Auswirkungen des Brexit

Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Diese Webseite wird laufend zu diesem Thema aktualisiert.

Alle Informationen zum Thema Brexit

Letzte Aktualisierung: 5. Juli 2021

Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union mit einem ratifizierten Austrittsabkommen ausgetreten (sogenannter Brexit).

Um weitestgehend Klarheit zu schaffen, werden wir auf dieser Webseite laufend aktuelle Informationen zum Aufenthaltsrecht von britischen Staatsangehörigen und ihren betroffenen Familienangehörigen, zur Einbürgerung von britischen Staatsangehörigen, zum Umschreiben des Führerscheins sowie weiterführende Links zum Thema Brexit zur Verfügung stellen.

Nach dem Austrittsabkommen gelten ab dem 1. Januar 2021 die Freizügigkeitsrechte dauerhaft für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen sowie ihren Lebensmittelpunkt haben oder arbeiten und dies auch nach dem 31. Dezember 2020 fortführen. Dieses Aufenthaltsrecht besteht bereits kraft Gesetzes.

  • Als Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen, benötigen Sie zwingend ein Aufenthaltsdokument-GB von der Ausländerbehörde.
  • Um das neue Aufenthaltsdokument-GB erhalten zu können, müssen britische Staatsangehörige ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde möglichst bis zum 30. Juni 2021 anzeigen (siehe § 16 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU). Aufenthaltsanzeigen sind auch nach Ablauf dieser Frist möglich.
  • Drittstaatsangehörige Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte besitzen. Die Karte behält bis zum 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit und wird bei der Ausländerbehörde gegen ein Aufenthaltsdokument-GB, das sie ab dem 1. Januar 2022 benötigen, zuvor umgetauscht.

Informationen des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen finden Sie hier.

Verfahrensweise der Ausländerbehörde München

Wir informieren die im Stadtgebiet München lebenden britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen auf dieser Webseite über die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen.

  • Wir haben die im Stadtgebiet München lebenden britischen Staatsangehörigen per Brief im Dezember 2020 (in der 49. Kalenderwoche) angeschrieben und über die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen informiert. Mit diesem Brief erhalten Sie auch unser Formular zur Aufenthaltsanzeige von britischen Staatsangehörigen in München.
  • Für den Fall, dass Sie keinen Brief erhalten haben, finden Sie hier nachfolgend alle Informationen zu den erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen
  • Schicken Sie uns das Formular zur Aufenthaltsanzeige (PDF, 251 KB), vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben per E-Mail als PDF-Datei oder per Post mit den folgenden erforderlichen Nachweisen zu:
  1. Kopien der Reisepässe von Ihnen und gegebenenfalls Ihren betroffenen Familienangehörigen
  2. Welche zusätzlichen Unterlagen sind erforderlich?

Sollten Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören, übersenden Sie bitte mit der Aufenthaltsanzeige zusätzlich die jeweils angeführten Unterlagen bevorzugt per E-Mail als PDF-Datei oder per Post in Kopie.

Sie leben seit fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet und sind:

Arbeitnehmer*in: Rentenauskunft mit Versicherungsverlauf (Versicherungsamt)

Selbständig/ Freiberuflich: Einkommenssteuerbescheide über diesen Zeitraum

Rentner*in: Rentenbescheid

Schüler*in: Schulzeugnisse

Daueraufenthaltsberechtigt: Sofern Sie im Besitz einer Daueraufenthaltsbescheinigung sind, senden Sie uns bitte eine Kopie zu.

Sie leben weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet und sind:

Arbeitnehmer*in: ein aktueller Gehaltsnachweis

Selbständig/ Freiberuflich: Gewerbeanmeldung oder Gewinnnachweis nach Steuern

Rentner*in: Rentenbescheid

Student*in: Immatrikulationsbescheinigung

Schüler*in: Zeugnis oder Schulbescheinigung

Trifft kein Beispiel auf Sie zu, übersenden Sie uns bitte nur die Aufenthaltsanzeige

  • Den Betreff Ihrer E-Mail formulieren Sie bitte nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens wie folgt:

A – Co „321, [Familienname], [Geburtsdatum], Brexit“

Cp – Kg „322, [Familienname], [Geburtsdatum], Brexit“

Kh – Ra „323, [Familienname], [Geburtsdatum], Brexit“

Rb – Z „324, [Familienname], [Geburtsdatum], Brexit“

Beispiel: 324, Smith, 22.11.1910, Brexit

und Ihre Passkopie(n). Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.

