Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München

Die städtische Informationsfreiheitssatzung gewährt einen grundsätzlich freien Zugang zu Informationen der Landeshauptstadt München

Rathaus München

Fragen und Antworten zur Informationsfreiheitssatzung

Nach einhelliger Meinung kann eine gemeindliche Satzung einen Informationsanspruch nur beschränkt auf den eigenen Wirkungskreis regeln, also auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV), Art. 7 Abs. 1 und Art. 57 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO). Darunter fallen beispielsweise

  • Verwaltung des Gemeindevermögens
  • Örtliche Verkehrsplanung, Straßen- und Wegebau
  • Ortsplanung
  • Feuerschutz
  • Örtliche Kulturpflege, Volks- und Berufsschulwesen, Erwachsenenbildung
  • Örtliches Gesundheitswesen
  • Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.

Regelungsgegenstände des übertragenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 8 und 58 BayGO fallen dagegen nicht unter die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München. Die gewünschten Informationen können daher nicht gerichtet sein auf z. B.

  • Statistische Erhebungen
  • Baugenehmigungsverfahren, Bauaufsicht
  • Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen
  • Führungszeugnisse
  • Fundanzeigen
  • Regelungsgegenstände von Gemeindeverordnungen
  • Gesundheitsamt und Veterinäramt, Schlachttier- und Fleischbeschau
  • Standesämter, Personenstandswesen
  • Tierseuchengesetz, Lebensmittelkontrolle
  • Melde- und Gewerbewesen
  • Sicherheitsbehörde, Katastrophenhilfe, Rettungsdienst, Zivilschutz
  • örtliche Straßenverkehrsbehörde, Fahrerlaubnis
  • Ausweis- und Passwesen.

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen die Landeshauptstadt München Alleingesellschafterin ist, sind nur solche Informationen erfasst, die dem Gesellschaftszweck zu dienen bestimmt sind. Ausgeschlossen sind durch die Beschränkung auf den Gesellschaftszweck insbesondere zwar vorhandene aber inhaltlich private Informationen (z.B. zufällig in den Geschäftsräumen vorhandene private Unterlagen von Mitarbeitern).

Auskunftsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person. Ein besonderer Bezug zu München ist nicht erforderlich. Die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München gewährt den freien Informationszugang, ohne dass die antragstellende Person begründen muss, für welchen Zweck die Informationen benötigt werden.

Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu (§ 1 Ziff. 1 und 2 IFS-LHM). Begehrte Informationen der Stadt müssen zudem amtlichen Zwecken und solche der betroffenen Gesellschaften dem Gesellschaftszweck dienen. Ausgeschlossen sind dadurch insbesondere zufällig vorhandene private Informationen, z.B. von Mitarbeitern.

Zu beachten ist, dass nur solche Informationen verlangt werden können, die auch tatsächlich vorliegen. Ermittlungen, Auswertungen oder Recherchen können nicht verlangt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Landeshauptstadt München oder die betroffenen Gesellschaften bestimmte Informationen haben müssten.

Ebenso können Informationen, die bei der Stadt vorhanden sind, nicht in einer bestimmten Form verlangt werden, wenn dies für die Behörde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Bei Informationen, die bei den betroffenen Gesellschaften vorhanden sind, gibt es generell keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Informationserteilung. 

Natürlich sind nicht ausnahmslos alle Daten freigegeben. Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie besondere öffentliche Belange dürfen weiterhin nicht offen gelegt werden. Hier regelt die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München Ausnahmetatbestände (§ 6 IFS-LHM).

Spezielle Vorschriften, die einen Zugang zu bestimmten Informationen gewähren (z. B. Umweltinformationsgesetz - UIG, Verbraucherinformationsgesetz – VIG, Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) bleiben unberührt (§ 7 IFS-LHM).

Anträge auf Zugang zu Informationen, die bei

  • der Landeshauptstadt München,
  • ihren Eigenbetrieben oder
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen die Landeshauptstadt München Alleingesellschafterin ist,

vorhanden sind, sind an das Direktorium (D-HAI-ZV), Rathaus, Marienplatz 8, 80331 München zu adressieren.

Das Verfahren ist in § 3 IFS-LHM geregelt. Ein Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein, also klar erkennen lassen, welche konkreten Informationen gewünscht werden. 

Für Informationsersuchen nach der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München werden Gebühren und Auslagen nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München erhoben.
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Wenn Kosten entstehen, werden Antragsteller auf deren voraussichtliche Höhe hingewiesen (§ 4 Abs. 6 IFS-LHM).

 Bei der Landeshauptstadt München vorliegende Informationen sollen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Bei Anträgen auf Zugang zu Informationen, die bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorhanden sind, beträgt die Frist 2 Monate ab Zugang bei der zuständigen Stelle. Bei komplexen Informationen kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden.

Ablehnungsgründe sind in § 6 der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München geregelt. Ein Antrag muss abgelehnt werden, wenn dem Bekanntwerden der Information Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnte oder missbräuchlich verwendet werden soll. Ebenso können Auskunftsbegehren abgelehnt werden, soweit Personal- und Grundstücksangelegenheiten im Einzelfall betroffen sind oder personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden würden. Auch der Schutz geistigen Eigentums sowie des behördlichen oder gesellschaftsinternen Entscheidungsbildungsprozesses oder gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten können einem Informationsanspruch entgegenstehen. Liegt die Information der antragstellenden Person bereits vor, oder kann sie sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen, kann sie durch § 4 Abs. 5 IFS-LHM darauf verwiesen werden.

Eine Ablehnung ist schriftlich zu erteilen und zu begründen.

Im Falle einer Ablehnung kann der Informationssuchende gegen die Ablehnung mit Klage vorgehen.

Was bedeutet die Informationsfreiheitssatzung

Die städtische Informationsfreiheitssatzung gewährt einen grundsätzlich freien Zugang zu Informationen, die bei der Landeshauptstadt München oder ihren Eigenbetrieben im eigenen Wirkungskreis vorhanden sind. Regelungsgegenstände des übertragenen Wirkungskreises fallen dagegen nicht unter die Informationsfreiheitssatzung. Erfasst werden seit der Erweiterung der Satzung im Juli 2015 zudem auch Informationen, die bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorhanden sind, bei denen die Landeshauptstadt München Alleingesellschafterin ist.

Nach der Satzung können nicht nur Betroffene oder Verfahrensbeteiligte Informationen verlangen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, sondern jedermann, den Akteninhalte interessieren.

Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen oder besondere öffentliche Belange bleiben aber weiterhin geschützt. Hier regelt die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München Ausnahmetatbestände (§ 6 IFS-LHM).

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