Baumschutz in München
Die Münchner Bäume sind durch die Baumschutzverordnung geschützt. Was bei der Baumpflege oder beim Planen und Bauen zu beachten ist, lesen Sie hier.
Die Münchner Baumschutzverordnung
München hat bereits seit 1976 eine Baumschutzverordnung. Sie dient dem Erhalt des innerstädtischen Grüns, das eine hohen Bedeutung für Klima, Biodiversität und Stadtbild hat. Zuständig für den Vollzug ist die Baumschutzbehörde im Referat für Stadtplanung und Bauordnung. Seit 2026 gilt eine neue Baumschutzverordnung mit aktualisiertem Geltungsbereich.
Geltungsbereich
Die Baumschutzverordnung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Bereiche. Maßgeblich sind die Karten in der Anlage zur Verordnung. Diese können bei der Baumschutzbehörde eingesehen werden.
Geschützte Gehölze
Geschützt sind:
- alle Laub- und Nadelbäume ab 60cm Stammumfang, gemessen in 1m Höhe,
- mehrstämmige Gehölze (Bäume und Sträucher), wenn ein Stamm mindestens 40cm und die Summe aller Stämme mindestens 60cm beträgt,
- Obstbäume ab 60cm Stammunfang, gemessen in 1m Höhe,
-
Klettergehölze an Wänden, sofern sie die oben genannten Maße erreichen,
- alle festgesetzten und gepflanzten Ersatzbäume, unabhängig vom Stammumfang.
Ausnahmen
Nicht unter die Baumschutzverordnung fallen:
- Maßnahmen an Gehölzen in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien,
- regelmäßig geschnittene Hecken, die als Einfriedungen dienen,
- Klettergehölze, die an Bäumen oder Sträuchern ranken,
- fachgerechte Pflege- und Erhaltungsschnitte,
- Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen auf öffentlichen Grünflächen, Straßen und Bahnanlagen, insbesondere zur Wahrung der Verkehrssicherheit.
Fällung / starker Rückschnitt / Gefahrenbaum
Ist die Fällung oder ein stärkerer Rückschnitt eines geschützten Baums erforderlich – etwa aus Gründen der Verkehrssicherheit –, ist ein Antrag bei der Baumschutzbehörde zu stellen. Die Prüfung erfolgt in der Regel vor Ort durch Fachgutachter*innen der Baumschutzbehörde. Der zuständige Bezirksausschuss wird in jedem Verfahren beteiligt und gibt eine fachliche Stellungnahme ab.
Geht von einem Baum eine unmittelbar drohende Gefahr aus, gilt die Genehmigung als erteilt. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme der Baumschutzbehörde unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen spätestens zwei Wochen nach Durchführung angezeigt wird.
Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen
Wird eine beantragte Fällung genehmigt, ist nach der Baumschutzverordnung im Regelfall für die eintretende Bestandsminderung eine Ersatzpflanzung zu leisten. Ist eine solche nicht möglich, wird stattdessen eine Ausgleichszahlung verlangt. Die Ermittlung der Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichszahlung erfolgt durch die Baumschutzbehörde über ein Punktesystem, mit dem die zu erwartende Bestandsminderung nachvollziehbar und transparent bewertet wird.
Bürger*innen und Architekt*innen können selbst über folgende Anwendungshilfen eine Vorabeinschätzung vornehmen:
Erläuterungen und Anwendungshinweise zur Ermittlung der Ersatzpflanzung (Excel-Tool)
Hilfe zur Baumbewertung (Excel-Tool)
Artenschutz und Bäume
Für alle geschützte und nicht geschützten Gehölze gilt: Nach den Vorschriften des Allgemeinen Artenschutzes (§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG) sind Fäll- und Rückschnittmaßnahmen an Bäumen und Sträuchern zwischen 1. März und 30. September in der Regel unzulässig. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Nester oder brütende Vögel in den Gehölzen vorhanden sind. Ziel der Vorschrift ist es, den Vögeln in der Brutzeit weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig potenzielle Nist- und Brutstätten zu entziehen.