  • Unsere Postanschrift lautet: Kreisverwaltungsreferat (KVR), Ausländerangelegenheiten, Ruppertstraße 19, 80337 München
  • Nach Erhalt Ihrer Aufenthaltsanzeige, erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung. Diese gilt auch als Nachweis, dass bis zur Ausstellung des Aufenthaltsdokuments-GB Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland ab dem 1. Januar 2021 fortgilt und Sie weiterhin arbeiten dürfen. Sie können Ihre Eingangsbestätigung daher als Nachweis beispielsweise Behörden, Ihren Arbeitgebenden sowie der Bundespolizei während der Grenzkontrolle zur Wiedereinreise vorlegen.
  • Nach der Prüfung Ihrer Aufenthaltsanzeige, werden wir Ihnen und gegebenenfalls Ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen einen verbindlichen Termin zur persönlichen Vorsprache buchen und Ihnen die Terminbestätigung zuschicken.
  • Wenn bei Ihrer persönlichen Vorsprache alle Unterlagen vollständig sind, werden wir Ihr Aufenthaltsdokument-GB bei der Bundesdruckerei bestellen und es Ihnen nach dem Eingang bei uns per Post zuschicken.
  • Gebühren: Die Gebühr für das Aufenthaltsdokument-GB beträgt für Personen ab 24 Jahren 37 Euro, und für jüngere Inhabende 22,80 Euro.

Bei Familienangehörigen, die bereits im Besitz einer Daueraufenthaltskarte sind, wird das Aufenthaltsdokument-GB kostenlos ausgestellt.

  • Fiktionsbescheinigung:

Bei dringendem Bedarf können Sie zusätzlich zu Ihrer Aufenthaltsanzeige bis zum Erhalt Ihres Aufenthaltsdokuments-GB eine sogenannte Fiktionsbescheinigung beantragen. Für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 13 Euro fällig, die Sie bei Ihrer späteren, persönlichen Vorsprache bezahlen müssen.

Wichtiger Hinweis zur Wiedereinreise

In Abstimmung mit der Bundespolizei gilt bei der Grenzkontrolle die Eingangsbestätigung der Ausländerbehörde als Nachweis über Ihr fortbestehendes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Bis zum Erhalt Ihrer beantragten Fiktionsbescheinigung oder Ihres Aufenthaltsdokuments-GB ist die Wiedereinreise nach Deutschland somit auch durch Vorlage unserer Eingangsbestätigung möglich.

Sofern Sie sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet (siehe Veröffentlichung des RKI) aufgehalten haben, müssen Sie die Quarantäne-Regelung des Freistaats Bayern beachten und eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Weitere Informationen zur Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) finden sie hier.

Informationen der Deutschen Botschaft in London zur Pandemielage im Vereinigten Königreich und Hinweise für Reisende finden Sie hier.

Das Recht auf Ausübung der Erwerbstätigkeit als Grenzgänger*in besteht nach dem Austrittsabkommen bereits kraft Gesetzes, wenn Sie am 31. Dezember 2020 in Deutschland

