Bauen und Baumschutz
Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sollte der vorhandene Baumbestand soweit wie möglich erhalten bleiben oder Ersatz geschaffen werden.
Baumschutz bei Baumaßnahmen
Bei Neubau, Anbau, Neuerrichtung von Stellplätzen - also bei allen Maßnahmen, bei denen ein vorhandener Baum betroffen sein könnte - müssen Angaben darüber gemacht werden, ob geschützter Baumbestand vorhanden ist und ob eine Erlaubnis zur Fällung von Bäumen beantragt wird. Dies gilt auch für innere Umbauten, wenn z. B. durch die Baustelleneinrichtung Baumbestand gefährdet sein könnte.
Ist geschützter Baumbestand vorhanden, sind Baumbestandspläne mit dem Bauantrag vorzulegen. Die naturschutzrechtliche Genehmigung wird dann zusammen mit der Baugenehmigung erteilt.
Eine Baumbestandserklärung ist eine erforderliche Unterlage im Antragsverfahren.
Prüfung durch die Baumschutzbehörde
Planung und Bauausführung sind darauf auszurichten den vorhandenen Baumbestand soweit wie möglich zu erhalten.
Ist dies nicht möglich, muss in der Regel Ersatz geschaffen werden.
Die Gutachter*innen der Baumschutzbehörde prüfen vor Ort, ob die Darstellungen im Plan den Baumbestand korrekt wiedergeben und ob ein ausreichender Grund für die Erteilung einer Fällgenehmigung vorliegt. Der Fällungsantrag kann durch private Fachgutachter*innen erstellt und begründet werden. Vor Ort wird die Situation zusätzlich von einem Beauftragten des örtlichen Bezirksausschusses beurteilt, der gegenüber der Baumschutzbehörde eine Empfehlung abgibt.
Die Baumschutzbehörde entscheidet über den Fällungsantrag und gegebenenfalls über eine Ersatzpflanzung als Ausgleich.
Für verbleibenden Baumbestand werden Schutzmaßnahmen für die Bauzeit festgelegt. Das Ergebnis wird im Baugenehmigungsverfahren in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen.
Baumschutzmaßnahmen während der Bauzeit
Oft werden durch Wurzelverletzungen Schäden an Bäumen hervorgerufen, die erst Jahre nach dem Eingriff sichtbar werden (Absterben der Krone, kümmerlichen Austrieb oder vollständiges Absterben des Baumes). Grund sind häufig Bodenverdichtungen und Abgrabungen während der Bauzeit.
Vorhandene Bäume sind daher mit besonderer Sorgfalt zu schützen. Entsprechende Auflagen aus der Baugenehmigung sind zu beachten.
Baumschutzzaun
Der Bereich der Kronentraufe zuzüglich 1,5 m ist freizuhalten und mit einem Schutzzaun zu sichern.
- Unter der Kronentraufe versteht man die senkrechte Verlängerung der Baumkronen-Außenseiten zum Erdboden hin, wenn man die natürliche Wuchsform des Baumes zugrunde legt. In der Regel entspricht die Kronentraufe dem Wurzelbereich.
Der Schutzbereich innerhalb des Zaunes darf weder befahren, noch dürfen dort Baumaterialien gelagert werden. Kann dieser Abstand baubedingt nicht eingehalten werden, so ist mit besonderen Maßnahmen sicherzustellen, dass die zu erwartenden Schädigungen auf ein Minimum reduziert werden.
Dabei können als anerkannte Regeln der Technik folgende Richtlinien angewandt werden:
- ZTV-Baumpflege – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.
- DIN 18920 "Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen" RAS-LP 4 - Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen
Verlag der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV)
Wurzelschutzmaßnahmen
Sind Eingriffe im Kronentraufenbereich nicht zu vermeiden, so sind zum Schutz der Wurzeln besondere Maßnahmen zu treffen, damit der Schaden begrenzt und der Baum erhalten werden kann.
Wurzelvorhang
Der Wurzelvorhang ist eine Maßnahme, um bei Abgrabungen im Wurzelbereich das Austrocknen, Beschädigen und Absterben der zu erhaltenden Wurzeln zu verhindern und die Neubildung von Wurzeln zu fördern. Er ist möglichst eine Vegetationsperiode vor Baubeginn herzustellen, damit er bis zu diesem Zeitpunkt weitgehend durchwurzelt ist. Das Ausheben des Bodens in etwa 30 cm Abstand von der zukünftigen Baugrube muss in Handarbeit erfolgen. Entsprechend dem Wurzelverlust kann ein Kronenrückschnitt erforderlich sein. Der Wurzelvorhang ist so auszubilden, dass sämtliche eingebrachten Materialien nach Beendigung des Bauvorhabens im Erdreich verbleiben können. Grundsätzlich ist alles daran zu setzen, Wurzeln unversehrt zu erhalten. Dies ist vor allem für Wurzeln ab einem Durchmesser von 2 cm unbedingt erforderlich, um eine langfristige Standsicherheit des Baumes zu gewährleisten. Abhängig von Art und Größe des Baumes, sind auch hier Mindestabstände einzuhalten.
