Gaststättenerlaubnis beantragen
Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe benötigen eine Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Beschreibung
- Eine bereits bestehende Gaststätte wird in unverändertem Umfang und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt (Fortführung):
In aller Regel bestehen keine Probleme, einen bestehenden Betrieb in unverändertem Umfang und Ausmaß fortzuführen. Dazu wird zunächst eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Sofern keine Hinderungsgründe bestehen, wird nach drei Monaten eine endgültige Erlaubnis erteilt. - Eine Gaststätte wird neu errichtet oder eine bestehende Gaststätte wird in Größe, Raumaufteilung oder Funktionalität geändert (Neuerrichtung/Änderung):
In diesem Fall müssen Sie zuerst beim städtischen Referat für Stadtplanung und Bauordnung (Planungsreferat) – Abteilung Lokalbaukommission (LBK) – eine Baugenehmigung oder eine Nutzungsänderung beantragen. Die Gaststättenerlaubnis kann zwar gleichzeitig beantragt werden, aber erst wenn eine schriftliche Freigabe durch die Lokalbaukommission vorliegt, erhalten Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis. Bei Neuerrichtungen/Änderungen ist es nicht möglich, eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erteilen.
Voraussetzungen
Lebensmittelrechtliche Kenntnisse
Als Gastwirt muss man keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen jedoch an einem Kurs über lebensmittelrechtliche Kenntnisse bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) teilnehmen und den Nachweis vorlegen.
Dieser Nachweis entfällt, wenn Sie über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, deren Abschlussprüfung entsprechende lebensmittelrechtliche Kenntnisse beinhaltet. Eine langjährige Tätigkeit in der Gastronomie ohne Vorqualifizierung reicht für eine Befreiung nicht aus.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Pass
- Kopie des Pachtvertrags
- Lage und Grundrisspläne (Maßstab 1:100)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
Fragen & Antworten
Bei nicht deutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde.
Bei Vorstrafen oder sonstigen gravierenden negativen Erkenntnissen über den Antragsteller, ist eine Versagung der Gaststättenerlaubnis möglich.
Rechtliche Grundlagen
§ 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG)