Kennzeichen für Elektrofahrzeuge (E-Kennzeichen)
Für bestimmte Elektrofahrzeuge können Sie ein sogenanntes E-Kennzeichen beantragen.
Beschreibung
Das E-Kennzeichen wird im Rahmen der regulären Fahrzeugzulassung vergeben. Dafür wählen Sie bitte die passende Dienstleistung:
- Fahrzeug war noch nie zugelassen
- Fahrzeug ist oder war bereits in München zugelassen
- Fahrzeug ist oder war bereits außerhalb München (in Deutschland) zugelassen
- Fahrzeug ist oder war bereits im Ausland zugelassen
Ein E-Kennzeichen wird nur auf Antrag ausgegeben. Es kann auch mit einem Saisonkennzeichen kombiniert werden. Eine Umkennzeichnung eines bereits zugelassenen Elektrofahrzeugs auf ein E-Kennzeichen ist derzeit nur vor Ort möglich.
Vorteile des E-Kennzeichens
Elektrofahrzeuge mit einem „E“ im Kennzeichen können in München unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos parken.
Dabei gilt:
- Eine Parkscheibe oder eine Handy-Parken-App ist verpflichtend.
- Die örtliche Beschilderung ist immer zu beachten.
- Ohne „E“ im Kennzeichen kann das Fahrzeug nicht automatisch als Elektrofahrzeug erkannt werden.
Fahrzeuge ohne E-Kennzeichen können fälschlich als nicht berechtigt erkannt werden. Nur mit E-Kennzeichen lassen sich Parkerleichterungen im Stadtgebiet München automatisch zuordnen.
Falls Sie betroffen sind, können Sie die Bußgeldstelle darauf hinweisen, dass es sich um ein Elektrofahrzeug handelt: www.muenchen.de/strafzettel
Voraussetzungen
mögliche Fahrzeuge:
- Batterieelektrofahrzeuge (BEV)
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV)
Bei Hybridfahrzeugen muss aus dem CoC / der EG- Übereinstimmungsbescheinigung hervorgehen, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine, eine Reichweite von mindestens 40 Kilometer erreicht - Brennstoffzellenfahrzeuge
Fragen & Antworten
Die „E-Kennzeichen“ werden nur auf Antrag ausgegeben. Es besteht keine Pflicht zur Beantragung oder zum Austausch der bisherigen Kennzeichen.
Bei Hybridfahrzeugen muss aus dem CoC / der EG-Übereinstimmungsbescheinigung hervorgehen, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine, eine Reichweite von mindestens 40 Kilometer erreicht. (Für Fahrzeuge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 erstmals zugelassen wurden, betrug die erforderliche Reichweite mindestens 30 Kilometer.)
Bei Hybridfahrzeugen ohne CoC oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung wird eine gesonderte Bestätigung des Fahrzeugherstellers oder einer Prüfungsorganisation benötigt, dass das Fahrzeug von außen aufladbar ist, der CO²-Ausstoß maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite mit Elektroantrieb 40 Kilometer beträgt.
Eventuell ist eine Umkennzeichnung erforderlich, wenn die bisherige Buchstaben-/ Zahlenkombination aufgrund des „E“ hinter der Erkennungsnummer zu lang wird.
Das E-Kennzeichen ist mit einem Saisonkennzeichen kombinierbar.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
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