Reisegewerbe-Erlaubnis beantragen

Wer ein Reisegewerbe ausüben will, muss dazu vorher die Erlaubnis der Gewerbebehörde beantragen.

Beschreibung

Ein Reisegewerbe liegt dann vor, wenn jemand (ohne vorherige Bestellung durch den Kunden) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren ankauft und/oder
  • Waren verkauft und/oder
  • Bestellungen auf Waren aufnimmt und/oder
  • Leistungen anbietet und/oder
  • Bestellungen auf eine Leistung aufnimmt oder
  • eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt

Die Gewerbebehörde prüft die Zuverlässigkeit und holt Auskünfte beim Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister ein. Wenn die Erlaubnis erteilt werden kann, wird für Sie eine Reisegewerbekarte ausgestellt. Zum Abholen der Reisegewerbekarte erhalten Sie per Post eine Benachrichtigung.

Die Reisegewerbekarte müssen Sie immer dabei haben, wenn Sie die gewerbliche  Tätigkeit ausüben und auf Verlangen vorzeigen können.

Wer im Reisegewerbe im Angestelltenverhältnis arbeitet, muss eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers mit sich führen, wenn der Inhaber nicht selbst am gleichen Ort tätig ist. Gegenüber unzuverlässigen Angestellten kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Die Reisegewerbekarte berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet.

Seit 1. Oktober 2007 benötigen auch sogenannte "Reisegastwirte" (zum Beispiel mobile Imbisswagen) eine Reisegewerbekarte. Allerdings nur wenn alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen mit Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Nachdem in Bayern noch das Bundesgaststättengesetz gilt, wird bei Ausschank von alkoholischen Getränken, wie bisher auch, eine Gestattung (§12 Gaststättengesetz) von der zuständigen Behörde benötigt. Diese kann jedoch nur erteilt werden, wenn ein besonderer Anlass vorliegt.

Voraussetzungen

  • bei Reisegewerbekarte für natürliche Personen:
    München ist Ihr Hauptwohnsitz
  • bei Reisegewerbekarte für juristische Personen (GmbH, AG):
    München ist Ihr Firmensitz

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug (mit allen Einträgen)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Zwei bis vier Wochen

Gebührenrahmen

Für ein Jahr: 150 Euro
unbefristet: 270 Euro

zusätzlich:

  • 13 Euro (für Auskunft aus dem Bundeszentralregister)
  • 13 Euro (für Auskunft aus dem Gewerbezentralregister)

 

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Sie  haben eine Reisegewerbekarte und wollen eine neue oder zusätzliche Tätigkeit ausführen oder zusätzliche Waren vertreiben?
Die Ergänzungen müssen Sie rechtzeitig vorher in der Reisegewerbekarte nachtragen lassen. Dazu müssen Sie mit Ihrer Reisegewerbekarte persönlich vorbeikommen. Die Gebühr beträgt 30 Euro. (Achtung: Hierzu ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich!)

Sie haben eine neue Adresse innerhalb von München?
Ihre neue Wohnanschrift tragen wir kostenfrei in der Reisegewerbekarte ein. Dazu müssen Sie persönlich mit Ihrer Reisegewerbekarte vorbeikommen. (Achtung: Hierzu ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich!)

Sie haben eine neue Adresse außerhalb von München?
Sie müssen Ihr Reisegewerbe der Gewerbebehörde an Ihrem neuen Wohnort melden.

Welche Erlaubnis braucht man für einen Imbiss-Stand?
Für einen mobilen Imbiss (ohne Alkoholausschank) ist in der Regel eine Reisegewerbekarte erforderlich. Genauere Informationen bekommen Sie bei der Gewerbebehörde.

Sie haben Ihre Reisegewerbe-Erlaubnis verloren?
Wenn Sie Ihre Reisegewerbe-Erlaubnis verloren haben, müssen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte beantragen. Die Gebühr dafür in München beträgt 30 Euro. (Achtung: Hierzu ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich!)

Rechtliche Grundlagen

 § 55 Gewerbeordnung (GewO)

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG

Telefon

Sprechzeiten

  • Mo. 07:30 - 15:30
  • Di. 07:30 - 15:30
  • Mi. geschlossen
  • Do. geschlossen
  • Fr. 07:30 - 13:00
  • Sa. geschlossen
  • So. geschlossen

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45173

Adresse

Implerstraße 11
81371 München

Nur nach Terminvereinbarung

Ähnliche Leistungen

Christkindlmarkt – Genehmigung für Verkaufsstand

Sie möchten gerne als Marktteilnehmer/in auf dem Münchner Christkindlmarkt dabei sein? Hier bekommen Sie alle Informationen zur Anmeldung.

Zufahrtskontrollbeleg – Oktoberfest und Oide Wiesn

Wenn Sie eine Zufahrtserlaubnis für das Gelände zum Oktoberfest und die Oide Wiesn benötigen, können Sie eine Einfahrtsberechtigung beantragen.

Verkaufsstand für selbst hergestelltes Kunsthandwerk

Wer einen Verkaufsstand für selbst gefertigte künstlerische oder kunsthandwerkliche Gegenstände betreiben will, benötigt dazu eine Sondernutzungserlaubnis.

Christbaumverkauf

Wer auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in städtischen Grünanlagen Christbäume verkaufen will, benötigt dazu eine Genehmigung für den Verkaufsplatz.

Grabschmuck an Allerheiligen verkaufen

Sie möchten in der Nähe von Friedhöfen an Allerheiligen Blumen oder sonstigen Grabschmuck verkaufen? Dann müssen Sie einen Antrag stellen.

Werbeverkaufsstand in der Altstadt-Fußgängerzone

Wer in der Altstadt-Fußgängerzone in München einen Werbeverkaufsstand betreiben will, benötigt dazu eine Sondernutzungserlaubnis.

Zufahrtserlaubnis für den Oktoberfest Sperrring

Wenn Sie innerhalb des Sperrrings wohnen, arbeiten oder Hotelgast sind, benötigen Sie für die Dauer des Oktoberfestes eine Zufahrtserlaubnis für Ihr Fahrzeug.

Verkaufsstand, ambulanter Handel für Obst, Blumen, Maroni, gebrannte Nüsse

Wer im Straßenhandel Obst, Gemüse, Südfrüchte, Blumen, Maroni oder gebrannte Nüsse verkaufen will, benötigt dazu eine Sondernutzungserlaubnis für den Standplatz.