsatzstellen)
  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen sowie Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Autokräne)

Rechtliche Grundlagen

§ 1, 4 Ferienreiseverordnung (FRV)

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