Parkraummanagement

Die Bewirtschaftung von Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum ist eine wichtige Stellschraube für die Verkehrsplanung.

Steuerungsmaßnahmen des Parkraummanagements

Parken vor der Borstei
Michael Nagy / LHM

Parkraummanagement, also die Bewirtschaftung von Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum, ist eine wichtige Stellschraube für die Verkehrsplanung. Durch ein gelungenes Parkraummanagement verbessert sich die Parkplatzsituation nicht nur für Anwohner*innen, auch Geschäfte und Betriebe sind erreichbar – und der Parksuchverkehr verringert sich.

Zur Steuerung nutzt das Parkraummanagement in München folgende Mittel:

  • Parklizenzgebiete können eingerichtet werden, wenn der Parkraum besonders knapp wird. Anwohner*innen können in diesen Gebieten Parkausweise beantragen, wenn sie keinen privaten Stellplatz zur Verfügung haben.

  • Parkgebühren und Parkdauerbegrenzungen steuern Parkraumangebot und die Nachfrage. In besonders belasteten Gebieten wird eine Optimierung der Parkgebühren geprüft. Auch ein temporärer Wechsel zwischen und Autoparken wird in Pilotprojekten getestet.

  • Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auf speziell ausgewiesenen Stellplätzen sowie eine teilweise Befreiung von Parkgebühren für Elektrofahrzeuge fördern diese neue Form der Mobilität.

  • Stellplätze für Carsharing werden im Stadtgebiet bereitgestellt, um den Verzicht auf das eigene Auto zu erleichtern. Elektro-Carsharing-Fahrzeuge werden von Lizenzgebühren befreit.

Parkraum-Management – Foto: Michael Nagy

Parklizenzgebiete

München unterwegs

Konzept für das Busparken

Das im Beschluss vom 27. Juli 2005 vom Stadtrat fortgeschriebene Buskonzept der Landeshauptstadt München basiert auf drei Säulen.

  1. Der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB) (östlich der Hackerbrücke) für den innerdeutschen und grenzüberschreitenden Linienverkehr sowie dem von München ausgehenden Tagestourismus der Münchner Bevölkerung.
  2. Die An- und Abfahrtszonen für Touristenbusse in der Innenstadt in Verknüpfung mit dem Busparkplatz in der Hansastraße für die Unterbringung der Reisebusse während des Aufenthaltes der Reisenden in der Stadt.
  3. Die Bus-P+R-Anlagen in Fröttmaning und in der Messestadt Ost für die Entlastung der Münchner Innenstadt.

In Ergänzung zu den drei Säulen gibt es im Stadtgebiet noch einzelne Bushaltemöglichkeiten an den Sehenswürdigkeiten, die den Busunternehmen den Zugang zu bestimmten Tourismusattraktionen erleichtern sollen.

Förderung von Park-und-Ride-Anlagen

Mit Park-und-Ride-Anlagen soll eine Alternative zur Fahrt mit dem Auto durch den Umstieg auf den Öffentlichen Personennahverkehr geschaffen werden. 

Die Stadt München beteiligt sich seit Mai 2001 finanziell an der Errichtung von P+R-Stellplätzen im Umland von München – wobei die Konzeption dieser Anlagen obliegt der MVV GmbH. Parkentgelte auf P+R-Anlagen werden von der P+R Park and Ride GmbH erhoben.

Eine Übersicht aller Park & Ride Anlagen in ihrem Tarifbereich bietet die Münchner Verkehrsverbund (MVV).

Bau von Anwohnergaragen

Um die Parkplatzsituation für Anwohner*innen in dicht bewohnten Quartieren zu verbessern, wurde ein Konzept für den Bau von Anwohnergaragen und das „2000-Stellplätze-Programm“ zur Schaffung zusätzlicher Anwohnerparkplätze entwickelt – und in einem Beschluss vom 16. März 2011 vom Stadtrat verabschiedet. Im Konzept werden mögliche Standorte für einen Bau durch die Stadt priorisiert. Für den Betrieb und die Vermietung der Stellplätze ist bei städtischen Anwohnergaragen die P+R Park&Ride GmbH P&R GmbH zuständig.

Zudem werden im Konzept Standorte festgelegt, deren Realisierung durch private Investoren aus den Mitteln der Stellplatzrücklage bezuschusst werden sollen. Für Autoabstellplätze kann ein Zuschuss von 50 Prozent der Baukosten gewährt werden, wobei der maximale Zuschuss 18.000 Euro pro Stellplatz beträgt.