Artenschutzrechtlich zulässig sind ganzjährig:
- Fällen oder Beschneiden von Bäumen in Hausgärten. Die Baumschutzverordnung ist bei geschützten Gehölzen jedoch zu berücksichtigen.
- schonende Form- und Pflegeschnitte an Hecken und Sträuchern,
- Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr (etwa nach Sturmschäden),
- geringfügige Gehölzbeseitigungen für zulässige Bauvorhaben unter Beachtung des besonderen Artenschutzes (§ 44 Absatz 1 BNatSchG),
- behördlich angeordnete, unaufschiebbare Fällungen.
Antrag auf Befreiung
Im Falle unaufschiebbarer Maßnahmen an Gehölzen, die nicht unter die ganzjährig zulässigen Maßnahmen fallen, kann im Einzelfall ein Antrag auf Befreiung (§ 67 Absatz 1 BNatSchG) bei der Unteren Naturschutzbehörde (naturschutz.rku@muenchen.de) gestellt werden.
Bei der Genehmigung werden jedoch strenge Maßstäbe angelegt. Erfolgsaussichten bestehen nur, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Maßnahme besteht oder wenn Nachweise vorgelegt werden können, mit denen eine unzumutbare Belastung belegt werden kann und die Abweichung von den naturschutzrechtlichen Standards mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.
Brut- und Nistplätze
Die Zerstörung von bestehenden Brut- und Niststätten ist nach den Vorschriften des Besonderen Artenschutzes (§ 44 Absatz 1 BNatSchG) grundsätzlich verboten. Vor Abriss-, Neu- oder Umbauvorhaben sowie Baumfällungen und Baumveränderungen ist daher eigenverantwortlich zu prüfen, ob Lebensräume von Vögeln oder Fledermäusen betroffen sind. Sind Arbeiten nicht aufschiebbar, ist vor Durchführung der Maßnahmen eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der Regierung von Oberbayern (Höhere Naturschutzbehörde, naturschutzrecht@reg-ob.bayern.de) zu beantragen.
Bauen und Baumschutz
Sowohl bei genehmigungspflichtigen als auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben ist der vorhandene Baumbestand frühzeitig zu berücksichtigen. Werden durch das geplante Vorhaben Eingriffe in den geschützten Gehölzbestand ausgelöst, ist eine Genehmigung des Eingriffs zu beantragen, und die Zulässigkeit des Vorhabens wird vorab durch die Baumschutzbehörde geprüft.
Für genehmigungsfreie bauliche Maßnahmen gilt:
Es ist ein Antrag auf Baumveränderung / Baumfällung mit Darstellung der baulichen Planung bei der Baumschutzbehörde einzureichen. Dabei sind die bauliche Maßnahme selbst und alle geschützten Bäume bzw. Gehölze, die direkt oder deren Schutzbereiche durch die bauliche Maßnahme betroffen sind, darzustellen. Die Prüfung und Bearbeitung dieses Antrags erfolgt durch die Baumschutzbehörde, die einen Bescheid erlässt.
Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben gilt:
Der Antrag auf Baumveränderung / Baumfällung ist als Teil des Bauantrags bei der Lokalbaukommission einzureichen. Die baumrechtliche Prüfung erfolgt im Rahmen der Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit des beantragten Vorhabens. Die Fällgenehmigung ist Teil der Baugenehmigung.
Mit dem Bauantrag sind für die baumrechtliche Prüfung folgende Unterlagen einzureichen:
- eine Baumbestandserklärung,
- ein Baumbestandsplan mit Darstellung des Eingriffs sowie der vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Ersatzpflanzungen,
- Nachweis über die Ermittlung der Ersatzpflanzungen nach Anlage B der Baumschutzverordnung
- ggf. ein Freiflächengestaltungsplan mit Darstellung der Ersatzpflanzungen und weiteren Gestaltung der Außenfläche,
- ggf. ein Baustelleneinrichtungsplan, wenn durch den Baustellenbetrieb weitere Eingriffe in geschützten Baumbestand als durch das Bauvorhaben selbst zu erwarten sind.
