Informationen für Handwerksbetriebe
Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur bestimmten Personen und Personengesallschaften gestattet.
Allgemeine Informationen
Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet.
Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die Handwerkskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 4, 80333 München, Telefon 089/5119-0.
Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks.
Sollte der selbständige Betrieb eines Handwerkes ausgeübt werden, obwohl die
erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfolgt ist, so gilt dies als unerlaubte Handwerksausübung.
Die unerlaubte Handwerksausübung muss als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro nach der Handwerksordnung (HandwO) und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) und illegalen Beschäftigung mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.