Pflegeeltern gesucht
Alle Infos für Interessierte im Überblick: Was sollten Sie als Pflegeeltern mitbringen? Wie ist die rechtliche Lage? Welche Pflegeformen und Anbieter gibt es?
Pflegeeltern gesucht
Die Stadt München und ihre freien Träger suchen interessierte, offene und engagierte Menschen, die bereit sind, ein Kind oder einen Jugendlichen für eine befristete Zeit oder auf Dauer bei sich aufzunehmen und zu betreuen. Wir wollen dieses Angebot der Kinder- und Jugendhilfe in München ausbauen, weil das Aufwachsen in einer Familie den Kindern und Jugendlichen wertvolle Chancen und Möglichkeiten eröffnet. Je größer die Vielfalt an Pflegeeltern, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, für jedes Kind die passende Hilfe zu finden.
Pflegeelternprofile
Grundsätzlich kann jeder Erwachsene Pflegekinder aufnehmen. Die Aufnahme von Pflegekindern ist unabhängig von Nationalität, Konfession, Familienstand und Geschlecht. Kinder sollen bei Ihnen Geborgenheit, Sicherheit und Liebe erfahren können. Sie brauchen ausreichend Zeit, Toleranz und Geduld, Einfühlungs- und Durchhaltevermögen, sowie die Freude an besonderen Herausforderungen. Sie sollten bereit sein, die leibliche Familie der Kinder zu akzeptieren und regelmäßige Kontakte zur Familie zu unterstützen.
Leben Sie in Partnerschaft oder Familie, müssen alle im Haushalt lebenden Personen mit der Aufnahme eines Pflegekindes einverstanden sein. Ihre persönlichen Verhältnisse sollten unbelastet und grundsätzlich stabil sein.
Idealerweise haben Sie bereits Erfahrungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Für die gute Entwicklung der Kinder ist Ihre Bereitschaft zur offenen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Fachkräften der Pflegekinderdienste wichtig. Der erste Schritt hierzu ist der gegenseitige Austausch über die Erwartungen und Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes im Rahmen der Eignungsfeststellung. Die genauen Anforderungen an Ihre Qualifikation sind je nach Träger und Pflegeform unterschiedlich.
Rechtliche Grundlagen
Hauptverantwortlich für Pflegeverhältnisse sind immer die „öffentlichen Träger“, hiermit sind die Jugendämter der Städte und Gemeinden gemeint. Konkret heißt das, dass die Jugendämter dafür sorgen müssen, dass es genügend Pflegefamilien gibt. Die Jugendämter betreuen selbst Pflegefamilien, arbeiten aber auch mit freien Trägern zusammen. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für Pflegeverhältnisse finden Sie im Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Die wesentlichen Paragraphen sind:
- § 27 SGB VIII: Hilfe zur Erziehung. Dieser Paragraph beschreibt den grundsätzlichen Anspruch der Sorgeberechtigten auf Jugendhilfe.
- § 33 SGB VIII: Vollzeitpflege. Hierin ist genauer beschrieben, dass das Kind für einen befristeten Zeitraum oder auf Dauer bei Ihnen lebt.
- § 41 SGB VIII: Hilfe für junge Volljährige. Auch über den 18. Geburtstag hinaus können junge Menschen in Pflegefamilien betreut werden.
- § 44 SGB VIII:Überprüfungspflicht des Jugendamtes. Dieser Paragraph beschreibt die Verpflichtung zur Eignungsprüfung der Pflegeeltern, bevor und während ein Pflegekind bei Ihnen lebt.
- §§ 1688 BGB, 38 SGB VIII: Entscheidungsrecht/Ausübung der Personensorge; regelt die Rechte, die Sie im Alltag für die „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ brauchen.
