Jugendschutz
Jugendschutz versteht sich als Anwalt und Lobby für Kinder und Jugendliche, der weder bevormunden noch vor sämtlichen Gefahren bewahren will.
Was macht der Jugendschutz?
Aufgabe des Jugendschutzes ist es entwicklungsfördernde Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien durch Beratung und Unterstützung sowie durch jugendschutzrechtliche Auflagen zu schaffen.
Im Vordergrund steht die Sicherung der Rechte und Chancen von Mädchen und Jungen auf eine positive gesundheitliche wie auch psychosoziale Entwicklung und die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Unser Anliegen ist es, Kinder und Jugendliche zu Kritikfähigkeit, Differenzierungsvermögen, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu erziehen, um sie fit zu machen für den Umgang mit nicht immer ungefährlichen Realitäten von Konsum-, Freizeit- und Medienkultur.
Jugendschutz versteht sich als Anwalt und Lobby für Kinder und Jugendliche, er will die nachwachsende Generation weder bevormunden noch vor sämtlichen Gefahren und Risiken bewahren. Es geht vielmehr darum, Kinder und Jugendliche zu befähigen, mit bestehenden Risiken umzugehen, vorhandene Missstände zu erkennen und gemeinsam und verantwortlich zu ihrer Veränderung beizutragen.
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens obliegt die Einschätzung, wie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen zu bewerten sind, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fachstelle. Dabei werden die sich ständig verändernden Werte und Normen im gesellschaftlichen Kontext miteinbezogen.
Arbeitsweisen
Beratung
Wir informieren und beraten Jugendliche, Eltern, pädagogische Fachkräfte, Behörden, Gewerbetreibende und sonstige Interessierte zu jugendschutzrelevanten Themen und Fragestellungen.
Information
Mit eigenen Broschüren und Faltblättern in mehreren Sprachen sowie Infomaterial anderer Institutionen geben wir Hilfestellung zu jugendschutzrelevanten Themen. Dazu dienen auch Vorträge und Veranstaltungen.
Prävention
Wir beobachten sich abzeichnende Marktentwicklungen und gesellschaftliche Strömungen ebenso wie sich herauskristallisierende örtliche „Brennpunkte“, um frühzeitig jugendschutzrechtliche Belange zu erkennen, anzusprechen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Das Münchner Programm zur Suchtprävention umfasst die Bereiche Schule und Kindertagesstätten, Jugend und Freizeit, Eltern und Familie und Arbeitswelt.
Intervention
Jugendschutzrechtliche Intervention, Auflagen bzw. Verbote sollen mögliche „Jugendgefährdungen“ ausschließen. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (Kreisverwaltungsreferat, Polizei, Gewerbeaufsichtsamt, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Jugendschutz.net …).
Jugendschutzrelevante Anregungen und Beschwerden
Häufig gestellte Fragen
Ab welchem Alter kann ich mit welchen Jobs mein Taschengeld aufbessern. Brauche ich dafür eine Genehmigung vom Jugendamt?
Ab 13 Jahren darfst du mit Einwilligung der Eltern leichte und geeignete Tätigkeiten bis zu 2 Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr ausüben.
Dazu zählen Nachhilfeunterricht, Botengänge, Kinderbetreuung, Einkaufstätigkeiten, Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbematerial. Dafür brauchst Du keine Genehmigung vom Jugendamt. Im produzierenden Gewerbe, im Handel und im sonstigen Dienstleistungsgewerbe darfst du nicht arbeiten.
Jugendliche über 15 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht noch unterliegen (in Bayern 9 Schuljahre) dürfen während der Schulferien für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Arbeitszeit von Jugendlichen (die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen) darf 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Es gibt Ausnahmen: Bei der künstlerischen Mitwirkung von Kindern unter 15 Jahren und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (Film, Fernsehen, Chor, Ballett,... ) ist eine Genehmigung beim Gewerbeaufsichtsamt zu beantragen. Wohnen die Kinder oder Jugendlichen in München, so ist die Fachstelle Jugendschutz für die Stellungnahme des Jugendamtes zuständig.
Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutz
Wie lange darf ich als Jugendlicher abends außer Haus bleiben?
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Aufenthalt für Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit. Wie lange ein Kind / Jugendlicher außer Hause bleiben darf, auch am Abend, ist Sache der Erziehungsberechtigten. Im JuSchG ist nur der Aufenthalt an bestimmten Orten geregelt.
Gaststätten - § 4 JuSchG
Hier dürfen sich Minderjährige nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person aufhalten. Zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines (alkoholfreien) Getränkes dürfen sich Kinder und Jugendliche jedoch ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Die Anwesenheit ist auf die tatsächliche Verzehrzeit beschränkt. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt ohne Begleitung bis 24 Uhr gestattet.
