Rauchverbot in Gaststätten und Diskotheken – Kontrolle

In Behörden, Kinder-, Jugend-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Bier-, Wein- und Festzelten sowie in Innenräumen von Gaststätten gilt Rauchverbot.

Beschreibung

Nicht nur in Behörden, Kinder- und Jugend-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportstätten gilt ab dem 1. August 2010 absolutes Rauchverbot, sondern auch in Bier-, Wein- und Festzelten sowie in den Innenräumen aller Gaststätten.

Zu den Gaststätten gehören:

  • alle Speise- und Schankwirtschaften einschließlich der Betriebe des Reisegewerbes,
  • Diskotheken,
  • Cafés,
  • Bars und
  • vergleichbare Einrichtungen.

In allen Gaststätten einschließlich Diskotheken und Tanzlokalen darf kein Rauchernebenraum für die Gäste eingerichtet werden.

Kontrollen:
Zuständig für die Überprüfung, ob das Rauchverbot eingehalten wird, sind die Bezirksinspektionen. Die Art und Häufigkeit der Kontrollen sind gesetzlich nicht festgeschrieben. In der Regel führen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksinspektionen anlassbezogene Kontrollen durch, etwa bei Beschwerden über den Gastwirt oder die Gäste eines bestimmten Lokals.

Wer gegen das Rauchverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen von 5 bis 1000 Euro.

Das Rauchverbot gilt unabhängig davon, ob die Gaststätte einer Erlaubnis bedarf oder nicht. Eine Unterscheidung nach dem Speise- oder Getränkeangebot, der Größe, der Gastfläche oder der Sitzplatzanzahl wird nicht getroffen.

Nur im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte etwa für eine Familienfeier nutzt und bei der die Öffentlichkeit damit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht.

Rechtliche Grundlagen

Gesundheitsschutzgesetz (GSG)

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