Es gibt weitere rechtliche Bestimmungen, die Ihnen unsere Fachkräfte der Pflegekinderdienste in einem persönlichen Gespräch erläutern
Formen der Pflege
Da Kinder unterschiedliche Bedürfnisse und Förderbedarfe haben, gibt es verschiedene Pflegeformen. Das ist für Sie als Pflegeperson von Vorteil: Sie können die Pflegeform wählen, die Ihrer Lebensplanung und Ihrer beruflichen Qualifikation entspricht.
Unbefristete Fremdpflege
Als Pflegeperson übernehmen Sie langfristig die Versorgung und Erziehung des Kindes und sind bereit, für dieses umfassend Verantwortung zu tragen. Von einer kindbezogenen Pflege wird gesprochen, wenn jemand ein ihm bekanntes Kind aufnimmt.
Anbieter:
Für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Vorgeschichte besondere Bedürfnisse haben, gibt es die unbefristete Fremdpflege mit Mehrbedarf.
Anbieter:
Formelle Verwandtenpflege
Von Verwandtenpflegen wird gesprochen, wenn Kinder oder Jugendliche bei Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad für einen längeren Zeitraum über Tag und Nacht leben und von diesen primär versorgt werden.
Bereitschaftspflege
Die Bereitschaftspflege ist ein Hilfsangebot für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren und deren Eltern, die sich in einer akuten Krisensituation befinden. Darunter ist die akute Gefährdung des Wohles des Kindes zu verstehen, wie sie beispielsweise entsteht, wenn Eltern nicht mehr ausreichend für ihr Kind sorgen können. Ziel ist die Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern in Bezug auf das untergebrachte Kind. Grundsätzlich wird die Rückkehr des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie vorrangig geprüft und gegebenenfalls mit ambulanten Hilfen unterstützt.
Anbieter:
Pflege mit dem Ziel der Abklärung
Diese Pflegeform ist ein Hilfsangebot für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 17 Jahren. Ähnlich wie bei der Bereitschaftspflege geht es um die Abklärung von Hilfebedarfen, Rückkehrmöglichkeiten zur Familie bzw. die Entwicklung von Perspektiven. Als Pflegeperson sollten Sie über langjährige und nachweisbare Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und deren Familien verfügen.
Anbieter:
Pflege mit dem Ziel der Rückführung
Diese Pflegeform ist in der Regel eine Anschlussmaßnahme an eine Bereitschaftspflege oder Kurzzeitpflege für Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 17 Jahren. Die Betreuungsdauer beträgt zunächst ein Jahr und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Voraussetzung ist die fachliche Einschätzung, dass die Rückkehr in die Familie in diesen Zeiträumen möglich ist.
Anbieter:
Pflege mit dem Ziel der Verselbstständigung
Jugendliche ab 15 Jahren können mit dem Ziel der Verselbstständigung in Pflegefamilien aufgenommen werden, wenn die Rückkehr zu ihrer Familie ausgeschlossen ist und die individuelle Betreuung in einer Familie die geeignete Hilfeform ist. Als Pflegeperson sollten Sie über langjährige Erfahrung in der Arbeit mit Jugendlichen verfügen.
Anbieter:
Pflegegeld
Der Unterhalt des Kindes und Ihr Engagement werden in Form von Pflegegeld bezahlt, wenn Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie (§§ 27,33 SGB VIII) bewilligt wurde. Die Pflegegeldleistungen richten sich nach dem Alter des Kindes, dem Wohnort der Pflegefamilie und nach dem Bedarf des Kindes bzw. der Pflegeform.
Das Pflegegeld ist steuerfrei und unabhängig vom Einkommen der Pflegeeltern. Über weitere finanzielle Details wie Kindergeld, Altersvorsorge und Zuschüsse zur Renten- und Unfallversicherung beraten Sie unsere Fachkräfte der Pflegekinderdienste individuell.
Sie können neben dem monatlichen Pflegegeld Beihilfen oder Zuschüsse beantragen.