Kronenbereich
Sind durch den Baukörper selbst oder durch Baumaschinen unvermeidbare Schäden im Kronenbereich des Baumes zu erwarten, kann eine Einkürzung von einzelnen Kronenteilen sinnvoll und erforderlich sein. Der Umfang der möglichen Einkürzung ist insbesondere von der Baumart und vom natürlichen Erscheinungsbild abhängig.
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
Die Genehmigung zur Fällung eines Baumes kann mit der Auflage einer Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichszahlung verbunden werden. Bei Fällungsgenehmigungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden Ersatzpflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens 20 - 25 cm gefordert.
Ist aufgrund der Bebauung kein Platz für Ersatzpflanzungen vorhanden, wird in der Regel eine Ausgleichszahlung verlangt. Die Ausgleichszahlung pro Baum beträgt derzeit 750 Euro und wird zweckgebunden zur Pflanzung von Bäumen im Straßenraum oder öffentlichen Grünanlagen der Stadt München verwendet.
Wuchsklasse und Wuchsordnung
Die Pflanzqualität (bei Bäumen zum Beispiel ein Stammumfang von 18 bis 20 oder 20 bis 25 Zentimeter) beschreibt die Größe und Eigenschaft, in der ein Baum gepflanzt wird.
Aufgrund dieser Eigenschaft ist gerade im Privatgartenbereich gewährleistet, dass der Baum ohne weitere Pflegemaßnahmen und dafür anfallende Kosten weiter wachsen und seine Wohlfahrtswirkung dauerhaft entfalten kann.
Die Wuchsklasse oder Wuchsordnung beschreibt die Größe, die der ausgewachsene Baum erreicht.
Die Art des standortgerechten Ersatzbaumes wählen Antragsteller*in oder Planverfasser*in der Freiflächengestaltungspläne innerhalb der Wuchsklasse selbst. Die Baumschutzbehörde gibt jedoch Empfehlungen für bestimmte Baumarten ab, die insbesondere die Wuchsklasse berücksichtigen.
Hinweis
Als Ausgleichs- und Ersatzpflanzung für gefällte Einzelbäume können nur Bäume der Wuchsklassen I und II angerechnet werden, da nur diese ein entsprechend großes Kronenvolumen ausbilden, das die Ausgleichs- und Ersatzwirkung entfaltet.
Bitte berücksichtigen Sie bei der Größen- und Artenwahl Ihre jeweiligen Raum- und Bodenverhältnisse am Pflanzstandort, damit sich die Gehölze gut entwickeln können.
Für Einzelbaumpflanzungen, die nicht als Ausgleichs- und Ersatzpflanzung angerechnet werden sollen, können auch weiterhin nicht heimische Arten verwendet werden, sofern dem keine naturschutzrechtlichen Belange (z. B. Schutzgebiet, Vorhaben liegt im Außenbereich) oder Festsetzungen eines Bebauungsplans mit Grünordnung entgegenstehen.
Standortgerechte Bäume für Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen
- Acer platanoides - Spitz-Ahorn
- Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn
- Aesculus hippocastanum - Gemeine Rosskastanie
- Carya ovata - Schuppenrinden-Hickory
- Fagus sylvatica - Rot-Buche
- Gleditsia triacanthos - Gleditschie
- Juglans nigra - Schwarznuss
- Juglans regia - Walnussbaum
- Liriodendron tulipifera - Tulpenbaum
- Platanus acerifolia - Platane
- Quercus cerris - Zerr-Eiche
- Quercus petraea - Trauben-Eiche
- Quercus robur - Stiel-Eiche
- Robinia pseudoacacia 'Nyirsegi' - Scheinakazie/Robinie
- Salix alba - Silber-Weide
- Sophora japonica - Schnurbaum
- Tilia americana - Amerikanische Linde
- Tilia cordata - Winter-Linde
- Tilia platyphyllos - Sommer-Linde
- Tilia tometosa - Silberlinde
- Tilia x euchlora - Krim-Linde
- Ulmus Hybride 'New Horizon' - Schmalkronige Stadt-Ulme
- Abies - Tanne
- Cedrus atlantica - Atlas-Zeder
- Ginkgo biloba - Ginkgo
- Larix decidua - Europäische Lärche
- Pinus sylvestris - Gemeine Kiefer
- Pinus walliciana - Tränen-Kiefer
- Pseudotsuga menziesii - Douglasie
Bitte beachten Sie:
In der Liste nicht aufgeführte Sorten der einzelnen Baumarten sind aufgrund ihrer geringeren Wuchshöhe ggf. in einer niedrigeren Wuchsklasse angesiedelt (z.B. Acer platanoides „Cleveland“: WKL II statt WKL I).