Baumschutz während der Bauzeit
Für zu erhaltende Bäume werden in der Baugenehmigung oder Fällgenehmigung verbindliche Auflagen zu Schutzmaßnahmen festgelegt. Schutzmaßnahmen für Bäume sind auch bei verfahrensfreien vorhaben, wie z.B. dem Abbruch von Gebäuden erforderlich. Der zum schadensfreien Erhalt der Gehölze erforderliche Bereich umfasst die Bodenfläche unter der Krone zzgl. 1,50 Meter, bei Säulenformen zzgl. 5 Meter nach allen Seiten. In diesem Schutzbereich dürfen grundsätzlich keinerlei Eingriffe stattfinden (§ 3 Abs. 3 BaumschutzV). Eine fachkundige Umsetzung und Überwachung der Schutzmaßnahmen werden dringend empfohlen.
Der Baumschutz auf Baustellen ist fachgerecht sicherzustellen, vergleiche hierzu jeweils einschlägige Regelwerke (DIN 18920, R SBB „Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“).
Baumschutzzaun
Der Wurzel- und Kronenbereich wird weitestmöglich durch eine Zaun vor den Auswirkungen der Baustelle geschützt.
Wurzelvorhang
Bei unvermeidbaren Eingriffen im Schutzbereich wird bauseits ein Wurzelvorhang angebracht, der vor Austrocknung und Schäden schützt und die Neubildung von Wurzeln fördert. Von Hand wird ein schmaler Graben ausgehoben. Die hier vorgefundenen Wurzeln werden sauber abgeschnitten und der Graben wird wieder mit Substrat aufgefüllt. Hierdurch wird ein unkontrolliertes Abreißen und Quetschen der Wurzeln beim Aushub der Baugrube oder Oberbodenabtrag verhindert. Die Herstellung sollte möglichst eine Vegetationsperiode vor Baubeginn erfolgen.
Darüber hinaus können weitere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, wie zum Beispiel das Hochbinden der Krone oder das Belassen von unterirdischen Bauteilen im Boden zum Schutz von Wurzeln beim Abbruch.
Baumbilanz
Die Baumschutzbehörde veröffentlicht jährlich eine integrierte Baumbilanz, die Fällungen und Ersatzpflanzungen aus verschiedenen Verfahren zusammenführt. Erfasst werden ausschließlich Bäume, die unter die Baumschutzverordnung fallen und Bestandteil von Bescheiden sind.
Kontakt
- Telefonische Beratung
(089) 233-96484
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 10 bis 12 Uhr, und Dienstag und Donnerstag, 13.30 bis 15 Uhr - Anfragen per E-Mail: plan.ha4-beratungszentrum@muenchen.de
Wenn Sie Fragen rund um den Baumschutz haben oder eine fachliche Beratung brauchen, können Sie uns auf folgenden Wegen erreichen:
- per E-Mail: plan.ha4-baumschutz@muenchen.de
- telefonisch unter (089) 233-96484
- schriftlich: Landeshauptstadt München
Lokalbaukommission (LBK)
Baumschutz und Freiflächengestaltung
Blumenstraße 28b
80331 München
Anlaufstelle für Fragen des Natur- und Artenschutzes ist die Untere Naturschutzbehörde (Referat für Klima- und Umweltschutz) der Stadt München:
Untere Naturschutzbehörde München
Mitarbeiter*innen des Bundes Naturschutz, Kreisgruppe München, beantworten Fragen rund um das Thema Bäume in München in der Baumschutzsprechstunde. Sie findet dienstags von 11 bis 12 Uhr und mittwochs von 14 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer (089) 515676-64 statt.
www.bn-muenchen.de
Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V. (LBV)
www.lbv-muenchen.de
Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern
www.galabau-bayern.de
Baumpfleger*innen finden
https://www.baumpflegeverband.de