Hunde-Leinenpflicht und Zonenregelung in der Fröttmaninger Heide

Die Fröttmaninger Heide ist in vier Zonen mit verschiedenen Regelungen eingeteilt. Für Hunde gilt generell Leinenpflicht, eine Freistellung ist möglich.

Bitte beachten! Beschränkungsverordnung

Abweichend von den Betretungsmöglichkeiten, die die Naturschutzgebietsverordnung eröffnet, dürfen derzeit aus Sicherheitsgründen (Munitionsreste im Boden) Teile der Südlichen Fröttmaninger Heide bis auf Weiteres nicht betreten werden.

Die gesperrten Flächen und Wege ergeben sich aus der Verordnung zur Beschränkung der Erholung in der freien Natur aus Sicherheitsgründen im Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“. Betroffen hiervon sind auch Teile der Flächen und Wege, auf denen Ihr Hund nach entsprechender Registrierung und Zuteilung einer Marke zum Hundefreilauf ohne Leine mitgeführt werden dürfte.

Mitführen von Hunden in der Fröttmaninger Heide

Hunde sind grundsätzlich in allen vier Zonen der Fröttmaninger Heide an der Leine zu führen, in einigen Gebieten und/ oder außerhalb der Brutzeit kann aber auf Antrag eine Freistellung von der Leinenpflicht erfolgen. In welchen dies möglich ist, können Sie unten in den jeweiligen Zonen nachlesen.

Die Naturschutzgebietsverordnung (NSGVO) „Südliche Fröttmaninger Heide“ bietet für Hundebesitzer*innen die Möglichkeit einer Freistellung von der Leinenpflicht.

Wenn der Hund nachweislich auch ohne Leine gesichert im Einwirkungsbereich der Hundeführer*in verbleibt, kann dieser in der Zone für das freie Betreten (grüne Zone) ganzjährig sowie auf den Wegen der Zone für das Heideerleben (orange Zone) in der Zeit vom 1. August bis Ende Februar ohne Leine mitgeführt werden.

Um diese Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, müssen nachfolgende, in Paragraf 6 Absatz 3 NSGVO „Südliche Fröttmaninger Heide“ festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Qualifikation der Hundeführer*innen: Eine mit dem Hund im gleichen Haushalt lebende Person hat mit ihm erfolgreich an einem Kurs teilgenommen, der Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in Bezug auf das sichere Führen des Hundes in der Öffentlichkeit und in der freien Natur vermittelt und eine theoretische und praktische Prüfung umfasst (zum Beispiel Hundeführerschein, Jagd- oder Gebrauchshundeprüfung)
  • Listeneintrag: Die Person, die den Hund mitführt, hat sich und den Hund unter Vorlage bestimmter Nachweise (Paragraf 6 Absatz 5 NSGVO) bei der Unteren Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München oder dem Landratsamt München in eine Liste eintragen lassen.
  • Freilaufmarke: Der Hund trägt das von der Naturschutzbehörde ausgegebene Erkennungszeichen.

Für den Eintrag in die Liste und die Zuteilung einer Marke zum Hundefreilauf müssen Sie entweder bei der Unteren Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt München oder dem Landratsamt München einen schriftlichen Antrag stellen. Die zur Antragstellung benötigten Unterlagen sind nachfolgend im Einzelnen aufgeführt.

Soweit durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen zum Freilauf entsprechend den Vorschriften der Naturschutzgebietsverordnung „Südliche Fröttmaninger Heide“ erfüllt sind, erhalten Sie eine entsprechende Marke für Ihren Hund sowie je eine Kennkarte für jede in die Liste eingetragene Person. Die Kennkarte dient der jeweiligen Person vor Ort als Nachweis für den erfolgten Listeneintrag bei der Unteren Naturschutzbehörde. Es wird daher empfohlen, diese Kennkarte im Naturschutzgebiet „Südliche Fröttmaninger Heide“ stets mitzuführen.

Die Gebühr für die Zuteilung der Marke zum Hundefreilauf beträgt pro Hund unabhängig von der Anzahl der eingetragenen berechtigten Personen einmalig 13 Euro.