Diese Auflistung stellt lediglich Empfehlungen im Hinblick auf klimarobuste Zukunftsfähigkeit dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch nicht genannte Baumarten dürfen, sofern sie der Wuchsklasse der Ersatzpflanzungsauflage entsprechen, als Ersatzpflanzung gepflanzt werden.
Nadelbäume, die von Baumschulen meist als Solitär statt Hochstamm angeboten werden, sollten üblicherweise in einer Mindestqualität
H 200-225 cm gepflanzt werden.
- Acer campestre - Feld-Ahorn
- Aesculus x carnea - Rotblühende Rosskastanie
- Aesculus flava - Pavie/Gelbe Rosskastanie
- Alnus cordata - Herzblättrige Erle
- Alnus glutinosa - Rot-/ Schwarzerle
- Alnus incana - Grau-Erle
- Alnus x spaethii - Späths Erle
- Carpinus betulus - Hainbuche
- Celtis occidentalis- Amerikanischer Zürgelbaum
- Corylus colurna - Baum-Hasel
- Fraxinus americana - Weißesche
- Fraxinius angustifolia - Schmalblättrige Esche
- Fraxinus pennsylvanica - Grün-Esche
- Ostrya carpinifolia - Hopfenbuche
- Paulownia tomentosa - Blauglockenbaum
- Prunus avium - Vogelkirsche
- Pyrus pyraster - Holzbirne
- Quercus frainetto - Ungarische Eiche
- Liquidambar styraciflua - Amberbaum
- Sorbus torminalis - Elsbeere
- Ulmus x hollandica “Lobel“ - Schmalkronige Stadtulme
- Ulmus pumila - Sibirische Ulme
- Zelkova serrata - Japanische Zelkove
- Tsuga canadensis - Kanadische Hemlocktanne
Bitte beachten Sie:
In der Liste nicht aufgeführte Sorten der einzelnen Baumarten sind aufgrund ihrer geringeren Wuchshöhe ggf. in einer niedrigeren Wuchsklasse angesiedelt (z.B. Acer platanoides „Cleveland“: WKL II statt WKL I).
Diese Auflistung stellt lediglich Empfehlungen im Hinblick auf klimarobuste Zukunftsfähigkeit dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch nicht genannte Baumarten dürfen, sofern sie der Wuchsklasse der Ersatzpflanzungsauflage entsprechen, als Ersatzpflanzung gepflanzt werden.
Nadelbäume, die von Baumschulen meist als Solitär statt Hochstamm angeboten werden, sollten üblicherweise in einer Mindestqualität
H 200-225 cm gepflanzt werden.
- Acer ginnala - Feuerahorn
- Acer monspessulanum - Burgen-Ahorn
- Acer opalus - Schneeball-Ahorn, Italienischer Ahorn
- Amelanchier - Felsenbirne
- Cercidiphyllum japonicum - Kuchenbaum
- Cercis siliquastrum - Gemeiner Judasbaum
- Corylus avellana - Haselnuss
- Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn
- Fraxinus ornus - Mannaesche
- Magnolia - Magnolie
- Malus sylvestris - Holzapfel
- Parrotia persica - Eisenholzbaum
- Prunus mahaleb - Steinweichsel
- Prunus spinosa - Schlehe/Schwarzdorn
- Sambucus nigra - Schwarzer Holunder
- Sambucus racemosa - Traubenholunder
- Salix caprea - Sal-Weide
- Salix pentandra - Lorbeer-Weide
- Salix viminalis - Korb-Weide
- Tilia mongolica - Mongolische Linde
- Taxus baccata - Gemeine Eibe
Bitte beachten Sie:
In der Liste nicht aufgeführte Sorten der einzelnen Baumarten sind aufgrund ihrer geringeren Wuchshöhe ggf. in einer niedrigeren Wuchsklasse angesiedelt.
Diese Auflistung stellt lediglich Empfehlungen im Hinblick auf klimarobuste Zukunftsfähigkeit dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch nicht genannte Baumarten dürfen, sofern sie der Wuchsklasse der Ersatzpflanzungsauflage entsprechen, als Ersatzpflanzung gepflanzt werden.
Nadelbäume, die von Baumschulen meist als Solitär statt Hochstamm angeboten werden, sollten üblicherweise in einer Mindestqualität
H 200-225 cm gepflanzt werden.