  • als arbeitnehmende Person oder im Beamtenverhältnis arbeiten und nicht bloß zur Erbringung einer Dienstleistung für ausländische Arbeitgebende entsandt sind oder
  • selbstständig tätig sind und nicht nur gelegentlich und grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbringen, sondern sich in Deutschland niedergelassen haben.
  • Britische Grenzgänger*innen im Sinne des Austrittsabkommen, die im Stadtgebiet München als Arbeitnehmende, als Selbstständige oder im Beamtenverhältnis arbeiten, aber nicht hier wohnen, müssen als Nachweis ein sogenanntes Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB beantragen.
  • Zur Beantragung des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB schicken Sie uns das Formular zur Aufenthaltsanzeige (PDF, 251 KB), vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben per E-Mail als PDF-Datei oder per Post mit den folgenden erforderlichen Nachweisen zu:
  1. Kopie Ihres Reisepasses
  2. Arbeitnehmende/ im Beamtenverhältnis: ein aktueller Gehaltsnachweis
  3. Selbständige: Gewerbeanmeldung und Gewinnnachweis nach Steuern
  • Bitte kreuzen Sie zur Klarstellung im Formular unter „Aufenthaltszweck“ die Antwort „Grenzgänger*in/ frontier worker“ an.

  • Für den Betreff Ihrer E-Mail und die Postanschrift siehe oben.

  • Gebühren: Die Gebühr für Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB beträgt für Personen ab 24 Jahren 37 Euro, und für jüngere Inhabende 22,80 Euro.

  • Fiktionsbescheinigung:

    Bei dringendem Bedarf können Sie mit dem Formular zur Aufenthaltsanzeige bis zum Erhalt Ihres Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB eine sogenannte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG beantragen. Für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 13 Euro fällig, die Sie bei Ihrer späteren, persönlichen Vorsprache bezahlen müssen. Die Fiktionsbescheinigung gilt als Nachweis Ihres Rechts zur Einreise und zum Aufenthalt nur zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Grenzgänger*in, nicht aber zu Wohnsitznahme. Sie beinhaltet daher den Vermerk „Erwerbstätigkeit als Grenzgänger erlaubt; kein Hauptwohnsitz in Deutschland“.

Britische Diplomat*innen, Mitglieder des konsularischen Corps, Bedienstete internationaler Organisationen und deren jeweilige Familienangehörige und andere Inhaber*innen von Sonderausweisen des Auswärtigen Amtes (Personen, die unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AufenthG oder unter § 27 AufenthV fallen) sind ebenfalls vom Austrittsabkommen umfasst.

  • Die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit dieses Personenkreis wird als Ausübung einer Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsgesetz beziehungsweise dem Austrittsabkommen behandelt.
  • Ansonsten gelten die übrigen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen.
  • Während der Besitzzeit eines Sonderausweis wird das Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen als Zusatzblatt zum Sonderausweis durch die Ausländerbehörde bescheinigt.
  • Um das Zusatzblatt erhalten zu können, müssen Sie und gegebenenfalls Ihre betroffenen Familienangehörigen Ihren Aufenthalt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde möglichst bis zum 30. Juni 2021 anzeigen. Aufenthaltsanzeigen sind auch nach Ablauf dieser Frist möglich.
  1. Bitte senden Sie uns das Formular zur Aufenthaltsanzeige (PDF, 251 KB) und gegebenenfalls Ihrer betroffenen Familienangehörigen, vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben per E-Mail als PDF-Datei oder per Post mit den folgenden erforderlichen Nachweisen zu:

    - Kopie Ihres Reisepasses und gegebenenfalls Ihrer betroffenen Familienangehörigen

    - Kopien Ihres Sonderausweises des Auswärtigen Amts und gegebenenfalls Ihrer betroffenen Familienangehörigen

    - Aktuelle Bescheinigung über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit

    - Aktueller Nachweis über die Höhe Ihrer Entlohnung

    - Bei Familienangehörigen: Personenstandsurkunden (wie Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde)

  2. Formulierung des Betreffs Ihrer E-Mail nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens mit dem Zusatz „Sonderausweis“ wie folgt:

    - A – D „321, [Familienname], [Geburtsdatum], Brexit, Sonderausweis“

    - E – K „322, [Familienname], [Geburtsdatum], Brexit, Sonderausweis“

    - L – R „323, [Familienname], [Geburtsdatum], Brexit, Sonderausweis“

    - S – Z „324, [Familienname], [Geburtsdatum], Brexit, Sonderausweis“

- Beispiel: 324, Smith, 22.11.1910, Brexit, Sonderausweis

  • Nach Erhalt Ihrer Aufenthaltsanzeige, erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung.