Tanzveranstaltungen (wie Discothekenbesuch; öffentliche Party) - § 5 JuSchG
Die Teilnahme an Tanzveranstaltungen ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. Ab 16 Jahren darf die Veranstaltung ohne Begleitung bis 24 Uhr besucht werden.
Spielhallen - § 6 JuSchG
Der Aufenthalt ist nur volljährigen Personen gestattet.
Filmveranstaltungen (wie Kinobesuch) - § 11 JuSchG
Hier gilt einmal die Altersfreigabe des jeweiligen Filmes. Hinzu kommen zeitliche Grenzen beim abendlichen Kinobesuch. Ohne Erziehungsberechtigte müssen
- Kinder ab 6 Jahren um 20 Uhr,
- Jugendliche ab 14 Jahren um 22 Uhr und
- Jugendliche ab 16 Jahren um 24 Uhr
die Filmvorführung verlassen haben. Kinder unter sechs Jahren dürfen nur in Begleitung der Erziehungsberechtigten eine öffentliche Filmvorführung besuchen.
Erziehungsbeauftragte Person
Hallo. Ich bin 17 Jahre alt, meine Freundin ist 18. Wenn ich das Jugendschutzgesetz richtig lese, dann kann ich zusammen mit meiner Freundin (als erziehungsbeauftragte Person) länger als 24 Uhr in der Disko bleiben. Richtig?
Erziehungsbeauftragte Person – § 1 Abs.1 Nr.4 JuSchG
Die Erziehungsbeauftragung kann einer Person über 18 Jahre übertragen werden, „...soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt...“.
Die erziehungsbeauftragte Person muss zusammen mit der minderjährigen Person folgende Unterlagen am Einlass vorzeigen:
- Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten. Um Unklarheiten vorzubeugen, können Sie beispielsweise das auf dieser Seite abrufbare Formular des Stadtjugendamtes München ausfüllen.
- Fotokopie eines amtlichen Ausweisdokumentes (Personalausweis oder Reisepass) des Personensorgeberechtigten (zum Vergleich der Unterschrift)
- amtliches Ausweisdokument des Jugendlichen mit Lichtbild – andere Ausweise, wie Fahr- od. Schülerausweis, werden in der Regel nicht akzeptiert (Ausnahme: Finden spezielle Jugendveranstaltungen statt, die beispielsweise von einem Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden, sollte ein Schüler- oder Fahrausweis zur Alterskontrolle mitgeführt werden).
- amtliches Ausweisdokument der erziehungsbeauftragten Person
Wer die Erziehungsbeauftragung wahrnimmt, zeichnet sich für den Minderjährigen verantwortlich und beaufsichtigt diesen, was natürlich nur dann glaubhaft ist, wenn die erziehungsbeauftragte Person nüchtern ist.
Hallo. Ich bin 12 Jahre alt und möchte mit meiner Freundin auf das Konzert meiner Lieblingsband in die Olympiahalle gehen.
In München gelten für die meisten Konzerte Altersbeschränkungen, die in der Regel folgendermaßen lauten (Achtung: In wenigen Fällen sind Abweichungen je nach Künstler möglich):
- Jugendliche über 14 Jahren haben Zutritt ohne Begleitung eines Erwachsenen.
- Kinder und Jugendliche zwischen 6-13 Jahren haben Zutritt nur in Begleitung einer erwachsenen Begleitperson
- Kinder unter 6 Jahren haben auch in Begleitung eines Erwachsenen keinen Zutritt.
Die Altersbeschränkungen legt die Fachstelle Jugendschutz oder der Veranstalter fest. Hier kannst Du Dich im Vorfeld informieren, welche Beschränkungen ein bestimmtes Konzert hat.
Es empfiehlt sich in jedem Fall ein amtliches Ausweisdokument dabei zu haben, um das entsprechende Alter bei der Einlasskontrolle nachweisen zu können.
Nützliche Tipps für den Konzertbesuch
Platzwahl
Gerade vor der Bühne kann es sehr eng, heiß und laut werden. Um Kreislaufprobleme zu vermeiden empfiehlt es sich viel Flüssigkeit in Form von Erfrischungsgetränken zu sich zu nehmen und sich einen Platz weiter hinten oder an der Seite zu suchen.
Geld mitnehmen
Aus Sicherheitsgründen werden bei Konzerten häufig bereits am Einlass Dosen, Flaschen u. ä. abgenommen, deshalb immer Geld für Getränke und einen Imbiss mitnehmen.