Vermeidung von Vogelschlag
Neben dem allgemeinen und besonderen Artenschutz ist bei Planung und Auswahl der Materialien darauf zu achten, dass Vögel nicht unnötig gefährdet werden.
Große Glasflächen stellen für fliegende Vögel eine oft tödliche Gefahr dar. Bei der Planung sollten daher Glasscheiben gewählt werden, die Spiegelungen und Reflexonen mindern.
Häufig gestellte Fragen zu Baumschutz und Bauen
Pläne im Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsverfahren sind grundsätzlich im Maßstab 1:100 einzureichen. Nur im Ausnahmefall kann der jeweilige Sachbearbeiter der Baumschutzbehörde einem größeren Maßstab zustimmen, wenn zum Beispiel eine Maßnahme auf einem sehr großen Grundstück erfolgen soll. Sind dabei aber einzelne Bäume betroffen, sind mindestens für diese Bereiche Planausschnitte im Maßstab 1:100 vorzulegen.
Die Abnahme der Freiflächen oder der Baumschutzauflagen vor Baubeginn ist ausschließlich beim zuständigen Team der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen, da dieses auch die Baugenehmigung erlässt und eine eventuelle Sicherheitsleistung verwaltet. Die Untere Bauaufsichtsbehörde leitet den Abnahmeantrag dann an die Baumschutzbehörde weiter.
Informationen über Ausstattung, Größe und Notwendigkeit von Kinderspielplätzen sind in § 5 der Freiflächengestaltungssatzung der Landeshauptstadt München sowie in Art. 7 Bayerischer Bauordnung enthalten.
In einem Freistellungsverfahren (Bauen exakt nach den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans, zum Teil mit Grünordnungsplan) müssen Sie darauf achten, dass die Fällung der geschützten Gehölze direkt bei der Baumschutzbehörde zu beantragen ist.
Maßnahmen zum Schutz und Erhalt von Bäumen und Sträuchern müssen auf der Grundlage der anerkannten Regeln der Technik eigenverantwortlich erstellt und für die Dauer der Bauzeit erhalten werden. Dies gilt auch für geschützte Gehölze auf Nachbargrundstücken.
Auch hier gilt es, die Baumschutzverordnung einzuhalten. Wenn in diesem Zusammenhang Bäume gefährdet sind und zur Fällung beantragt werden müssen, ist ein Antrag bei der Baumschutzbehörde zu stellen.
Maßnahmen zum Schutz von erhaltenswerten Bäumen und Sträuchern, die durch die Abbruchtätigkeit gefährdet sein können, müssen auf der Grundlage der anerkannten Regeln der Technik eigenverantwortlich erstellt werden.
Unter der Kronentraufe versteht man die senkrechte Verlängerung der Baumkronen-Außenseiten zum Erdboden hin, wenn man die natürliche Wuchsform des Baumes zugrunde legt. In der Regel entspricht die Kronentraufe dem Wurzelbereich.
Sämtliche Maßnahmen, die die Baumschutzbehörde als Auflage erlässt, sind v o r Baubeginn zu erstellen, d.h. immer vor Aushub der Baugrube bzw. Beseitigung des Oberbodens. In besonderen Fällen fordert die Untere Bauaufsichtsbehörde die Erstellung der Schutzmaßnahmen als aufschiebende Bedingung der Baugenehmigung. Der Bauherr muss eine Abnahme dieser Schutzauflagen dann vor Baubeginn beantragen, damit er mit dem Bauen beginnen kann.
Die Schutzmaßnahmen sind bis zum Abschluss der Baumaßnahmen zu erhalten und erst mit Beginn der Erstellung der Außenanlagen nach Bedarf zu beseitigen.
Für sämtliche Bauvorhaben, für die ein Freiflächengestaltungsplan erforderlich ist, kann die Untere Bauaufsichtsbehörde eine Sicherheitsleistung festlegen. Diese soll gewährleisten, dass die Freiflächen nach Abschluss der Bautätigkeit ordnungsgemäß erstellt werden. Die Sicherheitsleistung ist vom Bauherrn vor Baubeginn zu entrichten.
Eine Sicherheitsleistung wird nicht gefordert, wenn das Grundstück größer als 2000 qm ist oder mehr als 15 Wohneinheiten errichtet werden.
Die maximale Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 30.000,- €.
Die Auszahlung wird nach erfolgter naturschutzfachlicher Abnahme durch die Untere Bauaufsichtsbehörde veranlasst.
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Anerkannte Fachfirmen des Garten- und Landschaftsbaus können über das Internet gefunden werden:
Baumschutz in München
Baumfällungen und auch Baumveränderungen geschützter Bäume sind nur mit einer Genehmigung möglich. Damit wird auch dem Artenschutz Rechnung getragen.