  • Die Ausstellung des Zusatzblattes ist gebührenfrei. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Die Zusendung des Zusatzblattes erfolgt nach Abschluss der Prüfung per Post an Ihre Anschrift.

  • Sobald der Sonderausweis ans Auswärtige Amt zurückzugeben ist, wird anstelle des Zusatzblattes ein reguläres Aufenthaltsdokument-GB oder Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB ausgestellt. Hierfür sollten die betroffenen Personen mit der zuständigen Ausländerbehörde erneut Kontakt aufnehmen.

  • Bis zum 30. Juni 2021 ist eine beschäftigte Person, die unter das Austrittsabkommen fällt, auch ohne Aufenthaltsdokument berechtigt, zu arbeiten.
  1. Dies gilt vor allem für drittstaatsangehörige Familienangehörige mit Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte sowie für britische Staatsangehörige, die bereits vor dem 1. Januar 2021 legal gearbeitet haben.
  2. Arbeitgebende können diese Personen ohne Nachweis weiter beschäftigen und müssen auch keine zusätzlichen Dokumente aufbewahren.
  3. Nach dem Eingang der Aufenthaltsanzeige bei uns, erhalten die Betroffenen eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Die Eingangsbestätigung dient bis zum Erhalt des Aufenthaltsdokuments-GB als Nachweis.
  • Nach dem 30. Juni 2021 sollten auch nach dem Austrittsabkommen berechtigte Personen ihr Aufenthaltsdokument den Arbeitgebenden vorlegen.
  1. Ein Vermerk in der Personalakte, dass ein Status nach dem Austrittsabkommen besteht, ist sicherlich sinnvoll, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
  • Britische Staatsangehörige, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen und kein Aufenthaltsdokument und keinen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen, benötigen wie andere Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde.

    Den offiziellen Flyer mit Informationen zur Beschäftigung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen ab dem 1. Januar 2021 finden Sie hier (PDF, 133 KB).

Der nach dem Brexit-Übergangsgesetz geregelte Übergangszeitraum ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen. Britische Staatsangehörige, die bis zu diesem Zeitpunkt keinen Einbürgerungsantrag gestellt haben, können grundsätzlich nur noch dann eingebürgert werden, wenn sie zuvor ihre britische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben.

Allgemeine Informationen der Ausländerbehörde München zur Einbürgerung finden sie hier.

Vom 1. Februar bis zum 31.Dezember 2020 dauert der Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs; während dieses Zeitraums gilt das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich grundsätzlich wie bisher fort, dies gilt auch für die Fahrerlaubnis.

Um Ihre britische Fahrerlaubnis zu den Bedingungen einer EU-/ EWR-Fahrerlaubnis umschreiben zu können, müssen Sie dies bis zum Ende des Übergangszeitraum bei der Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt München beantragen.

Für Ihren Besuch in der Fahrerlaubnisbehörde, Garmischer Straße 19/21, müssen Sie einen Termin zur Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis vereinbaren. Alle Informationen, zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Unterlagen finden Sie hier.

  • Mit dem Ende des Übergangszeitraums nach dem Brexit werden Inhabende einer britischen Fahrerlaubnis, soweit sie diese noch nicht in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben wurde, noch weitere sechs Monate in Deutschland berechtigt sein, Kraftfahrzeuge zu führen.
  • Diese Frist, die eigentlich nur für Neuzuzüge in Deutschland gilt, wird auch auf hier schon wohnende Inhabende einer britischen Fahrerlaubnis, die noch keinen deutschen Führerschein haben, angewandt.
  • Mit dem Ende dieser Frist (30. Juni 2021) muss dieser Personenkreis aber dann einen deutschen Führerschein besitzen um, in Deutschland noch Kraftfahrzeuge führen zu können.
  • Die Umschreibung in einen deutschen Führerschein soll prüfungsfrei auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung mit dem Vereinigten Königreich erfolgen.

Als Unternehmen, als britische Fachkraft oder als Startup- Entrepreneur finden Sie hier Plattformen und Ansprechpartner, die das Thema Brexit begleiten.

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