- § 27 SGB VIII: Hilfe zur Erziehung. Dieser Paragraph beschreibt den grundsätzlichen Anspruch der Sorgeberechtigten auf Jugendhilfe.
- § 33 SGB VIII: Vollzeitpflege. Hierin ist genauer beschrieben, dass das Kind für einen befristeten Zeitraum oder auf Dauer bei Ihnen lebt.
Herkunft und Situation der Eltern
Eltern von Pflegekindern haben häufig eigene traumatisierende Kindheitserfahrungen gemacht. Einige der Eltern haben mit psychischen Erkrankungen, mit Drogen- und Alkoholsucht zu kämpfen. Zum Teil handelt es sich bei den Eltern um noch sehr jugendliche Eltern. Nahezu immer fehlen ihnen Rollenvorbilder bezüglich des Elternseins. Sie haben kein Netzwerk, das ihnen unterstützend beiseite steht. Andere Themen können eigene Gewalterfahrungen, Schwierigkeiten in der praktischen Lebensführung und Obdachlosigkeit sein.
Die Geburt eines Kindes und akute Belastungen können in eine überwältigende Überforderungssituation führen, die sich in der emotionalen und tatsächlichen Versorgung des Kindes niederschlägt. Die Eltern schaffen es dann nicht mehr, sich ausreichend um ihr Kind zu kümmern. Einige Eltern erleben die Fremdversorgung ihres Kindes als Hilfestellung. Anderen Eltern ist nicht bewusst, dass sie das Wohl des Kindes nicht mehr sichern können. Sie empfinden die Hilfestellung eher als ungerechtfertigte Einmischung. Die Herausnahme eines Kindes aus der Familie bedeutet für die Eltern fast immer einen schmerzhaften Verlust. Denn alle Eltern lieben ihr Kind auf die Art, die ihnen möglich ist.
Herkunft und Situation der Kinder
Säuglinge, Kinder und Jugendliche, die in Pflege vermittelt werden, haben die unterschiedlichsten Familiengeschichten. Nahezu alle Pflegekinder haben unangemessene Belastungen während der Schwangerschaft und frühen Kindheit erfahren. Diese beeinträchtigen den weiteren Lebensweg der Kinder nachhaltig und stellen sie vor schwer zu lösende Entwicklungsaufgaben.
Aufgrund der besonderen, oftmals gefährdenden, Lebensumstände haben sie in manchen Situationen besondere Bewältigungsstrategien entwickeln müssen. Im neuen Umfeld der Pflegefamilie können diese unbewussten „Strategien“ des Kindes zu Irritationen führen. Das Verhalten des Kindes erscheint den Pflegeeltern an mancher Stelle auf den ersten Blick unverständlich. Die Kinder brauchen einerseits den Halt gebenden Familienalltag, verlässliche, liebevolle Bezugspersonen und Freude am gemeinsamen Leben; auf der anderen Seite besondere Geduld, Verständnis und eine hohe Sensibilität im Umgang mit ihren „kreativen“ Verhaltensweisen.
Manche Kinder brauchen Sie als Wegbegleiter für eine bestimmte Zeit. Andere brauchen Sie bis ins Erwachsenenleben hinein.
Unbegleitete Minderjährige in Pflegefamilien
Alle Kinder und Jugendlichen haben in Deutschland ein Recht auf Schutz und Fürsorge. Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist es ein besonderer Auftrag Kindern und Jugendlichen, die ohne ihre Eltern aus ihren Herkunftsländern zu uns geflohen sind, zur Seite zu stehen und zu unterstützen.
Die Aufnahme eines geflohenen Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie kann eine Möglichkeit sein, Kinder oder Jugendliche zu unterstützen hier eine neue Heimat zu finden und Perspektiven zu entwickeln.
Wenn Sie sich für die Aufnahme eines geflohenen Kindes oder Jugendlichen interessieren, dann können Sie sich bei folgenden Trägern (in alphabetischer Reihenfolge) melden: