Imbiss eröffnen

Wenn Sie einen mobilen Imbiss eröffnen und an wechselnden Standorten betreiben möchten, brauchen Sie eine Reisegewerbekarte.

Beschreibung

Sie müssen die Hygienebestimmungen beachten und den Brandschutz einhalten.

Standortgenehmigung
Mobile Imbissbuden auf öffentlichem Verkehrsgrund genehmigt die Stadt München außerhalb von Veranstaltungen (beispielsweise Christkindlmarkt) nicht. Sie können diese ausschließlich auf privaten Grundstücken während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten betreiben. Holen Sie dazu eine privatrechtliche Genehmigung bei der*den Eigentümer*in des Gründstücks ein.

Gewerberechtliche Erlaubnis
Wollen Sie einen mobilen Imbissstand eröffnen, brauchen Sie eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie im Kreisverwaltungsreferat - Gewerbebehörde beantragen. Die Reisegewerbekarte berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet.

Sie erhalten eine Reisegewerbekarte nur, wenn München Ihr Hauptwohnsitz oder Firmensitz ist.

Die Gewerbebehörde prüft Ihre Zuverlässigkeit und holt Auskünfte unter anderem beim Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister ein. Wenn die Erlaubnis erteilt werden kann, erhalten Sie eine Benachrichtigung zur Abholung.

Die Reisegewerbekarte müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie auf Verlangen vorzeigen können, wenn Sie die gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Lebensmittel- und brandschutzrechtliche Vorgaben sind stets zu beachten.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug (mit allen Einträgen)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Zwei bis vier Wochen

Gebührenrahmen

  • Befristet auf ein Jahr: 150 Euro
  • Unbefristet: 270 Euro

zusätzlich:

  • 13 Euro (für Auskunft aus dem Bundeszentralregister)
  • 13 Euro (für Auskunft aus dem Gewerbezentralregister)

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Wenden Sie sich zuerst an die Lokalbaukommission im Referat für Stadtplanung und Bauordnung. Nach der baurechtlichen Genehmigung durch diese Behörde müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.

Wenden Sie sich in erster Linie an den*die Veranstalter*in. Für den Ausschank von Alkohol können Sie beim Veranstaltungs- und Versammlungsbüro eine Gestattung beantragen.

Rechtliche Grundlagen

§ 55 Gewerbeordnung (GewO)

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG

Telefon

Sprechzeiten

  • Mo. 07:30 - 15:30
  • Di. 07:30 - 15:30
  • Mi. 07:30 - 15:30
  • Do. 07:30 - 15:30
  • Fr. 07:30 - 13:00
  • Sa. geschlossen
  • So. geschlossen

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-25573

Adresse

Implerstraße 11
81371 München

Ähnliche Leistungen

Sperrzeiten

Für alle Gaststätten gilt die gesetzliche Sperrzeit. Im Einzelfall kann das Kreisverwaltungsreferat eine andere Regelung genehmigen.

Erstbelehrung bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln

Bevor Sie in einer Küche oder Gemeinschaftsverpflegung tätig werden oder sonst gewerbsmäßigen Kontakt mit Lebensmitteln haben, müssen Sie eine Belehrung erhalten.

Lebensmittelunternehmen registrieren oder abmelden

Wenn Sie ein Lebensmittelunternehmen führen, das keine Gewerbemeldung braucht, können Sie dieses hier online registrieren, abmelden oder uns Änderungen mitteilen.

Freischankfläche beantragen

Wenn Sie einen gastronomischen Betrieb haben, können Sie eine Freischankfläche beantragen.

Geldspielgeräte aufstellen

Wenn Sie Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, brauchen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis und eine Bestätigung zur Eignung des Aufstellortes.

Zulassung von Lebensmittelunternehmen

Wenn Sie ein Lebensmittelunternehmen führen und dafür eine EU-Zulassung benötigen, erhalten Sie hier die entsprechenden Informationen.

Rauchverbot in Gaststätten und Diskotheken – Kontrolle

In Behörden, Kinder-, Jugend-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Bier-, Wein- und Festzelten sowie in Innenräumen von Gaststätten gilt Rauchverbot.

Lebensmittelkontrolle

Die Lebensmittelüberwachung des Kreisverwaltungsreferats kontrolliert Betriebe im Stadtgebiet München, die Lebensmittel herstellen, lagern und verkaufen.

Gaststättenerlaubnis beantragen

Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe benötigen eine Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.