Häufig gestellte Fragen
Auf dieser Seite erhalten Sie Antworten auf Fragen rund um den Gutachterausschuss München und seine Produkte.
Fragen zum Gutachterausschuss
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschuss München erhebt ausschließlich Daten über den Immobilienmarkt im Stadtgebiet München.
Grundstücke in Bayern:
Der Obere Gutachterausschuss Bayern bietet eine Suchmaschine um den passenden Gutachterausschuss in Bayern zu finden. Diese Suchmaschine finden Sie unter: http://www.gutachterausschuesse-bayern.de/service/suchen/
Grundstücke in andere Bundesländer:
Geben Sie in der Internet Suchmaschine den Begriff „Oberer Gutachterausschuss“ und das entsprechende Bundesland ein, dies führt Sie in den meisten Fällen auf die Internetseite der Oberen Gutachterausschüsse. Von dort aus gelangen Sie in den meisten Fällen zum Ziel.
Der Gutachterausschuss München bietet eine telefonische Bodenrichtwertauskunft an, in der Regel jeden Dienstag von 09.30 bis 11.30h. Wir empfehlen jedoch, wenn Sie Bodenrichtwerte benötigen, diese unter www.bodenrichtwerte-muenchen.de direkt selbst abzufragen. Hier sind auch die Jahresberichte (ab 2012) erhältlich.
Für alle anderen Fragen schreiben Sie bitte eine E-Mail an gutachterausschuss@muenchen.de. Diese wird schnellstmöglich von uns beantwortet oder Sie erhalten einen persönlichen Rückruf.
Bodenrichtwerte
Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert für ein Grundstück. Bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschuss München besteht der Bodenrichtwert aus drei Teilen:
1. Durchschnittlicher Bodenwert in €/m²
Die Bodenrichtwerte sind durchschnittliche, auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche bezogene Lagewerte. Sie beziehen sich auf das angegebene Maß der baulichen Nutzung (wertrelevante Geschossflächenzahl).
2. Wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ)
Die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ) stellt eine Verhältniszahl zwischen der Geschossfläche und der Grundstücksfläche dar. Die WGFZ des Bodenrichtwerts trifft keine Aussage über eine mögliche Bebaubarkeit des einzelnen Grundstücks. Sie stellt eine durchschnittliche GFZ in dem abgefragten Richtwertgebiet dar.
3. Nutzungsart
Von der Nutzungsart hängt es ab, in welcher Form Sie den Bodenrichtwert auf die WGFZ Ihres Grundstücks anpassen müssen. Hierfür Suchen Sie in den Tabellen des Erläuterungsblatts (auf Stichtag achten) nach der Nutzungsart Ihres Bodenrichtwerts.
Für ausführlichere Informationen schauen Sie bitte in die "Erläuterung der Bodenrichtwerte" jeweils zum gewünschten Stichtag.
Der älteste verfügbare Bodenrichtwert, den der Gutachterausschuss München ermittelt hat, ist zum Stichtag 31.12.1963. Diesen und alle Stichtage bis enschließlich dem jeweils aktuellen erhalten Sie über das Bestellformular bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschuss München.
Bodenrichtwerte ab dem Stichtag 31.12.2012 und jünger erhalten Sie über das Bodenrichtwert-Online-Portal http://www.bodenrichtwerte-muenchen.de
Alle verfügbaren Stichtage für das Stadtgebiet München:
31.12.1963
31.12.1965 / 01.01.1966
31.12.1967 / 01.01.1968
31.12.1969 / 01.01.1970
31.12.1971 / 01.01.1972
01.01.1974
01.01.1976
31.12.1977
31.12.1979
31.12.1980
31.12.1982
31.12.1984
31.12.1986
31.12.1988
31.12.1990
31.12.1992
31.121994
01.01.1996
31.12.1996
31.12.1998
31.12.2000
31.12.2002
31.12.2004
31.12.2006
31.12.2008
31.12.2010
31.12.2012
31.12.2014
31.12.2016
31.12.2018
31.12.2020
01.01.2022
01.01.2024
01.01.2026
Jeder Gutachterausschuss veröffentlicht Bodenrichtwerte für das Gebiet für das er zuständig ist. In Bayern sind das die Landkreise oder kreisfreien Städte. Sie können bei uns also Richtwerte für das das Stadtgebiet München abfragen.
Sie können Bodenrichtwerte jederzeit online beantragen. Telefonische Abfragen sind in der Regel Dienstags zwischen 09.30h und 11.30h möglich. Für genauere Informationen und den entsprechenden Link klicken sie bitte hier.