  • ausgefülltes Antragsformular für Bewohner*innen der Stadt München
  • Sachkundenachweis:
    • Nachweis über bestandene Prüfung: ausreichend bei Prüfung nach allgemein anerkannten Standards, zum Beispiel Jagd- oder Gebrauchshundeprüfung
    • gegebenenfalls Nachweis, dass der Kurs die Anforderungen des Paragraf 6 Absatz 3 NSGVO erfüllt: bei nicht-standardisierten Kursen, zum Beispiel Hundeführerschein
    • Alternativ: behördlicher Bescheid, der die Sachkunde voraussetzt: zum Beispiel Bescheid über die Befreiung von der Hundesteuer wegen bestandener Hundeführerscheinprüfung
  • Foto des Hundes (Hochformat) für die Kennkarte

Sie können das Foto im Original vorlegen oder auch digital per E-Mail an naturschutz.rku@muenchen.de senden. Bei Übersendung eines digitalen Fotos per E-Mail bitte Name und Anschrift des Antragstellers mit angeben, damit eine eindeutige Zuordnung möglich ist.

Bitte beachten Sie, dass das für Bewohner*innen des Landkreis München das Landratsamt München eigene Antragsformulare bereitstellt.

Zonenregelung über das Betreten der Fröttmaninger Heide

Um das Vorkommen selten gewordener Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräume langfristig zu erhalten und zugleich den Besucher*innen ein Erleben der Heide in ihrer Vielfältigkeit zu ermöglichen, unterteilt Paragraph 4 der Naturschutzgebietsverordnung (NSGVO) „Südliche Fröttmaninger Heide“ und die dazugehörige Karte das Schutzgebiet in vier verschiedene Zonen. Einen Überblick liefert dieser Flyer (PDF).

Gleichzeitig regelt Paragraph 6 NSGVO „Südliche Fröttmaninger Heide“ entsprechend den naturschutzfachlichen Erfordernissen beziehungsweise Zielsetzungen der einzelnen Zonen das Betreten durch Besucher*innen und das Mitführen von Hunden in diesen Zonen und auf den in der Schutzgebietskarte M 1:5.000 dafür ausgewiesenen Wegen.

Ganzjähriges Wegegebot für alle Besucher*innen; Hunde dürfen auf den Wegen an der kurzen Leine (bis 2 Meter Länge) mitgeführt werden.

Es besteht keine Möglichkeit zur Freistellung von der Leinenpflicht im Bereich der Schutzzone!

In der Zeit vom 1. März bis 31. Juli gilt ein Wegegebot für alle Besucher*innen; Hunde dürfen auf den Wegen an der kurzen Leine (bis 2 Meter Länge) mitgeführt werden.

In der Zeit vom 1. August bis Ende Februar gilt ein freies Betreten der Fläche für alle Besucher*innen ohne Hund; Hunde dürfen nur auf den Wegen an der kurzen Leine (bis 2 Meter Länge) mitgeführt werden.

In der Zeit vom 1. August bis Ende Februar besteht beim Mitführen von Hunden auf den Wegen der orangenen Zone die Möglichkeit zur Freistellung von der Leinenpflicht: Der Hund muss nicht angeleint werden, wenn er auch ohne Leine gesichert im Einwirkungsbereich der Hundeführer*innen verbleibt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Ganzjähriges freies Betreten der Fläche für alle Besucher*innen; Hunde dürfen auf den Wegen und in der Fläche ganzjährig an der kurzen Leine (bis 2 Meter Länge) mitgeführt werden.

Im Bereich der Zone für das freie Betreten besteht ganzjährig die Möglichkeit zur Freistellung von der Leinenpflicht. Der Hund muss innerhalb der gesamten grünen Zone nicht angeleint werden, wenn er auch ohne Leine gesichert im Einwirkungsbereich der Hundeführer*innen verbleibt und bestimmte Voraussetzung erfüllt.

Freies Betreten der Fläche für alle Besucher*innen ohne Hund; Hunde dürfen auf den Wegen an kurzer Leine (bis 2 Meter Länge) mitgeführt werden.

Es besteht keine Möglichkeit zur Freistellung von der Leinenpflicht im Bereich der Umweltbildungszone.

Karte des Schutzgebiets mit den vier Zonen (VO über das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide, geändert 15. Dezember 2020, Anlage 1)