Aufenthaltserlaubnis – Forschende und wissenschaftliches Personal

Sie möchten eine Forschungstätigkeit beginnen oder einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachgehen? Dann können Sie dafür verschiedene Aufenthaltserlaubnisse beantragen

Beschreibung

Liegt der Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis zugrunde, kommt eine Blaue Karte EU, eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Forschung in Betracht. Besteht ein Arbeitsverhältnis und die Voraussetzungen der oben genannten Titel sind nicht erfüllt (beispielsweise kein vergleichbarer Hochschulabschluss), kann eine Aufenthaltserlaubnis für sonstige Bildungszwecke beantragt werden.

Für wissenschaftliches Personal, welches in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn steht, ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 4 AufenthG möglich.

Wenn die Forschungstätigkeit nicht mit einem Arbeitsverhältnis verbunden ist und der Lebensunterhalt anderweitig gesichert wird (beispielsweise durch ein Forschungsstipendium), ist auch eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher möglich.

Visum

Wenn Sie aus deinem Drittsaat ( nicht EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder die Schweiz), brauchen Sie für die Einreise zum Zweck der Beschäftigung in der Regel ein Visum, welches bei der Deutschen Auslandsvertretung beantragt werden muss.

Das Visum ist für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanda, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs von Großbritanien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nicht erforderlich. Diese können sich direkt an die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde wenden.

Nach der Einreise

Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz in München im Bürgerbüro anmelden.

Antrag und Terminvereinbarung

Sie müssen vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums/ Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis zur Forschung beantragen. Können Sie zu diesem Zweck visumsfrei einreisen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen.

Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen online oder per Post ein. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Gültigkeitsdauer

Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, sofern das Forschungsvorhaben nicht in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird.

Wenn Sie an einem unions- oder multilateralen Programm teilnehmen, verlängert sich die Aufenthaltserlaubnis auf zwei Jahre, sofern das Forschungsvorhaben nicht in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird.

Die Aufenthalterlaubnis kann verlängert werden, sofern die Grundvoraussetzungen nach wie vor bestehen.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen Arbeitsvertrag mit einer anerkannten oder nicht anerkannten Forschungseinrichtung.
  • Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung für den Lebensunterhalt und alle entstehenden öffentlichen Kosten bis zu sechs Monate nach Beendigung der Forschungstätigkeit. Wird Ihre Forschungstätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, entfällt diese Bestimmung.

Beschäftigungsmöglichkeit

Mit der Aufenthaltserlaubnis können Sie bei der im Arbeitsvertrag/ Aufnahmevereinbarug genannten Forschungseinrichtung arbeiten. Tätigkeiten der Lehre sind auch freiberuflich möglich.

Arbeitsplatzsuche

Nach Abschluss der Forschungstätigkeit kann Ihre Aufenthaltserlaubnis um bis zu neun Monate zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden. Die gesuchte Erwerbstätigkeit muss Ihrer Qualifikation als Forscher*in entsprechen.

Wechsel der Forschungseinrichtung oder des Arbeitgebers

Ein Wechsel der Forschungseinrichtung oder des Forschungsvorhaben wird bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen gewährt. Der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach Abschluss des Forschungsvorhabens ist möglich, jedoch muss die gesuchte Erwerbstätigkeit qualifiziert sein.

Erlöschen wegen eines Auslandsaufenthalts

Ihre Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn Sie nicht aus einem vorübergehenden Grund ausreisen und bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten. Dies können Sie verhindern, wenn Sie von der Möglichkeit der innereuropäischen Mobilität im Sinne der Richtlinien (EU) 2016/801 Gebrauch machen. Bitte informieren Sie sich hierzu vor Ihrer Ausreise.

Besondere Regelung für Asylsuchende

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis für Forschende erfüllen, können Sie die Aufenthaltserlaubnis auch während eines Asylverfahrens oder nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags erhalten.

Aufenthaltserlaubnis für mobile Forschende

Für einen Aufenthalt zur Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Dafür müssen Sie einen Aufenthaltstitel (EU) 2016/801 in einem anderen Mitgliedsstaat besitzen und eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet vorlegen.

Kurzfristige Mobilität für Forschende

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel für Forschungszwecke eines anderen EU-Staates (Richtlinie EU 2016/801) besitzen und bis zu 180 Tage in einem Zeitraum von 360 Tagen in Deutschland forschen möchten, benötigen Sie keinen deutschen Aufenthaltstitel. Die aufnehmende Forschungseinrichtung in Deutschland muss hierzu für Sie eine Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge(BAMF) schicken.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Reisepass oder Passersatz
  • Biometrisches Passfoto(Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
  • Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Forschung (soweit erforderlich)
  • Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte oder Mitgliedsbescheinigung). Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Eine Reisekrankenversicherung reicht nicht aus.
  • Aufnahmevereinbarung oder entsprechender Arbeitsvertrag zur Durchführung des Forschungsvorhabens
  • Vollständig ausgefüllte Versicherung zur Ausübung der Beschäftigung(nur bei Erstantrag, bitte zusammen mit dem Arbeitsvertrag hochladen)
  • Sollte der Lebensunterhalt nicht durch ein Arbeitsverhältnis gesichert werden, sind ergänzende Nachweise erforderlich (beispielsweise Stipendium, anderweitige Finanzierung).

Hinweis:

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

10-12 Wochen

Gebührenrahmen

Ersterteilung: 100 Euro

Verlängerung um drei Monate: 96 Euro

Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 Euro

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach Abschluss des Forschungsvorhabens ist möglich. Die gesuchte Erwerbstätigkeit muss Ihrer Qualifikation entsprechen. Zur Arbeitsplatzsuche wird die Aufenthaltserlaubnis für bis zu neun Monate erteilt.

Deutschkenntnisse sind für einen Familiennachzug von Eheleuten von Forschenden nicht erforderlich.

Rechtliche Grundlagen

§ 18d AufenthG

REST-Richtlinie 2016/801 (Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken)

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Internationale Studierende, Wissenschaftler (KVR-II/351Stu)

Telefon

Post

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