Hinweise zur Nutzung von BORIS, dem Bodenrichtwertportal:
- Sie müssen einen Benutzernamen wählen, der NICHT ihre E-Mail-Adresse ist
- Ohne Benutzernamen können Sie auch das Passwort nicht mehr zurücksetzen
- Passwort zurücksetzten funktioniert über einen entsprechenden Link auf der Anmelde-Seite
- Bei Erstanmeldung oder nach einem Passwort Zurücksetzten bekommen sie einen Aktivierungslink zur Bestätigung, dieser ist 24h gültig. Bitte prüfen sie auch den Spam Ordner
Einzelauskunft für einen Bodenrichtwert: Sie bekommen zu einem Stichtag einen Richtwert.
Dauerauskunft für Bodenrichtwerte: Sie bekommen einer Zugang für einen bestimmten Stichtag, um beliebig viele Bodenrichtwerte abzurufen. Wenn Sie einen anderen Stichtag benötigen, müssen Sie eine neue Dauerauskunft oder Einzelauskunft erwerben.
Wertgutachten
Die Bearbeitungszeit für die Erstellung eines Gutachtens bemisst sich nach der Auftragslage, dem Umfang und der Komplexität der jeweiligen Gutachten, die der Gutachterausschuss aktuell bearbeitet.
Die voraussichtliche Bearbeitungszeit für Ihr Gutachten teilt Ihnen der Gutachterausschuss nach Einreichung Ihres Antrags mit. Derzeit ist mit stark erhöhten Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Informationen zu Wertgutachten, Anprechparter, Kosten sowie den entsprechenden Antrag können Sie über diesen Link finden.
Der Begriff "Gutachter" oder "Sachverständiger" ist nicht geschützt. Es gibt jedoch Zertifizierungen die eine entsprechende Sachkunde je nach Zweck oder Art des Bewertungsobjektes nachweisen.
Die jeweiligen Industrie und Handelskammern führen zum Beispiel Online-Verzeichnisse mit Sachverständigen, die über die Zertifizierung "öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r (ö.b.u.v.) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken" verfügen.
Folgende Unterlagen werden typischerweise für ein Gutachten vorab benötigt. Die Liste stellt eine exemplarische Übersicht dar und wird im Einzelfall angepasst und ergänzt.
- Aktueller Grundbuchauszug
- Maßstäbliche Grundrisspläne und Gebäudeschnitte
- Flächenberechnungen
- Baubeschreibung
- Mieterlisten, Mietverträge
- Teilungserklärung
- Bewirtschaftungskosten
- Energieausweis
Nach Eingang Ihres Antrags beim Gutachterausschuss erhalten Sie eine Bestätigung Ihres Antrags und Rückmeldung, welche weiteren Unterlagen zur Bearbeitung in Ihrem Fall erforderlich sind.
Auswahl möglicher Bewertungsanlässe:
- Erbschaft, Schenkung
- Scheidung
- Zwangsversteigerung
- Vermögensfeststellung
- Steuerliche Zwecke
Die Rechnung (Kostenbescheid) erhalten Sie ca. 4-6 Wochen nach Erhalt Ihres Gutachtens per Post.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
Die Bearbeitungszeit hängt von der jeweils aktuellen Anzahl der Anfragen ab. Hinweise auf auf mögliche längere Bearbeitungszeiten für bestimmte Objektkategorien finden Sie hier.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können am einfachsten über das unser online-Formular beantragt werden. Bitte schauen Sie hierfür auf unsere Seite "Kaufpreisauskünfte für Gutachter", hier finden Sie auch den Link zum Bestellformular. Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit Auskünfte über einen Postversand zu beantragen. Die entsprechenden Formulare finden Sie ebenfalls unter dem oben geannten Link.
Antragsteller können sein: Sachverständige*r (z.B. ö.b.u.v., DIN EN ISO/IEC 17024), Steuerberater*in, Steuerpflichtige*r, Eigentümer*in, Gerichte, Behörden, Erben
Ein entsprechender Nachweis des berechtigten Interesses muss vorliegen. Details hierzu finden Sie direkt im Antragsformular.
Die Grundgebühr pro Antrag bzw. Objekt und Stichtag beträgt 250 €, darin enthalten sind, soweit vorhanden bzw. geeignet, bis zu 8 Vergleichspreise. Sollten weniger als 3 geeignete Vergleichspreise vorhanden sein, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Die Grundgebühr für Stellplätze beträgt 100 € für 3 Vergleichsfälle. Sollten weniger als 3 geeignete Vergleichspreise vorhanden sein, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Pro zusätzlich gewünschten Vergleichsfall werden 20 € berechnet.
Jede Auskunft wird individuell bearbeitet. Auf folgende Objekteigenschaften wird, je nach Objektkategorie und vorhandener Kauffälle in der Datenbank, besonders geachtet:
- Urkundendatum
- Nutzungsart
- Baujahresgruppe
- Lage
- Lage im Gebäude
- baulicher Zustand
- vermietbare Flächen
- Mietniveau
- Grundstücksgröße
Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Die Daten dürfen nur so anonymisiert wiedergegeben werden, dass keine Identifikation der Kauffälle möglich ist. Eine Verletzung dieser Pflichten kann straf- und zivilrechtliche Folgen haben.