Lautstärke
Sicherheitshalber Ohrenstöpsel mitnehmen
Treffpunkt
Falls man sich verliert, immer einen einfachen und gut überschaubaren Treffpunkt mit deinen Begleitpersonen ausmachen!
Unsere 16-jährige Tochter möchte mit zwei Klassenkameradinnen in den Ferien nach Italien fahren, um dort zu Zelten. Dürfen wir das als Eltern erlauben?
Es gibt prinzipiell keine gesetzliche Regelung, die Jugendlichen unter 18 Jahren eine Urlaubsreise ohne Erziehungsberechtigte verbieten würde. Allerdings sollten Sie als Eltern im Vorfeld mit Ihrem Kind das genaue Reiseziel und den Ablauf der Reise festlegen sowie die Unterkunft buchen; das gilt auch für einen Campingurlaub.
Da Ihre Tochter noch nicht volljährig ist, sollten Sie ihr ein Schreiben mitgeben, in dem das genaue Datum der An- und Rückreise, der genaue Aufenthaltsort während des Urlaubs und die Telefonnummer hervorgeht, unter der Sie jederzeit erreichbar sind.
Zudem sollten Sie eine Kopie Ihres Personalausweises mit Ihrer Unterschrift beifügen, damit Ihr Einverständnis bei eventuellen Kontrollen nachgewiesen werden kann. Empfehlenswert ist die Vereinbarung fester Zeiten, an denen Sie Kontakt zueinander aufnehmen.
Ganz grundsätzlich müssen Sie entscheiden, ob Sie sich auf Ihre Tochter verlassen können und Sie ihr eine Reise ins Ausland zutrauen.
Kinder auf dem Oktoberfest
Wir möchten zusammen mit unseren drei Kindern (1, 6 und 8 Jahre alt) am Sonntag die Münchner Wies‘n besuchen. Können Sie uns Tipps geben?
In den Tageszeitungen werden im Vorfeld der Wies'n Tipps für einen Besuch gegeben. Diese sollten Sie sich durchlesen. Das Besucherbarometer zeigt Ihnen an welchen Tagen die Wies'n eher überfüllt ist und an welchen Tagen es eher ruhiger zugeht. Tipps für einen Wies'n-Besuch mit der ganzen Familie gibt Ihnen diese Seite . Prinzipiell ist der Dienstag zum Besuch zu empfehlen, da an diesem Tag immer Familiennachmittag ist. Das heißt günstigere Preise und besondere Angebote für Familien. Erfahrungsgemäß ist es ab Mittag bis zum frühen Nachmittag empfehlenswert die Wies'n zu besuchen.
Weil man sich trotz aller Vorsicht im Getümmel auf dem Oktoberfest leicht verlieren kann, empfehlen wir, dass Sie bereits beim Betreten der Wies'n einen leicht erreichbaren Treffpunkt vereinbaren, an dem Sie sich wiedertreffen.
Bei kleineren Kindern hat es sich bewährt, wenn diese die Handynummer Ihrer Eltern oder sonstiger Begleitpersonen dabei haben, wie auf einem Zettel in der Hosentasche oder mit Kugelschreiber auf den Arm geschrieben.
Wenn Kinder verloren gehen, sollen sie einen Polizisten, Sanitäter, Standbetreiber oder eine Bedienung ansprechen. Sie werden dann zum Servicezentrum gebracht und bis zum Abholen in der Kinderfundstelle betreut.
Noch ein paar Tipps
- Im Servicezentrum gibt es die Möglichkeit Kinder zu wickeln.
- Ein Kinderwagenverbot gibt es auf der Wies'n am Samstag ganztägig und an den übrigen Tagen ab 18 Uhr.
- Ab 20 Uhr ist Kindern unter 6 Jahren, auch in Begleitung Erziehungsberechtigter, der Aufenthalt in den Bierzelten nicht gestattet.
Jugendliche auf dem Oktoberfest
Ich (14 J.) möchte zusammen mit ein paar Leuten aus meiner Klasse auf das Oktoberfest gehen. Dass wir im Bierzelt kein Bier bekommen, weiß ich. Gibt es sonst noch irgendwelche Einschränkungen?
Die Bierzelte auf der Wies'n gelten rechtlich als Gaststätten. Es gilt daher für den Aufenthalt in Bierzelten dasselbe wie für Gaststätten: Unter 16 Jahren ist der Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. (siehe Frage Erziehungsbeauftragte Person.)
