Lebensmittelkontrolle

Die Lebensmittelüberwachung des Kreisverwaltungsreferats kontrolliert Betriebe im Stadtgebiet München, die Lebensmittel herstellen, lagern und verkaufen.

Beschreibung

Zusätzlich zu Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln ist die städtische Lebensmittelüberwachung auch zuständig für die Überwachung von Tabak, elektronischen Zigaretten, Kosmetik, Spielzeug, Putzmittel, Brillen, Kleidung, Geschirr und freiverkäuflichen Arzneimitteln.

Für Verbraucher*innen

Beschwerden
Sie können sich über Hygienemängen und Schädlinge in Lebensmittelbetrieben, Erkrankungen nach Verzehr von Lebensmitteln, Fremdkörper in Lebensmitteln, Mängel bei Kosmetik, Geschirr, Spielzeug, Schmuck, Kleidung, Tabak, elektronische Zigaretten und freiverkäuflichen Arzneimitteln mit Bezug zum Stadtgebiet München hier online beschweren:

Für Betriebe

Wir empfehlen Ihnen auch die Onlinehilfe für die Lebensmittelhygiene der Industrie- und Handelskammer (IHK):

Sie verarbeiten oder verkaufen Lebensmittel oder andere Produkte? Hier erhalten Sie Informationen zu Regelungen, Registrierung, Kennzeichnung und Kontrollen:

Registrierung von Lebensmittelunternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
Wenn Sie ein Lebensmittelunternehmen führen, das keine Gewerbemeldung benötigt, können Sie dieses online registrieren, abmelden oder uns Änderungen mitteilen. Diese Registrierungspflicht betrifft Lagerstandorte, die selbst keine Gewerbemeldung benötigen.

Gewerbemeldung
Ein Handelsregistereintrag ersetzt nicht die Gewerbeanmeldung. Sie müssen zusätzlich Ihr Gewerbe bei der Behörde anmelden, ändern oder abmelden.

Infektionsschutzgesetz Belehrung
Bevor Sie in einer Küche oder Gemeinschaftsverpflegung tätig werden oder sonst gewerbsmäßigen Kontakt mit Lebensmitteln haben, müssen Sie eine Belehrung erhalten.

Kennzeichnung von Lebensmitteln und Getränken auf Speise- und Getränkekarten
Bei Fragen bezüglich der rechtskonformen Kennzeichnung von Lebensmitteln und Getränken auf Speise- und Getränkekarten wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Bezirksinspektion.

Lebensmittelstände für Feste und Märkte
Wegen weiterer Fragen wenden Sie sich bitte an die für Ihre Veranstaltung örtlich zuständige Bezirksinspektion.

Weitere Merkblätter zu folgenden Themen finden Sie unter „Lebensmittelüberwachung Merkblätter“:

  • Hygiene in Lebensmittelbetrieben
  • Kennzeichnung von Lebensmitteln
  • Foodtrucks und ortsveränderliche Imbisse
  • Kindergärten, Kindertagesstätten, KITA
  • Betriebliche Eigenkontrolle
  • Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln
  • Kennzeichnung von (Einweg-) E-Zigaretten und Pelzen
  • Bild- und Warnhinweise auf Zigarettenschachteln und Tabak
  • Gebühren für Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung
  • Kosmetik

Die Lebensmittelüberwacher*innen sind auf die verschiedenen Bezirksinspektionen im Stadtgebiet verteilt. Ermitteln Sie unten die für Sie zuständige Stelle.

Bei stadtweiten Themen wenden Sie sich bitte an: lebensmittel.kvr@muenchen.de

Voraussetzungen

Der Betriebssitz des betroffenen Unternehmens liegt im Stadtgebiet München. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständigen Behörden.

Rechtliche Grundlagen

Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (LFGB), Strafprozessordnung (StPO) Strafgesetzbuch (StGB) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Bezirksinspektion Nord

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Bezirksinspektion Nord

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-98938601

Adresse

Hanauer Straße 56
80992 München

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Sperrzeiten

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Gaststättenerlaubnis beantragen

Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe benötigen eine Gaststättenerlaubnis, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.

Erstbelehrung bei gewerbsmäßigem Umgang mit Lebensmitteln

Bevor Sie in einer Küche oder Gemeinschaftsverpflegung tätig werden oder sonst gewerbsmäßigen Kontakt mit Lebensmitteln haben, müssen Sie eine Belehrung erhalten.

Rauchverbot in Gaststätten und Diskotheken – Kontrolle

In Behörden, Kinder-, Jugend-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Bier-, Wein- und Festzelten sowie in Innenräumen von Gaststätten gilt Rauchverbot.

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Wenn Sie ein Lebensmittelunternehmen führen, das keine Gewerbemeldung braucht, können Sie dieses hier online registrieren, abmelden oder uns Änderungen mitteilen.

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