Die folgenden Voraussetzungen gelten für die Förderung:

  • Es muss sich um mindestens drei Stellplätze handeln.
  • Vor Baubeginn wurde ein entsprechender Antrag bei der Landeshauptstadt München gestellt.
  • Es muss sich um zusätzliche Stellplätze handeln, also nicht um nach der Bauordnung pflichtige, oder um notwendige Stellplätze eines anderen Bauvorhabens.
  • Die Stellplätze werden in einem Stadtbereich errichtet, in dem Stellplätze fehlen und Stellplatzablösegelder gezahlt wurden.
  • Bei Bezuschussungen wird vertraglich sichergestellt, dass die zu schaffenden Stellplätze nur an Anwohner*innen vermietet werden.
  • Der Stadt wird ein vertragliches Belegungsrecht für die Dauer von 25 Jahren eingeräumt.
  • Der Stadt wird eine erstrangige beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Form einer Nutzungsbeschränkung eingeräumt, nach der die bezuschussten Stellplätze nur zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und auch nicht für den Nachweis pflichtiger Stellplätze für ein anderes Vorhaben genutzt werden dürfen.
  • Bei Mehrfachparkern ist es gesichert, dass sie mindestens von Fahrzeugen bis 1,75 Meter Höhe genutzt werden können.
  • Die jeweilige Hausverwaltung kümmert sich um die Vermietung der Stellplätze.

Häufige Fragen zu Parklizenzgebieten

Wie wird ein Stadtgebiet zur gebührenpflichtigen Parkzone?

Wenn in einem Gebiet das Parken zum Problem wird und Parksuchverkehr überhand nimmt, kann die Verwaltung dort eine Parkraumerhebung durchführen. Sie überprüft dann die rechtlichen Voraussetzungen und den Bedarf für eine Parkzone. Nach einer Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksausschuss und den Anwohner*innen müssen in einem Stadtratsbeschluss die nötigen Finanzmittel für die konkrete Planung bewilligt werden. Auch Ausschreibungen sind vor der Einführung der Parkzone notwendig.

Warum erstreckt sich ein Parklizenzgebiet über mehrere Baublöcke?

In manchen Straßen gibt es viele Bewohner*innen, die viele Fahrzeuge besitzen, so dass der Bedarf an freien Stellplätzen in diesen Straßen nicht bewältigt werden kann. Die Anlieger sind gezwungen, auf Nachbarstraßen auszuweichen, in denen eine geringere Nachfrage herrscht. Nur innerhalb größerer Gebiete können solche unterschiedlichen örtlichen Bedingungen ausgeglichen und ein ausreichender Suchraum gewährleistet werden.

Habe ich in meinem Parklizenzgebiet Anspruch auf einen Parkplatz direkt vor der Haustür?

Der öffentliche Straßenraum steht grundsätzlich allen Nutzer*innen zur Verfügung. Die feste Reservierung einzelner Stellplätze ist nicht zulässig. Auch bei der Einführung einer Parkraumbewirtschaftung mittels Bewohnerparken lässt sich naturgemäß nicht für alle die Möglichkeit schaffen, direkt vor der Haustür einen freien Stellplatz zu bekommen. In einer Großstadt wie München bedeutet dies, dass das Auto gegebenenfalls ein paar Straßen entfernt abgestellt werden muss.

Was soll mein Besuch tun, der sein Auto mehrere Tage an meiner Wohnung abstellen möchte?

In München können Sie für Besucher*innen keinen mehrtägigen Parkschein erwerben. In den Parklizenzgebieten kann in den Bereichen mit Mischparken ohne Parkdauerbeschränkung gegen Gebühr geparkt werden. Dabei wird es für zumutbar gehalten, dass dafür binnen 24 Stunden jeweils ein neuer Parkschein gelöst werden muss. Die Parklizenzgebiete wurden jeweils aufgrund einer Parkraumüberlastung eingerichtet. Eine Erleichterung des Langzeitparkens von Besucher*innen würde den Zielen des Parkraummanagements entgegen stehen.

Wie ist das Parken von Anhängern, LKW und Wohnmobilen geregelt?

Nach Paragraph 12 der Straßenverkehrsordnung dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Kraftfahrzeuganhänger über 2 Tonnen zulässiger Gesamtmasse dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht regelmäßig parken. Für Wohnmobile gelten keine besonderen Vorgaben, solange sie die oben genannte Gesamtmaße nicht überschreiten. Das Campieren auf öffentlichem Verkehrsgrund ist allerdings nicht zugelassen.

Dürfen PKW mit auswärtigem Kennzeichen im Parklizenzgebiet parken?

In Parklizenzgebieten sind die Bewohner*innen durch den Anwohnerparkausweis gegenüber Gebietsfremden bevorrechtigt. Einen Bewohnerparkausweis erhält, wer in dem jeweiligen Gebiet gemeldet ist und ein Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen hat. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Fahrzeug ein Münchner Kennzeichen hat, oder nicht.

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