Abends ist auf der Wies'n sehr viel los und daher musst Du ab 20 Uhr mindestens 16 Jahre alt sein, um Dich auf der Festwiese ohne Eltern aufhalten zu dürfen. Diese Regelung steht in der Oktoberfest-Verordnung.
Die Freundin meines Sohnes (beide 14) möchte bei ihm übernachten. Darf sie mit meinem Sohn in einem Zimmer schlafen?
Da es kein Gesetz gibt, das die Übernachtung verbietet, liegt es sowohl in Ihrer als auch in der erzieherischen Entscheidung der Eltern der Freundin, ob sie dem zustimmen. Allerdings sollten Sie mit den beiden im Vorfeld auch über das Thema Sexualität und Verhütung sprechen.
Zeitliche Einschränkungen
Ich bin 13 Jahre alt und würde gerne mit meiner Freundin (15) abends alleine ins Kino gehen. Welche Filme dürfen wir uns anschauen?
Zunächst ist die jeweilige Altersfreigabe der Filme zu beachten. Ansonsten gilt für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren, dass der Film um 20 Uhr, für Jugendliche unter 16 Jahren um 22 Uhr und für Jugendliche unter 18 Jahren um 24 Uhr beendet sein muss. Dauern Filme länger, dürfen sie nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besucht werden.
Begleitperson
Unsere Tochter (16) möchte mit ihrer kleinen Schwester (5) gemeinsam einen Zeichentrickfilm im Kino ansehen. Bestehen diesbezüglich Bedenken?
Ja, denn Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ins Kino gehen. Letztere muss über 18 Jahre sein.
Bei Kindern unter 6 Jahren ist außerdem darauf zu achten, dass Filme ohne Altersbeschränkung ausgewählt werden.
Parental-Guidance
Mein Sohn feiert demnächst seinen 8. Geburtstag und möchte mit seinen Freunden (alle zwischen 8 und 9 Jahre alt) einen Kinofilm mit der Altersfreigabe ab 12 sehen. Ich habe gehört, dass Kinder ab 6 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen Filme, die ab 12 Jahren freigegeben sind, besuchen dürfen. Ist das richtig?
Dies betrifft die Parental-Guidance-Regelung, die allerdings nur für die eigenen Kinder gilt. Das bedeutet, die Kinder müssen von der personensorgeberechtigten Person begleitet werden, ein Erziehungsauftrag seitens der anderen Eltern reicht nicht aus. Für jedes Kind müsste damit ein personensorgeberechtigter Elternteil mit dabei sein.
Kino mit vier Jahren?
Kann ich bedenkenlos mit meiner vierjährigen Tochter einen Kinderfilm mit der Kennzeichnung „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ im Kino ansehen?
Unter dem Aspekt des Jugendschutzes - Ja. Sämtliche Bildträger, also Filme oder Spiele, erhalten eine verbindliche Alterskennzeichnung mit Freigaben für im JuSchG festgelegte Altersgruppen („Freigegeben ohne Altersbeschränkung, ab 6 / 12 / 16 Jahren“ und „Keine Jugendfreigabe“ (§ 14 Abs. 2 JuSchG). Die Prüfung und Kennzeichnung von Bildträgern mit Filmen (Kino, Video, DVD) nimmt die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) vor.
Im Mittelpunkt der Entscheidungen, die auf pädagogischen sowie psychologischen Grundlagen beruhen, stehen die Aspekte des Jugendschutzes. Eine Altersfreigabe ist somit keine ausschließlich pädagogische Empfehlung für die entsprechende Altersgruppe, sondern drückt lediglich die fachliche Unbedenklichkeit des gesamten Filmes gegenüber der jeweiligen Altersgruppe aus.
Das heißt, ein Film mit der Kennzeichnung „ohne Altersbeschränkung“ kann grundsätzlich bereits Kindern im Vorschulalter gezeigt werden. Unter den zugrunde gelegten Gesichtspunkten des Jugendschutzes enthält ein solcher Film in der Regel keine Sequenzen, die zu Beeinträchtigungen oder Belastungen bei unter sechsjährigen Kindern führen.
Dennoch könnte beispielsweise ein Kinderfilm bei manchen Kindern in seinem Gesamtkontext zu einer Überforderung oder Verunsicherung führen. Einem dreijährigen Kind wiederum dürften sich kaum die Zusammenhänge adäquat erschließen. Auch ist das Empfinden und Verarbeiten der Kinder unterschiedlich. Ein vierjähriges Kind kann Szenen eines lustigen Zeichentrickfilmes als traurig empfinden und die Freude am gesamten Film verlieren. Zu bedenken sind auch bei Filmvorführungen in Kinos die vielen audio-visuellen Eindrücke (Lautstärke, Lichteffekte bestimmter Filme, Größe der Leinwand,... ).
Es bestehen zwar aus Sicht des Jugendschutzes keine Bedenken gegen einen Besuch des Filmes, berücksichtigen Sie aber den Entwicklungsstand Ihres Kindes. Informieren Sie sich hierzu vorab über den Film (Kritiken, oder Filmzeitschriften) oder sehen Sie sich diesen nach Möglichkeit vorab selbst an.
Müssen Altersfreigaben auch zuhause beachtet werden?
Kann ich mich als Elternteil strafbar machen, wenn mein Sohn, 14 Jahre, sich zuhause einen Film anschaut, der erst ab 16 oder 18 Jahren freigegeben ist?
Bei den FSK-Altersfreigaben handelt es sich um verbindliche Festlegungen gem. §§ 12; 14 JuSchG. Das Jugendschutzgesetz betrifft zunächst den gewerblichen Handel und öffentliche Veranstaltungen. Diese müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und würden sich bei Verstoß strafbar machen.
Innerhalb der Familie obliegt die Auswahl an Filmen (oder Computerspielen) der Verantwortung der Eltern (dies gilt nur für die eigenen Kinder). Diese Verantwortung umfasst den Erziehungsauftrag und die gesamte Sorge um das Wohl des Kindes.
Die Alterskennzeichnung von Filmen ist hier sehr genau zu nehmen. Filme, die erst ab 16 Jahren freigegeben sind, können jüngeren Kindern in der Regel noch nicht zugemutet werden. Dies liegt an den Inhalten des Filmes, der für jüngere Zuschauer*innen emotional überfordernd oder ängstigend wirken kann. Deshalb wäre bei der Rezeption eines solchen Filmes das Wohl des Kindes nicht mehr ausreichend gewährleistet.
Auch wenn keine Sanktionen seitens des Jugendschutzgesetzes gegen Eltern vorgesehen sind, könnte dennoch bei eventueller Auffälligkeit der Kinder oder häufigem Konsum solcher Filme das Kindeswohl in Frage gestellt und damit die Verantwortung der Eltern hinterfragt werden.
Fazit: Bitte achten Sie als verantwortlicher Elternteil auf die Alterskennzeichnung der Filme, die Ihre Kinder sehen. Zu „schwere Kost“ kann sich nachteilig auf die Kinder auswirken.
Kann ich meinem Sohn zu seinem 6. Geburtstag ohne Bedenken ein Computerspiel mit der Alterskennzeichnung „Freigegeben ab 6 Jahren“ schenken?
Aus Sicht des Jugendschutzes bestehen keine Einwände. Sämtliche Bildträger mit Spielen werden von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) geprüft und mit einer verbindlichen Altersfreigabe gekennzeichnet.
Auch hier findet, wie bei der FSK, eine fachliche Beurteilung hinsichtlich des Jugendschutzes statt, die sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche nur Zugang zu Spiele-Software haben, die für ihr jeweiliges Alter unbedenklich sind. Die Altersstufen sind entsprechend dem § 14 Abs. 2 JuSchG gleich unterteilt wie bei den Filmen.
Somit bestehen keine Bedenken gegen den beabsichtigten Kauf eines Spieles mit der Kennzeichnung „ab 6 Jahren“ für Ihren sechsjährigen Sohn. Berücksichtigen Sie aber auch hier unter den bereits bei den Filmen genannten Argumenten den jeweiligen Entwicklungsstand Ihres Kindes.
Was habe ich als Gewerbetreibender zu beachten, wenn Minderjährige Alkohol bei mir kaufen möchten?
Kein Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren!
Als Gewerbetreibende tragen Sie die Verantwortung für die Einhaltung der Altersbeschränkungen im Sinne des Jugendschutzgesetzes. In Zweifelsfällen müssen Sie das Alter Ihrer Kund*innen durch die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises überprüfen.
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, das gesamte Verkaufspersonal zu den Abgabebeschränkungen von Alkohol an Kinder und Jugendliche genau zu instruieren. Wir appellieren hier an Ihre Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen, damit diese sich nicht schädigen.
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen können. Ab einem Bußgeld von über 200 Euro folgt immer ein Eintrag ins Gewerbezentralregister.
Rechtslage
§ 9 JuSchG – Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
- andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Die gesetzlichen Regelungen sollen Kinder und Jugendliche davor schützen, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung gefährdet oder geschädigt zu werden.
Als jugendgefährdende Inhalte gelten unter anderem Gewaltdarstellung, Kriegsverherrlichung, NS-Ideologie, Rassenhass und Pornografie.